Abkommen zwischen Deutschland und Simbabwe über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1998, Teil II, Nr. 26 (Tag der Ausgabe 21. Juli 1998), Seite 1403–1406
Fassung vom: 29. März 1996
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Juni 1998
Inkrafttreten: 4. Februar 1998
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[1403]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft
Vom 4. Juni 1998


Das in Harare am 29. März 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft ist nach seinem Artikel 13

am 4. Februar 1998

in Kraft getreten; es wird nebst seiner dazugehörigen Anlage nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 4. Juni 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. Westdickenberg


[1404]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Simbabwe –

in dem Wunsch, die zwischen den beiden Vertragsparteien bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern,

in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen beiden Völkern in den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusammenarbeit und das Verständnis zwischen ihren Völkern fördern wird –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften und unter den von ihnen vereinbarten Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern und fördern.
(2) Kulturelle Einrichtungen[ER 1] sind Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisationen, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.

Artikel 3

Der Status der kulturellen Einrichtungen, von deren entsandten Fachkräfte sowie anderen, im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Einzelauftrag entsandten Fachkräfte, wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt, die Bestandteil dieses Abkommens ist. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Artikel 4

Mit dem Ziel, zur uneingeschränkten Zusammenarbeit untereinander zu ermutigen, werden die Vertragsparteien bemüht sein,
a) die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustauschs zu unterstützen;
b) den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
c) den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern und
d) engere Verbindungen zwischen den Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen beider Länder zu fördern.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu fördern.

Artikel 7

Um Kenntnisse der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien, sofern möglich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, einander Hilfe zu leisten, insbesondere
a) bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles sowie bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
b) bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
c) bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik sowie der darstellenden und bildenden Künste;
d) bei der Förderung der Zusammenarbeit, beim Erfahrungsaustausch sowie bei der Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
e) bei der Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie beim Austausch von Fachleuten und Material;
f) bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden, sofern möglich, auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die betreffenden Anstalten in ihren Ländern zur Zusammenarbeit sowie zur Herstellung und zum Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien ermutigen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern. [1404]

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden Sportler und Sportlerinnen ihrer Länder zu Begegnungen ermutigen und bestrebt sein, eine engere Zusammenarbeit im Bereich des Sports zu fördern.

Artikel 11

Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerkschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd im einen und anderen Land zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und Empfehlungen für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.

Artikel 13

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.

Artikel 14

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die Geltungsdauer um jeweils drei Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Harare am 29. März 1996 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Norwin Gf. Leutrum


Für die Regierung der Republik Simbabwe
Mangwende



Anlage

Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft

1.

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit auf kulturellem, wissenschaftlichem, pädagogischem und sportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.

2.

Die Fachkräfte, die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Lehrer, Professoren, Dozenten oder Verwaltungskräfte tätig sein sollen, werden
a) an den in beiden Ländern gegründeten kulturellen Einrichtungen ansässig sein;
b) an Hochschulen, polytechnische und sonstige Bildungseinrichtungen entsandt;
c) von den offiziell benannten Stellen der Vertragsparteien vermittelte schulische Fachberater und Lehrer sein oder
d) Personal anderer Einrichtungen sein, die in künftigen Übereinkünften zwischen den Vertragsparteien vorgesehen sind. Für die Tätigkeit an den in Artikel 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen die entsandten und vermittelten Fachkräfte keine Arbeitserlaubnis.

3.

Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach dem jeweils geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Simbabwe zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und nach den jeweils geltenden sonstigen Gesetzen und Rechtsvorschriften.

4.

Die Vertragsparteien gewähren den in Artikel 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften.

5.

Die Vertragsparteien
a) stellen den Fachkräften sowie ihren Familienangehörigen auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften gebührenfrei und bevorzugt aus. Diese Aufenthaltsgenehmigung berechtigt zur mehrfachen Ein- und Ausreise während ihrer Gültigkeitsfrist; Aufenthaltserlaubnisse müssen vor der Ausreise bei einer diplomatischen und konsularischen Vertretung des Gastlandes eingeholt werden. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gastland gestellt werden;
b) gestatten den Fachkräften sowie ihren Familienangehörigen im Rahmen des in beiden Ländern geltenden Zoll- und Verbrauchssteuerrechts die abgabenfreie Ein- und Ausfuhr der persönlichen Habe und des Umzugsguts; [1406]
c) gewähren im Rahmen des in beiden Ländern geltenden Zoll- und Verbrauchssteuerrechts die abgabenfreie Ein- und Ausfuhr von Kraftfahrzeugen, technischem Gerät, Möbeln, belichteten Filmen, Büchern, Zeitschriften sowie Bild- und Tonmaterial für den Dienstgebrauch in den kulturellen Einrichtungen;
d) gewähren den Fachkräften sowie ihren Familienangehörigen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Reisefreiheit im eigenen Hoheitsgebiet;
e) gewähren den Fachkräften sowie ihren Familienangehörigen in Zeiten nationaler und internationaler Krisen oder Katastrophen die gleichen Heimbeschaffungserleichterungen, welche die Regierung des Gastlandes ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften einräumt, und gewähren ihnen ferner im Fall der Beschädigung oder des Verlusts von Vermögensgegenständen infolge öffentlicher Unruhen Rechte im Einklang mit dem allgemeinen Völkerrecht;
f) unterstützen die Arbeit der in beiden Ländern gegründeten Einrichtungen und achten ihren besonderen Charakter als private Einrichtungen.

6.

Familienangehörige im Sinne von Nummer 5 dieser Anlage sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden minderjährigen ledigen Kinder.

7.

Alle im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei gegründeten Einrichtungen unterhalten eigene Räumlichkeiten und genießen den besonderen Schutz der zuständigen Behörden.

8.

Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.

9.

Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung durch Notenwechsel geregelt werden.


Errata

  1. Vorlage: Erinrichtungen