Abkommen zwischen Deutschland und Irland über kulturelle Zusammenarbeit

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Irland über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1984, Teil II, Nr. 6 (Tag der Ausgabe 24. Februar 1984), Seite 186–188
Fassung vom: 10. Februar 1983
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Februar 1984
Inkrafttreten: 17. Februar 1984
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-irischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 7. Februar 1984


Das in Dublin am 10. Februar 1983 Unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Irland über kulturelle Zusammenarbeit wird nach seinem Artikel 14

am 17. Februar 1984

in Kraft treten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 7. Februar 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies


[187]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Irland über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung von Irland –

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, der Wissenschaft und der Bildung zu verbessern und zu erweitern,

überzeugt, daß diese Zusammenarbeit die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen festigen wird,

in dem Bewußtsein, durch ein Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit gleichzeitig der gemeinsamen Sache der europäischen Kultur und der europäischen Einigung zu dienen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß ein großer Teil des in diesem Abkommen vorgesehenen Austauschs zwischen kulturellen, wissenschaftlichen und pädagogischen Einrichtungen, Organisationen, Vereinigungen, gesellschaftlichen Gruppen und anderen Einrichtungen in unmittelbarer Zusammenarbeit erfolgt. Sie werden Tätigkeiten dieser Art, welche die Ziele dieses Abkommens fördern, ermutigen und erleichtern.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen der geltenden Bestimmungen und unter von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Gründung und Tätigkeit von Kultur-, Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen der anderen Vertragspartei zu erleichtern und zu fördern. Jede Vertragspartei wird den im Zusammenhang mit den Zielen und Zwecken dieses Abkommens von der anderen Vertragspartei entsandten Personen sowie ihren Familienangehörigen im Rahmen der geltenden Bestimmungen jede zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung gewähren.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Zugang zu ihren Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und anderen kulturellen Einrichtungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen und der gegebenen Möglichkeiten für folgende Personen aus dem anderen Land zu erleichtern und zu fördern:
a) Studenten, Wissenschaftler, Forscher und Lehrkräfte der Hochschulen und anderen Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs
b) Fachleute auf dem Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Bildung (einschließlich der beruflichen Bildung und der Weiterbildung).

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch und die für den Austausch erforderliche fremdsprachliche Vorbereitung von Studenten, Forschern und Lehrkräften der Hochschulen, Fachschulen und anderen Schulen, von Fachkräften der beruflichen Bildung und der Weiterbildung und von Schülern aller Schularten sowie Auszubildenden zu fördern.

Artikel 5

Jede Vertragspartei wird soweit wie möglich Stipendien für Studenten, Wissenschaftler und Forscher des anderen Landes zur Ausbildung, Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen. Jede Vertragspartei wird ferner Besuche von Wissenschaftlern, Forschern und Lehrkräften zur Teilnahme an Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Kursen, zu Vorlesungen und Forschungsarbeiten, zur Information oder zum Erfahrungsaustausch fördern. Entsprechendes gilt auch für die an künstlerischen Ausbildungsstätten lehrenden und lernenden Personen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Kenntnis der Kultur, insbesondere der Sprache, Geschichte, Literatur und Kunst des anderen Landes zu fördern. Zu diesem Zweck werden sie vor allem auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Maßnahmen zur Ausbildung von Lehrkräften und zum Austausch von Lektoren unterstützen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Musik-, Theater- und andere künstlerische Aufführungen und Ausstellungen künstlerischen oder informativen Charakters des anderen Landes sowie den Austausch von Fachleuten auf diesen Gebieten zu fördern.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die unmittelbare Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den Einrichtungen auf den Gebieten des Rundfunks, des Fernsehens, der Presse, des Films und der sonstigen Ton- und Bildmedien zu unterstützen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheken, insbesondere den Austausch von Büchern und anderen Veröffentlichungen wissenschaftlichen, pädagogischen, literarischen, geschichtlichen oder sonstigen kulturellen Charakters und die Zusammenarbeit zwischen den Archiven, insbesondere durch den Austausch von Kopien, Mikrofilmen und Fachveröffentlichungen zu erleichtern. Sie werden auch den Austausch von Fachleuten auf diesen Gebieten fördern.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusammenarbeit und die Besuche von Schriftstellern, Übersetzern und Fachleuten des Verlagswesens beider Länder zu fördern. Sie ermutigen die Übersetzung schöngeistiger, wissenschaftlicher und sonstiger Literatur von kulturellem Interesse in die Sprache des anderen Landes und ihre Veröffentlichung in dieser Sprache. [188]

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Jugend- und Sportaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Jugend- und Sportorganisationen ihrer Länder zu fördern.

Artikel 12

Vertreter der Vertragsparteien werden auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in Irland zusammentreten, um Bilanz zu ziehen und Vorschläge für die weitere kulturelle Zusammenarbeit auszuarbeiten.

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung von Irland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 14

Jede Vertragspartei notifiziert der anderen, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Abkommen wird 30 Tage nach Eingang der letzten der beiden Notifikationen wirksam.

Artikel 15

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an gerechnet. Es verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist von fünf Jahren gekündigt wird. Nach einer Verlängerung kann es jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Geschehen zu Dublin am 10. Februar 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher, irischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Carl Lahusen


Für die Regierung von Irland
Peter Barry