Abkommen zwischen Deutschland und Nepal über kulturelle Zusammenarbeit

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1994, Teil II, Nr. 4 (Tag der Ausgabe 20. Januar 1994), Seite 110–114
Fassung vom: 12. August 1992
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. November 1993
Inkrafttreten: 6. September 1993
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen: (deutsch)
(english)
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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[110]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 29. November 1993


Das in Kathmandu am 12. August 1992 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 11 und die durch Notenwechsel vom selben Tag geschlossene Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens nach ihrem letzten Absatz

am 6. September 1993

in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deutsche Note der Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 29. November 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel


[111]

Abkommen

Agreement

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über kulturelle Zusammenarbeit
Agreement between the Government of the Federal Republic of Germany and His Majesty’s Government of Nepal concerning Cultural Cooperation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
Seiner Majestät Regierung von Nepal –
The Government of the Federal Republic of Germany
and
His Majesty’s Government of Nepal,
in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen, Desiring to intensify the cultural and scientific relations existing between their peoples,
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die gegenseitige Zusammenarbeit sowie das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes fördern wird – Convinced that cultural exchanges will promote cooperation between them and an understanding of the culture, intellectual activities and way of life of the people of the other country,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:

Artikel 1

Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Article 1

Both Contracting Parties shall endeavour to improve mutual knowledge of the culture of their countries and to assist each other in achieving this aim.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern und fördern.

Article 2

(1) The Contracting Parties shall, within the framework of their applicable legislation and on terms to be agreed upon by them, facilitate and promote in their own country the establishment and activities of cultural institutions of the other Contracting Party.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige entsandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt.
(2) Cultural institutions within the meaning of paragraph 1 above are, in particular, cultural institutes, schools providing general education and vocational schools, non-school educational establishments, libraries and similar scientific and cultural institutions. Individuals who are seconded or provided for official assignments in the scientific, cultural or educational sphere shall have the same status as the seconded experts of these institutions.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften dieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleichgestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durchführung ihrer Aufgabe erforderlichen Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsguts sowie bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis.
(3) The Contracting Parties shall, in accordance with their applicable legislation, afford the seconded experts of the said institutions and the individuals given the same status under paragraph 2 above as well as the members of their families such facilities with regard to their entering and leaving the country, the importation and exportation of their household effects and the issue of work and residence permits as are necessary for the performance of their tasks.
(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.
(4) The Contracting Parties shall endeavour, in so far as the applicable national laws and regulations permit, to grant exemption from taxes and other charges applicable to the persons and institutions referred to in paragraphs 1 to 3 above.
(5) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturellen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder vermittelten Fachkräfte wird durch eine besondere Vereinbarung geregelt. [112]
(5) The status of the cultural institutions referred to in paragraphs 1 and 2 above and of the experts seconded or provided by the Contracting Parties for official assignments within the framework of cultural cooperation shall be dealt with in a separate arrangement.

Artikel 3

Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,

Article 3

In the field of science and education, including universities and other institutions of higher education, general and vocational schools, organizations and institutions of non-school vocational training and adult education, school and vocational training authorities as well as other educational and research institutions, the Contracting Parties shall, with a view to encouraging cooperation in all its forms, endeavour to
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstützen;
1. support mutual visits by delegations for information purposes and to exchange experience;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
2. support the exchange of scientists and scholars, university administrators, teachers, instructors, students, pupils and trainees for information, study, research and training purposes;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
3. promote the exchange of scientific and educational literature, teaching aids, information and demonstration material and instructional films as well as the organization of relevant specialized exhibitions;
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderer kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.
4. promote relations between the universities and other institutions of higher education of the two countries and between other cultural and scientific institutions.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen.

Article 4

The Contracting Parties shall to the extent possible award basic training, further training and research scholarships for qualified students, scientists and scholars of the other Contracting Party, provided that the requirements are met.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu fördern.

Article 5

The Contracting Parties shall endeavour to encourage the study of the language, culture and literature of the other country.

