Abkommen zwischen Deutschland und Malta über kulturelle Zusammenarbeit
[778]
Bekanntmachung
In Valletta ist am 27. Februar 1974 ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Malta über kulturelle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 10 Abs. 1
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
- Bonn, den 7. Mai 1974
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Abkommen
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Malta über kulturelle Zusammenarbeit
und
die Regierung von Malta
in dem Wunsch, in beiden Staaten durch freundschaftliche Zusammenarbeit und kulturellen Austausch das Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen Volkes sowie für seine Lebensform zu fördern –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
- (1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, kulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei unter zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen und zu fördern.
- (2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Gründung und die Tätigkeit deutsch-maltesischer Gesellschaften und anderer Organisationen, die den Zielen dieses Abkommens dienen, zu fördern.
- (3) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Schulen, akademische, kulturelle und wissenschaftliche Anstalten, Krankenhäuser, Bibliotheken, Film- und Musikarchive, Sport- und Leibeserziehungszentren.
Artikel 2
- (1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch von Hochschullehrern, Lehrern aller Schularten, Wissenschaftlern, Studenten, Jugendlichen und anderen auf kulturellem Gebiet und in der Forschung tätigen Personen zwischen ihren Staaten zu fördern.
- (2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, durch Einladungen oder Beihilfen Besuche von Einzelpersonen oder Gruppen zum Zwecke des Ausbaues der kulturellen Zusammenarbeit zu fördern.
Artikel 3
- Jede Vertragspartei wird bemüht sein, bei Vorliegen der Studienvoraussetzungen die Bewilligung von Stipendien an Studenten und in der Forschung tätige Personen der anderen Vertragspartei zu fördern, die in ihrem Gebiet ihr Studium fortsetzen oder ihre Kenntnisse vertiefen wollen.
Artikel 4
- Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, das Erlernen der Sprache der anderen Vertragspartei im Rahmen des Möglichen zu fördern. [779]
Artikel 5
- Die Vertragsparteien werden bemüht sein, sich dabei zu unterstützen, in ihrem Gebiet eine bessere Kenntnis von der Kultur und den Lebensformen im Gebiet der anderen Vertragspartei zu vermitteln; sie werden insbesondere bestrebt sein,
- a) den Austausch und die Verbreitung von Informationsmaterial für den Tourismus und über sonstige Einrichtungen, die eine Belebung des Touristenstroms in beiden Richtungen bewirken können,
- b) die Verbreitung von Büchern, Zeitschriften, Veröffentlichungen und Reproduktionen von Kunstwerken,
- c) Kunst- und andere Ausstellungen,
- d) Konzerte und künstlerische Darbietungen,
- e) Vorträge,
- f) Theateraufführungen,
- g) Rundfunkübertragungen, Filmvorführungen, Schallplatten und Tonbandaufnahmen und
- h) Sonderveranstaltungen zu fördern.
Artikel 6
- Beide Vertragsparteien haben das Europäische Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten und das Europäische Übereinkommen über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen ratifiziert.
- Daher wird jede Vertragspartei bemüht sein, den Austausch von Studenten zu fördern und zu erleichtern.
Artikel 7
- (1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr des für die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen Materials, z. B. die Einfuhr von Bildern und anderen Ausstellungsgegenständen, Büchern, Filmen und Schallplatten, in ihr Gebiet durch die andere Vertragspartei nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen in jeder Weise zu erleichtern.
- (2) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr des ausschließlich für die Arbeit der in Artikel 1 erwähnten kulturellen Einrichtungen benötigten Materials, z. B. die Einfuhr von Rundfunkgeräten, Vorführapparaten, Schallplatten, Filmen, Büchern, Zeitschriften, Lehr- und Lernmitteln, in ihr Gebiet durch die andere Vertragspartei nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen in jeder Weise zu erleichtern.
Artikel 8
- (1) Eine aus Vertretern der beiden Regierungen bestehende deutsch-maltesische Gemischte Kommission, zu der Sachverständige hinzugezogen werden können, tritt immer dann, wenn die beiden Vertragsparteien es für notwendig halten, grundsätzlich aber alle drei Jahre, abwechselnd in Bonn und Valletta zusammen. In Bonn führt ein Mitglied der deutschen Delegation und in Valletta ein Mitglied der maltesischen Delegation den Vorsitz der Kommission.
- (2) Die Kommission behandelt Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, und erteilt den beiden Regierungen Empfehlungen.
Artikel 9
- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung von Malta innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 10
- (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
- (2) Dieses Abkommen kann nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN zu Valletta am 27. Februar 1974 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Steinbach
Agatha Barbara