Abkommen zwischen Deutschland und Paraguay über kulturelle Zusammenarbeit

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1995, Teil II, Nr. 1 (Tag der Ausgabe 11. Januar 1995), Seite 23–24
Fassung vom: 23. Juni 1993
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Dezember 1994
Inkrafttreten: 19. August 1994
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 6. Dezember 1994


Das in Asunción am 23. Juni 1993 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 11

am 19. August 1994

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 6. Dezember 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel



Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Paraguay –

in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und die gegenseitige Zusammenarbeit das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes fördern werden –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller und erzieherischer Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern und fördern.
(2) Kulturelle und erzieherische Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag entsandte oder anderweitig im offiziellen Auftrag vermittelte wissenschaftlich, kulturell oder pädagogisch tätige Einzelpersonen gleichgestellt.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften dieser Einrichtungen sowie den ihnen nach Absatz 2 gleichgestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durchführung ihrer Aufgaben im Gastland notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise, bei der abgabenfreien Ein- und Ausfuhr ihrer persönlichen Effekten und ihres Hausrats sowie bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Die in Absatz 2 genannten Fachkräfte können ein Kraftfahrzeug, das mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist, für die Dauer ihrer Entsendung abgabenfrei einführen.
(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.
(5) Der Status der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen und Einrichtungen wird durch eine gesonderte Vereinbarung geregelt, sofern eine der Vertragsparteien dies für erforderlich halten sollte. [24]

Artikel 3

Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen[ER 1] werden die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein:
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstützen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien für die Aufnahme oder Fortsetzung von Studien, für die berufliche Bildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß der Nutzen von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, und insbesondere zu diesem Zweck vereinbarter Studienprogramme, von der angemessenen Anerkennung der dabei erworbenen formalen Qualifikation im Heimatland bestimmt wird.
(3) Die Vertragsparteien werden, falls eine Vertragspartei dies wünscht, in Konsultationen eintreten, um zu gewährleisten, daß die bei den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erworbenen formalen Qualifikationen im Heimatland in einer Weise anerkannt werden, die den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und Laufbahnen auf einem Niveau ermöglichen, das den erworbenen fachlichen Qualifikationen entspricht.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur und des Erziehungswesens des anderen Landes zu fördern.

Artikel 6

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaustausch, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen sowie anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen, und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports, insbesondere zwischen Schulen und Hochschulen, zu fördern.

Artikel 10

Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Paraguay zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu erarbeiten.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifizieren, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.

Artikel 12

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, danach verlängert es sich jeweils stillschweigend um den gleichen Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Asunción am dreiundzwanzigsten Juni neunzehnhundertdreiundneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinz Schneppen


Für die Regierung der Republik Paraguay
Alexis Frutos Vaesken


Errata

  1. Vorlage: Berufbildungsverwaltungen