Abkommen zwischen Deutschland und Thailand über kulturelle Zusammenarbeit

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1984, Teil II, Nr. 28 (Tag der Ausgabe 4. September 1984), Seite 789–791
Fassung vom: 24. März 1983
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. August 1984
Inkrafttreten: 25. Juli 1984
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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[789]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-thailändischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 13. August 1984


Das in Bangkok am 24. März 1983 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12

am 25. Juli 1984

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 13. August 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele


[790]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung des Königreichs Thailand –

von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen ihren Völkern auf dem Gebiet der Kultur einschließlich der Wissenschaft und Bildung zu verstärken,

überzeugt, daß die Zusammenarbeit und der Austausch in diesen Bereichen das gegenseitige Verständnis und die gegenseitige Kenntnis zwischen ihren Völkern fördern werden –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu fördern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, kulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften und unter von beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen und nach Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleichtern und zu fördern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 beziehen sich insbesondere auf Einrichtungen in den Bereichen:
– Sprache, Wissenschaft, Musik, bildende und darstellende Künste und andere Tätigkeiten kultureller Natur
– Sport und Sporterziehung
– Jugendarbeit
– Bibliotheken.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften dieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise sowie für ihre Tätigkeit und ihren Aufenthalt.

Artikel 3

Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen Bildung und der Weiterbildung für Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden beide Vertragsparteien die Zusammenarbeit in allen ihren Formen ermutigen und bemüht sein, den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbildern, Studierenden und Auszubildenden zu fördern.

Artikel 4

Jede Vertragspartei wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes mit Mitteln zu fördern, deren Bereitstellung für diesen Zweck sie im Verlauf ihrer Zusammenarbeit für zweckmäßig erachten.

Artikel 6

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete der anderen Seite zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien[ER 1] im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, diesem Zweck dienende Maßnahmen durchzuführen und einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Organisation von Ausstellungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Künste, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
4. bei der Einrichtung von Bibliotheken, der Versorgung mit und Verteilung von Büchern, Veröffentlichungen und Bildungsmaterial.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Zusammenarbeit der zuständigen Organisationen auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks zu fördern.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden sich im Einklang mit den Richtlinien und Rechtsvorschriften jeder Seite bemühen, den Jugendaustausch zu fördern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen ihrer Länder zu fördern. [791]

Artikel 10

Die Vertragsparteien begrüßen den Besuchsverkehr zwischen beiden Ländern, in dem sie einen wichtigen Beitrag zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses sehen. Sie werden sich im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften und innerhalb ihrer Möglichkeiten bemühen, die Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus und des Austauschs von Tourismusinformation unter Berücksichtigung ihrer Traditionen und Kulturen zu fördern.

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Bangkok am 24. März 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher, thailändischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und thailändischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Bundesminister des Auswärtigen


Für die Regierung des Königreichs Thailand
Luftwaffengeneral Siddhi Savetsila
Außenminister


Errata

  1. Vorlage: Vetragsparteien