Abkommen zwischen Deutschland und Dänemark über kulturelle Zusammenarbeit
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Bekanntmachung
In Bonn ist am 18. Juni 1974 ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über kulturelle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 19 Abs. 1
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunden sind am selben Tag in Kopenhagen ausgetauscht worden.
Das Abkommen wird nachstehend nebst einem dazu ergangenen Briefwechsel vom 19. Juni 1975 veröffentlicht.
- Bonn, den 7. Januar 1976
Im Auftrag
Dr. Dreher
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Abkommen
und
das Königreich Dänemark
– in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet im weitesten Sinne, einschließlich der Wissenschaft und Bildung, zu verbessern und zu erweitern,
– in der Überzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit das Verständnis für Sprache, Kultur und Geistesleben des Partnerlandes sowie für seine Lebensform fördern wird, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
- (1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, die kulturelle Zusammenarbeit im weitesten Sinne, einschließlich der wissenschaftlichen, zu fördern und alle Formen kultureller Darbietungen und wissenschaftlicher Veranstaltungen der anderen Vertragspartei anzuregen und zu erleichtern.
- (2) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen und unter von beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit von kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen der anderen Vertragspartei zu erleichtern. Soweit möglich und zweckmäßig, soll auch die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen erwogen werden.
- (3) Die Vertragsparteien werden die Einfuhr der für die Arbeit einer kulturellen Einrichtung oder für die Förderung der Ziele und Zwecke dieses Abkommens benötigten Materialien und Ausrüstungsgegenstände einschließlich Bild- und Tonbandmaterials und wissenschaftlicher Geräte zu Unterrichtszwecken im Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen in jeder Weise erleichtern.
- (4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, dem im Zusammenhang mit den Zielen und Zwecken dieses Abkommens beschäftigten, von der anderen Vertragspartei entsandten Personal die Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit in jeder Weise zu erleichtern.
Artikel 2
- Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß ein großer Teil des in diesem Abkommen vorgesehenen Austausches zwischen kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen, Organisationen, Vereinen, gesellschaftlichen Gruppen und anderen nichtstaatlichen Einrichtungen in unmittelbarer Zusammenarbeit durchgeführt wird. Sie werden Tätigkeiten solcher Art, die den Zielen dieses Abkommens dienen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten ermutigen und erleichtern.
Artikel 3
- Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Studierenden und Wissenschaftlern der anderen Seite den Zugang zu Bildungs- und Forschungseinrichtungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu ermöglichen.
Artikel 4
- Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch von Forschern, Hochschullehrern, Lektoren, Lehrern aller Schularten, Studierenden und Schülern zu fördern.
Artikel 5
- Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stipendien für Studenten und Wissenschaftler der anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen. Sie werden ferner gegenseitige Besuche von Wissenschaftlern und Lehrkräften zu Vorlesungen, zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten, zur Teilnahme an Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Kursen, zur Information und zum Erfahrungsaustausch fördern. In diese Maßnahmen werden auch die an künstlerischen Ausbildungsstätten lehrenden und lernenden Personen einbezogen.
Artikel 6
- Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, daß auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an Universitäten und des Europäischen Übereinkommens vom 14. Dezember 1959 über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen die an Hochschulen absolvierten Studienzeiten und Abschlußprüfungen gegenseitig anerkannt werden.
Artikel 7
- Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Aneignung der Sprache und Literatur der anderen Vertragspartei in Anbetracht der wichtigen Stellung, die denselben auf Grund der nachbarschaftlichen Beziehungen der Vertragsparteien zukommt, im Universitäts- und Schulbereich, vor allem durch Entsendung von Lektoren und anderen Lehrkräften nach Möglichkeit zu fördern und weiter auszubauen. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen werden von der anderen Vertragspartei bestmöglich unterstützt werden.
Artikel 8
- Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich dafür sorgen, daß die Lehrbücher aller Unterrichtsstufen eine sachliche Darstellung der Geschichte, Geographie, Kultur sowie der gesellschaftlichen Verhältnisse der anderen Vertragspartei geben.
Artikel 9
- (1) Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Persönlichkeiten, die in den verschiedensten Bereichen des kulturellen Lebens, beispielsweise der Musik, Literatur, der darstellenden und bildenden Künste, tätig sind, zum Zwecke der Information oder des Erfahrungsaustausches sowie die Teilnahme dieses Personenkreises an Tagungen, Festivals und internationalen Wettbewerben im Partnerland anregen.[141]
- (2) Auch werden sie Begegnungen gesellschaftlicher Gruppen und den Austausch von Persönlichkeiten aus dem Gebiet der öffentlichen Meinungsbildung und der Erwachsenenbildung im weitesten Sinne unterstützen.
Artikel 10
- Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Gastspiele von Künstlern und Ensembles, die Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen, nach Möglichkeit mit Werken aus dem anderen Lande, sowie den Austausch von Kunstausstellungen und Ausstellungen informativen Charakters zu fördern.
Artikel 11
- Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die direkte Zusammenarbeit zwischen Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie Presseorganen in ihren beiden Ländern zu unterstützen.
Artikel 12
- Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit und den Austausch auf dem Gebiet des Filmwesens und der sonstigen Ton- und Tonbildmedien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.
Artikel 13
- Die Vertragsparteien werden den Austausch von Büchern und anderen Publikationen wissenschaftlichen, pädagogischen, technischen, literarischen oder anderen kulturellen Charakters zwischen den Bibliotheken ihrer Länder anregen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten erleichtern.
Artikel 14
- Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur in die Sprache des anderen Landes zu unterstützen.
Artikel 15
- (1) Die Vertragsparteien werden die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung beider Länder fördern.
- (2) Die Vertragsparteien werden die Entwicklung von Kontakten zwischen den Sportorganisationen beider Länder fördern.
Artikel 16
- Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz des Austausches und der Zusammenarbeit, auch für Teilbereiche, zu ziehen und Vorschläge für die weitere kulturelle Zusammenarbeit auszuarbeiten.
Artikel 17
- Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Unterstützung, die dem dänischen Volksteil im Landesteil Schleswig von Dänemark bzw. dem deutschen Volksteil in Nordschleswig von der Bundesrepublik Deutschland gewährt wird, von den Bestimmungen dieses Abkommens nicht berührt werden soll.
Artikel 18
- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Dänemark innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 19
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen in Kopenhagen ausgetauscht werden.
- (2) Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 20
- Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Wird es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt, so bleibt es auf unbegrenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Bonn am 18. Juni 1974 in zwei Urschriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Hans-Georg Sachs
Ove Guldberg
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Notenwechsel
Der Staatssekretär im Auswärtigen Amt |
Königlich Dänische Botschaft |
Bonn, den 19. Juni 1975 | Bonn, den 19. Juni 1975 |
Herr Botschafter, | Herr Staatssekretär, |
ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 19. Juni 1975, der folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen: | |
1.
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„1.
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2.
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2.
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3.
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3.
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4.
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4.
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5.
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5.
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Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit dem Inhalt Ihres Briefes einverstanden ist. | |
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. | Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. |
Sachs | Oldenburg |
Seiner Exzellenz dem Botschafter des Königreichs Dänemark Herrn Troels Oldenburg |
Dem Staatssekretär im Auswärtigen Amt Herrn Dr. Hans-Georg Sachs |
Bonn | Bonn |