Abkommen zwischen Deutschland und Guatemala über kulturelle Zusammenarbeit

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1993, Teil II, Nr. 2 (Tag der Ausgabe 16. Januar 1993), Seite 62–65
Fassung vom: 1. Oktober 1990
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Dezember 1992
Inkrafttreten: 23. April 1992
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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[62]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 7. Dezember 1992


Das in Guatemala am 1. Oktober 1990 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12 und die durch Verbalnotenwechsel vom selben Tag geschlossene Vereinbarung zu Artikel 2 des Abkommens nach ihrer Nummer 6

am 23. April 1992

in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deutsche Note der Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 7. Dezember 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel


[63]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Guatemala –

in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und die gegenseitige Zusammenarbeit das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes fördern werden –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern und fördern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige entsandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften dieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleichgestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise, bei der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsguts, bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, sowie bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Gastland.
(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.
(5) Der Status der deutschen Schule in Guatemala und deren entsandten Mitarbeiter sowie der Status der entsandten Mitarbeiter des Deutschen Akademischen Austauschdienstes und anderer Fachkräfte, die von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern entsandt oder vermittelt werden, wird durch eine gesonderte Vereinbarung geregelt.

Artikel 3

Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen und beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstützen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu fördern.

Artikel 6

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur. [64]

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch von Filmen und anderer audiovisueller Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaustausch, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen sowie anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und Hochschulen) zu fördern.

Artikel 10

Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu erarbeiten.

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Guatemala innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Guatemala am 1. Oktober 1990 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Henning Dodenberg


Für die Regierung der Republik Guatemala
Mario Hugo Rosal Garcia


[65]

Notenwechsel

Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Embajada
de la República Federal de Alemania

Ku 600-51

Verbalnote No. 209/90

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Guatemala im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die nachstehende Vereinbarung zu Artikel 2 des deutsch-guatemaltekischen Abkommens vom 1. Oktober 1990 über kulturelle Zusammenarbeit vorzuschlagen:

1.

Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala über kulturelle Zusammenarbeit gilt diese Vereinbarung für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt bzw. vermittelt werden und die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer oder Dozenten beschäftigt sind:
– als vermittelte Lehrer an der deutschen Schule Guatemala,
– als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen der Republik Guatemala entsandte Dozenten, Lehrkräfte oder Wissenschaftler,
– an anderen von den Vertragsparteien in Vereinbarungen durch Notenwechsel bezeichneten kulturellen Einrichtungen.

2.

Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und Abgaben
– für Ausstattungs- und Ausstellungsgeräte, die für die Tätigkeit der in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen eingeführt werden;
– für Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeug, der entsandten Fachkräfte und deren Familienangehörigen, das mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Übersiedlung in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wird;
– für zum persönlichen Bedarf der entsandten Fachkräfte und deren Familienangehörige bestimmte Arzneimittel sowie Geschenke, die durch Paketpost eingeführt werden.

3.

Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte erhalten eine Arbeitserlaubnis für die ihnen vom entsendenden Staat zugewiesene Tätigkeit im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit. Die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen erhalten für die voraussichtliche Dauer ihrer Tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis.

4.

Die Regierung der Republik Guatemala unterstützt und erleichtert die Tätigkeit der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland geförderten deutschen Schule in Guatemala, insbesondere gestattet sie die Benutzung der spanischen und der deutschen Sprache als Unterrichtssprache, so daß ein zweisprachiger Unterricht in beiden Sprachen erfolgt.

5.

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Guatemala innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

6.

Falls sich die Regierung der Republik Guatemala mit den Vorschlägen unter den Nummern 1 bis 5 dieser Note einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Guatemala zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen vom 1. Oktober 1990 über kulturelle Zusammenarbeit in Kraft tritt.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Guatemala erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

Guatemala, den 1. Oktober 1990


An das
Ministerium der
Auswärtigen Angelegenheiten
der Republik Guatemala

Guatemala-Stadt