Abkommen zwischen Deutschland und Finnland über kulturelle Zusammenarbeit

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1979, Teil II, Nr. 29 (Tag der Ausgabe 4. Juli 1979), Seite 749–750
Fassung vom: 27.September 1978
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. Juni 1979
Inkrafttreten: 25. April 1979
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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[749]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 13. Juni 1979


Das in Helsinki am 27. September 1978 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 15

am 25. April 1979

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 13. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer


[749]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Finnland

– in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet, einschließlich der Wissenschaft und Bildung, zu verbessern und zu erweitern,

– in der Überzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit das Verständnis für Kultur und Geistesleben des Partnerlandes fördern wird,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß ein großer Teil des in diesem Abkommen vorgesehenen Austausches zwischen kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen, Organisationen, Vereinen, gesellschaftlichen Gruppen und anderen nichtstaatlichen Einrichtungen in unmittelbarer Zusammenarbeit durchgeführt wird. Sie werden Tätigkeiten solcher Art, die den Zielen dieses Abkommens dienen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten ermutigen und erleichtern.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen und unter von beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit von kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen der anderen Vertragspartei zu erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften der kulturellen Einrichtungen der anderen Seite sowie den von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise, sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Studierenden und Wissenschaftlern der anderen Seite den Zugang zu Bildungs- und Forschungseinrichtungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu ermöglichen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch und die für den Austausch erforderliche fremdsprachliche Vorbereitung von Forschern, Hochschullehrern, Lektoren, Lehrern aller Schularten, Studierenden und Schülern, einschließlich des Bereichs der beruflichen Bildung, zu fördern.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stipendien für Studenten und Wissenschaftler der anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten [750] zur Verfügung stellen. Sie werden ferner gegenseitige Besuche von Wissenschaftlern und Lehrkräften zu Vorlesungen, zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten, zur Teilnahme an Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Kursen, zur Information und zum Erfahrungsaustausch fördern. In diese Maßnahmen werden auch die an künstlerischen Ausbildungsstätten lehrenden und lernenden Personen einbezogen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bestrebt sein, die Kenntnis ihrer Kultur, insbesondere der Sprache, der Geschichte, der Literatur und der Kunst im anderen Land zu fördern und vor allem durch die Entsendung von Lektoren und anderen Lehrkräften nach besten Kräften zu unterstützen.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Persönlichkeiten, die in den verschiedensten Bereichen des kulturellen Lebens, beispielsweise der Musik, Literatur, der darstellenden und bildenden Künste, tätig sind, zum Zwecke der Information oder des Erfahrungsaustausches sowie die Teilnahme dieses Personenkreises an Tagungen, Festspielen und internationalen Wettbewerben im Partnerland anregen.
(2) Auch werden sie Begegnungen gesellschaftlicher Gruppen und den Austausch von Persönlichkeiten aus dem Gebiet der öffentlichen Meinungsbildung und der Erwachsenenbildung unterstützen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Gastspiele von Künstlern und Ensembles, die Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen, nach Möglichkeit mit Werken aus dem anderen Lande, sowie den Austausch von Kunstausstellungen und Ausstellungen informativen Charakters zu fördern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kontakte, Austausch und Zusammenarbeit zwischen Rundfunk- und Fernsehanstalten, Presseorganen, Vertretern des Filmwesens und der sonstigen Ton- und Tonbildmedien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, zu unterstützen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden den Austausch von Büchern und anderen Publikationen wissenschaftlichen, pädagogischen, technischen, literarischen oder anderen kulturellen Charakters zwischen den Bibliotheken, und die unmittelbare Zusammenarbeit ihrer Archive, insbesondere durch den Austausch von Kopien, Mikrofilmen und Fachzeitschriften im Rahmen ihrer Möglichkeiten erleichtern.

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Übersetzung und die Herausgabe von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur und sonstigen Werken von kulturellem Interesse in der Sprache des anderen Landes zu unterstützen.

Artikel 12

(1) Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und Institutionen der außerschulischen Jugendarbeit beider Länder fördern.
(2) Die Vertragsparteien werden die Kontakte zwischen den Sportorganisationen beider Länder fördern.

Artikel 13

Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um Bilanz zu ziehen und Vorschläge für die weitere kulturelle Zusammenarbeit auszuarbeiten.

Artikel 14

Dieses Abkommen wird entsprechend dem Vier-Mächte-Abkommen vom 3. September 1971 in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Finnland innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 15

Die Vertragsparteien teilen einander durch diplomatische Note mit, daß die für das Inkraftsetzen dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Datum der letzten Note in Kraft.

Artikel 16

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen; es verlängert sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird.

Geschehen zu Helsinki am 27. September 1978 in zwei Urschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Simon


Für die Regierung der Republik Finnland
Matti Tuovinen