Abkommen zwischen Deutschland und Tansania über kulturelle Zusammenarbeit

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1993, Teil II, Nr. 2 (Tag der Ausgabe 16. Januar 1993), Seite 45–47
Fassung vom: 16. Oktober 1989
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. November 1992
Inkrafttreten: 16. Juni 1992
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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[45]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 30. November 1992


Das in Daressalam am 16. Oktober 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12 und die durch Notenwechsel vom selben Tag geschlossene Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens nach ihrem letzten Absatz

am 16. Juni 1992

in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deutsche Note der Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 30. November 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel



Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania –

in dem Wunsch, ihre freundschaftlichen Beziehungen weiter zu verstärken und den allgemeinen Rahmen für die gegenseitige Zusammenarbeit auf kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu schaffen,

überzeugt, daß der kulturelle Austausch die gegenseitige Zusammenarbeit fördern wird und daß das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie für die Lebensform des anderen Volkes von beiderseitigem Nutzen sein wird –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen, insbesondere von Kulturinstituten, der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern und fördern.

Artikel 3

Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstützen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern [46] und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu fördern.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens, des Hörfunks und anderer Massenmedien sowie den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien zum beiderseitigen Nutzen im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 7

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Organisation von Konzerten und Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, des Theaters und der bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie beim Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.

Artikel 8

Auf dem Gebiet der Leibeserziehung und des Sports gewähren die Vertragsparteien einander Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung von Sportlern, Trainern und anderen Sachverständigen auf diesen Gebieten. Sie werden auch Begegnungen zwischen Sportlern, Sportlerinnen und Sportmannschaften ihrer Länder anregen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports auf allen Ebenen, auch an Schulen und Hochschulen, zu fördern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen ihren Jugendorganisationen und anderen Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung zum Zweck des Informations- und Erfahrungsaustausches zu fördern.

Artikel 10

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 11

Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu erarbeiten.

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Daressalam am 16. Oktober 1989 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ch. Steffler


Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Ashour A. Abbas


[47]

Notenwechsel

Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Daressalam, den 16. 10. 1989


Herr Staatssekretär,

ich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die nachstehende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Tansania über kulturelle Zusammenarbeit vorzuschlagen:

1.

Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über kulturelle Zusammenarbeit gilt diese Vereinbarung für die in Artikel 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit beider Länder auf kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt bzw. vermittelt werden und die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer oder Dozenten beschäftigt sind.

2.

Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen ihres geltenden Rechts Abgabenfreiheit für Ausstattungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bild- und Tonmaterial, Bücher, Zeitschriften), die für die unter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei eingeführt werden.

3.

Den unter Nummer 1 genannten, in die Vereinigte Republik Tansania entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden die Befreiungen und Erleichterungen nach Artikel 7 des Abkommens vom 29. Mai 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Technische Zusammenarbeit gewährt.

4.

Die Befreiungen nach Nummer 3 werden gewährt, wenn die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Daressalam der Regierung der Vereinigten Republik Tansania das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung bestätigt.

5.

Die in Artikel 2 des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit genannten Einrichtungen können im Rahmen des geltenden Rechts des Gastlands als Rechtssubjekte handeln, insbesondere Arbeits- und Anstellungsverträge abschließen, Bankkonten einrichten und die sich aus ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit ergebenden Einnahmen erheben.

6.

Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen,
b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Fall der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.

7.

Erleichterungen verwaltungstechnischer Art, wie die Ausstellung eines Personalausweises oder eines Führerscheins, werden den Fachkräften und ihren Familienangehörigen gewährt.

8.

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Falls sich die Regierung der Vereinigten Republik Tansania mit den Vorschlägen unter den Nummern 1 bis 8 dieser Note einverstanden erklärt, bilden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Vereinigten Republik Tansania zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

gez. Steffler


An den
Staatssekretär
im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Vereinigten Republik Tansania
Herrn Ashour Ali Abbas

Daressalam