Abkommen zwischen Deutschland und Namibia über kulturelle Zusammenarbeit

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Namibia über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1994, Teil II, Nr. 35 (Tag der Ausgabe 6. August 1994), Seite 1229–1232
Fassung vom: 5. Juni 1991
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Juni 1994
Inkrafttreten: 28. Januar 1994
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[1229]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 24. Juni 1994


Das in Windhuk am 5. Juni 1991 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Namibia über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 11 und die durch Notenwechsel vom selben Tag geschlossene Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens nach ihrem letzten Absatz

am 28. Januar 1994

in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deutsche Note der Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 24. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann



Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Namibia über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Namibia –

in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die gegenseitige Zusammenarbeit sowie das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes fördern wird –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern und fördern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kulturelle oder pädagogisch tätige entsandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften dieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleichgestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsguts sowie bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis.
(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.
(5) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturellen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder vermittelten Fachkräfte wird durch eine gesonderte Vereinbarung geregelt. [1230]

Artikel 3

Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstützen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und-wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu fördern.

Artikel 6

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen des Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern, Sportlerinnen, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und Hochschulen) zu fördern.

Artikel 10

Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Namibia zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Artikel 12

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren; nach diesem Zeitraum verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um den gleichen Zeitraum, wenn das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Windhuk am 5. Juni 1991 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Ganns


Für die Regierung der Republik Namibia
Wentworth


[1231]

Notenwechsel

Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland
Windhuk

Verbalnote

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Beziehungen der Republik Namibia im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die nachstehende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens vom 5. Juni 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Namibia über kulturelle Zusammenarbeit vorzuschlagen:

1.

Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Namibia über kulturelle Zusammenarbeit gilt diese Vereinbarung für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt bzw. vermittelt werden und die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer, Dozenten oder Verwaltungskräfte beschäftigt sind
– an der Deutschen Höheren Privatschule Windhuk,
– bei der Namibisch-Deutschen Stiftung für kulturelle Zusammenarbeit und der noch zu gründenden Zweigstelle des Goethe-Instituts in Windhuk,
– als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen der Republik Namibia entsandte Dozenten, Lehrkräfte oder Wissenschaftler,
– als schulische Fachberater und sonstige von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen in Köln vermittelte Lehrer,
– an anderen von den Vertragsparteien in zukünftigen Vereinbarungen durch Notenwechsel bezeichneten kulturellen Einrichtungen.

2.

Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Rechts Abgabenfreiheit für Ausstellungs- und Ausstattungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die unter Nummer 1 bezeichneten öffentlichen kulturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei eingeführt werden.

3.

Den unter Nummer 1[ER 1] genannten Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden die Befreiungen und Erleichterungen nach Artikel 5 des Abkommens vom 18. April 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Namibia über Technische Zusammenarbeit gewährt; insoweit
a) gewährt die Regierung der Republik Namibia den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen jederzeit die ungehinderte Ein- und Ausreise nach bzw. aus der Republik Namibia,
b) erhebt die Regierung der Republik Namibia von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an entsandte Fachkräfte gezahlten Vergütungen keine Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben;
c) gestattet die Regierung der Republik Namibia den von den verschiedenen Einrichtungen entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen während der Dauer ihres Aufenthalts die zoll-, abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Fernsehgerät, eine Video-Anlage, ein Rundfunkgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, eine Schreibmaschine, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung.
Die zoll- und abgabenfreie Ersetzung von eingeführten Gegenständen, die veraltet sind, wird auf begründeten Antrag der Fachkraft ebenfalls gestattet.
Die zoll- und abgabenfrei eingeführten Gegenstände dürfen im namibischen Hoheitsgebiet erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die ausgesetzten Zölle und Abgaben entrichtet wurden;
d) gestattet die Regierung der Republik Namibia den unter Nummer 1 genannten Fachkräften die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Verbrauchsartikeln im Rahmen ihres persönlichen Bedarfs; diese Erzeugnisse unterliegen den Einfuhrzöllen und -abgaben;
e) erteilt die Regierung der Republik Namibia den unter Nummer 1 genannten Fachkräften und ihren Familienangehörigen gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
Die Regelung nach den Buchstaben a und e gilt auch für Fachkräfte, Wissenschaftler und kulturell tätige Einzelpersonen, die sich im Rahmen der Kulturbeziehungen [1232] zwischen beiden Ländern nur kurzfristig im Gastland aufhalten. Diesen Personen wird die zoll-, abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr ihres Reisegepäcks sowie der für die Durchführung ihres Auftrags notwendigen Materialien und Ausrüstungsgegenstände gestattet.

4.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, die Tätigkeit der Deutschen Höheren Privatschule Windhuk weiter zu fördern. Die Schule steht allen Bevölkerungsgruppen offen. Sie soll ein Ort der kulturellen und geistigen Begegnung sein und damit einen substantiellen Beitrag zum namibischen Sekundarschulwesen leisten.
Die Regierung der Republik Namibia wird die Arbeit der Deutschen Höheren Privatschule Windhuk nach Kräften unterstützen und ihren besonderen Charakter als deutschsprachige Privatschule erhalten.

5.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bestrebt, möglichst bald in Windhuk eine Zweigstelle des Goethe-Instituts zu eröffnen, dessen Hauptaufgabe die Förderung der kulturellen Zusammenarbeit und die Pflege der deutschen Sprache sein wird.
Bis zu einer Eröffnung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts wird die Namibisch-Deutsche Stiftung für kulturelle Zusammenarbeit soweit wie möglich die Aufgaben eines Goethe-Instituts erfüllen.

6.

Im Falle der Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts in der Republik Namibia gilt folgendes:
a) Die Zweigstelle des Goethe-Instituts unterhält zur Durchführung ihrer Aufgaben in der Republik Namibia Räumlichkeiten, die dem besonderen Schutz der zuständigen Behörden der Republik Namibia unterstehen.
b) Die Zweigstelle des Goethe-Instituts ist von Abgaben bei der Anmietung, dem Kauf oder dem Bau seiner Räumlichkeiten im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften befreit.
c) Der freie Zugang zu den Veranstaltungen und Sprachkursen der Zweigstelle des Goethe-Instituts wird ebenso gewährleistet wie der freie Einsatz von Filmen, Büchern, Zeitschriften sowie Bild- und Tonmaterialien in den Räumlichkeiten des Instituts.
d) Die von der Zweigstelle des Goethe-Instituts erzielten Einnahmen aus Sprachkursen und Veranstaltungen sind von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben befreit.

7.

Die Befreiung nach den Nummern 3 und 6 werden gewährt, wenn die diplomatische Vertretung der entsendenden Vertragspartei die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiung bestätigt.

8.

Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen,
b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Fall der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.

9.

Erleichterungen verwaltungstechnischer Art, wie z. B. die Ausstellung eines Personalausweises werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern in gesonderten Notenwechseln vereinbart.

Falls sich die Regierung der Republik Namibia mit den unter den Nummern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik Namibia zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Namibia bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen vom 5. Juni 1991 über kulturelle Zusammenarbeit in Kraft tritt.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Beziehungen der Republik Namibia erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.


Windhuk, den 5. Juni 1991

Ganns


An das
Ministerium für Auswärtige Beziehungen
der Republik Namibia
Windhuk


Errata

  1. Vorlage: I