Abkommen zwischen Deutschland und Singapur über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Singapur über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1992, Teil II, Nr. 7 (Tag der Ausgabe 26. Februar 1992), Seite 178–179
Fassung vom: 31. Mai 1990
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Februar 1992
Inkrafttreten: 23. August 1991
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-singapurischen Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Vom 6. Februar 1992


Das in Bonn am 31. Mai 1990 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Singapur über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12

am 23. August 1991

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 6. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt



Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Singapur über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Singapur –

in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten zu verstärken und die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur und Wissenschaft zu entwickeln und zu vertiefen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern und fördern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Einrichtungen.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Mitarbeitern dieser Einrichtungen sowie ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften im Gastland alle für die Durchführung ihrer Aufgabe erforderlichen Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise, bei der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsguts sowie bei der Erteilung der notwendigen Aufenthaltserlaubnis. Außerdem werden die Vertragsparteien um steuerliche und sonstige Abgabenfreiheit für die in Absatz 2 genannten Einrichtungen und die entsandten Mitarbeiter bemüht sein, soweit es die geltenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.

Artikel 3

Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, Forschungsanstalten, allgemeinen und beruflichen Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Erwachsenenbildung, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen sowie anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um die Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstützen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten und Schülern zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungszwecken zu unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und von Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern; [179]
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Seite Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen.
(2) Beide Seiten stimmen darin überein, daß der Nutzen von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen, und insbesondere zu diesem Zweck vereinbarter Studienprogramme, von der angemessenen Anerkennung der dabei erworbenen formellen Qualifikationen im Heimatland bestimmt wird.
(3) Sie werden deshalb, falls eine Seite dies wünscht, in Konsultationen eintreten, um zu gewährleisten, daß die bei den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erworbenen formellen Qualifikationen im Heimatland in einer Weise anerkannt werden, die den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und Laufbahnen auf einem Niveau ermöglicht, das den erworbenen fachlichen Qualifikationen entspricht.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu fördern.

Artikel 6

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und verwandter Studiengebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und bei anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Organisation von Ausstellungen sowie von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation von Reisen von Künstlern, Architekten und Mitarbeitern von Verlagshäusern, Bibliotheken, Museen und Archiven sowie sonstigen Vertretern des kulturellen Lebens zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch oder zu Informationszwecken;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wissenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, Jugendaustauschprogramme sowie die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder (auch von Schulen und Hochschulen) ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen ihrer Länder zu fördern.

Artikel 10

Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um aus dem aufgrund dieses Abkommens erfolgten Austausch Bilanz zu ziehen und Empfehlungen für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Singapur innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 12

Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei, daß ihre verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag der letzten Notifikation in Kraft.

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren; danach verlängert es sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei mindestens sechs Monate vor seinem Außerkrafttreten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Bonn am 31. Mai 1990 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher


Für die Regierung der Republik Singapur
Wong Kan Seng