Artikel 6

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere

Article 6

In order to impart a better knowledge of the art, literature and related fields of the other country, the Contracting Parties shall, on the basis of reciprocity, endeavour to carry out appropriate measures and assist each other as far as possible, in particular
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
1. with regard to the arrangement of performances by visiting artists and ensembles, of concerts and plays, as well as other artistic performances;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
2. in the organization of exhibitions and lectures;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und der bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
3. in the organization of mutual visits by representatives of the various spheres of cultural life, in particular literature, music, the performing and fine arts, in the development of cooperation, exchanges of experience, and participation in congresses and similar events;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
4. in fostering contacts in the fields of publishing, libraries, archives and museums, and in the exchange of specialists and material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.
5. in the publication of translations of belletristic, scientific and technical literature.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen des Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. [113]

Article 7

The Contracting Parties shall as far as possible support cooperation between their respective film, television and radio broadcasting corporations as well as the production and exchange of films and other audio-visual media which may serve the purposes of this Agreement.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern.

Article 8

The Contracting Parties shall endeavour to promote youth exchanges as well as cooperation between youth organizations and institutions of non-school youth education.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und Hochschulen) zu fördern.

Article 9

The Contracting Parties shall encourage meetings between sportsmen and sports teams from their countries and endeavour to foster cooperation in the field of sports (not least at schools, universities and other institutions of higher education).

Artikel 10

Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.

Article 10

As necessary or upon the request of one of the Contracting Parties, the representatives of the Contracting Parties shall meet alternately in the two countries in order to review the exchanges that have been carried out under this Agreement and to draw up recommendations for further cultural cooperation.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Article 11

This Agreement shall enter into force on the date on which the Contracting Parties have notified each other that their respective national requirements for the entry into force of this Agreement have been fulfilled.

Artikel 12

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Article 12

This Agreement shall be valid for a period of five years and shall be extended for successive five-year periods unless it is denounced in writing by either Contracting Party giving six months’ notice.

Geschehen zu Kathmandu am 12. August 1992 in zwei Urschriften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des nepalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Done at Kathmandu on 12 August 1992 in duplicate in the German, Nepali and English languages, all three texts being authentic.

In case of divergent interpretations of the German and Nepali texts, the English text shall prevail.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. Schneller
Für Seine Majestät Regierung von Nepal
For His Majesty’s Government of Nepal
Dr. Upadhyaya


[114]

Notenwechsel

Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland
Kathmandu

Verbalnote

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Nepal den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal zu den Artikeln 2 und 3 des deutsch-nepalesischen Abkommens vom 12. August 1992 über kulturelle Zusammenarbeit vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:

1.

Im Einklang mit dem Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal gilt diese Vereinbarung für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt oder vermittelt werden und die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer oder Dozenten beschäftigt sind
– bei der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Kathmandu;
– als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen des Königreichs Nepal entsandte Dozenten, Lehrkräfte oder Wissenschaftler;
– an staatlichen oder privaten nepalesischen Oberschulen;
– an anderen von den Vertragsparteien in Vereinbarungen durch Notenwechsel be- zeichneten kulturellen Einrichtungen.

2.

Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Rechts Abgabenfreiheit für Ausstattungsgegenstände (z.B. Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die kulturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei eingeführt werden.

3.

Den unter Nummer 1 genannten deutschen Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden die Befreiungen und Erleichterungen nach Artikel 7 des Abkommens vom 30. Mai 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Technische Zusammenarbeit gewährt.

4.

Die Befreiungen nach Nummer 3 werden gewährt, wenn die diplomatische Vertretung der entsendenden Vertragspartei die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiung bestätigt.

5.

Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen;
b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhe gewährt.

6.

Erleichterungen verwaltungstechnischer Art werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern in besonderen Notenwechseln vereinbart.

Falls sich Seiner Majestät Regierung von Nepal mit den unter den Nummern 1 bis 6 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Seiner Majestät Regierung von Nepal zum Ausdruck bringende Antwortnote einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen vom 12. August 1992 über kulturelle Zusammenarbeit in Kraft tritt.

Die Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Nepal erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Kathmandu, 12. August 1992


An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs Nepal

Kathmandu