Abkommen zwischen Deutschland und Angola über die Kooperation in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Angola über die Kooperation in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2009, Teil II, Nr. 15 (Tag der Ausgabe 19. Mai 2009), Seite 436–441
Fassung vom: 27. Februar 2009
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. März 2009
Inkrafttreten: 27. Februar 2009 (vorläufig), 8. August 2012 [1]
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[436]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-angolanischen Abkommens über die Kooperation in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft
Vom 31. März 2009


Das in Berlin am 27. Februar 2009 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Angola über die Kooperation in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft wird nachstehend veröffentlicht.

Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach seinem Artikel 17 erfüllt sind. Es wird nach seinem Artikel 17

seit der Unterzeichnung am 27. Februar 2009

nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.

Berlin, den 31. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Georg Witschel


[437]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Angola über die Kooperation in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Angola,
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –

in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

in der Überzeugung, dass der kulturelle und wissenschaftliche Austausch die Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer Völker fördert,

eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum gemeinsamen Weltkulturerbe und in dem Bewusstsein, dass Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben sind,

in dem Wunsch, die Beziehungen in allen Bereichen von Kultur und Wissenschaft, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen den Völkern beider Länder auszubauen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Vertragszweck

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu vertiefen und die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln, insbesondere auf den Gebieten Bildung, Hochschulwesen, Wissenschaft, Sport, Medien und anderen Interessenfeldern der Vertragsparteien.
(2) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass zur Erreichung der in Absatz 1 angegebenen Ziele bei Bedarf Abkommen, Protokolle und andere spezifische rechtliche Instrumente erstellt werden können.

Artikel 2 Kulturaustausch

Um Kenntnisse der Kunst, der Literatur und verwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, führen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende Maßnahmen durch und leisten einander nach Kräften Hilfe, insbesondere
a) bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
b) bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
c) bei der Organisation gegenseitiger Besuche, gemeinsamer Tagungen und ähnlicher Veranstaltungen von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bildenden Künste, die die Entwicklung der Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zum Ziel haben;
d) bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
e) bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.

Artikel 3 Kulturvermittlung und Sprachförderung

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, allen interessierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Initiativen, die die Förderung der jeweiligen offiziellen Sprachen der anderen Vertragspartei vorsehen, in Bildungseinrichtungen der Primar- und Sekundarstufe und des Hochschulwesens, einschließlich der Erwachsenenbildung und anderen. Die Maßnahmen der Sprachförderung können sich unter anderem wie folgt gestalten:
a) Vermittlung und Entsendung von Lehrkräften, Lektoren, Fachberatern und sonstigen Bildungsexperten;
b) Bereitstellung von Lehrwerken und Lehrmaterial sowie Zusammenarbeit bei deren Entwicklung;
c) Teilnahme von Lehrkräften und Studierenden an Aus- und Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden, sowie am Fremdsprachenunterricht;
d) Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk, Fernsehen und neue Medien für die Kenntnis, den Erwerb und die Verbreitung der Partnersprache bieten.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten in dem Bemühen zusammen, in den eigenen Lehrwerken eine Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das gegenseitige Verständnis fördert.

Artikel 4 Wissenschaft, Bildung und Hochschulwesen

Die Vertragsparteien unterstützen nach Kräften eine breit angelegte Zusammenarbeit in den Bereichen der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissenschaftsorganisationen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken und Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern:
a) zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsamem Interesse sind;
b) die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzelpersonen zum Zweck des Informations- und Erfahrungsaustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;
c) den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden und Studierenden zu Informations-, Studien- und Forschungsaufenthalten zu unterstützen; [438]
d) den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen und deren wissenschaftliche Nutzung so weit wie möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Recherche, Dokumentation sowie der Archivalienreproduktionen zu unterstützen;
e) den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Filmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
f) die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern;
g) auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des Schutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammenzuarbeiten.

Artikel 5 Austausch und Stipendien

Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Studierenden und Wissenschaftlern des anderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung und begleiten in geeigneter Weise den Austausch im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, darunter durch Anwendung einfacher und zügiger Verfahren hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltstitel und durch Erleichterung der Aufenthaltsbedingungen im Gastland.

Artikel 6 Äquivalenzen

Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen für die Anerkennung von Studiennachweisen sowie Abschlussdiplomen der Hochschulen (Universitäten und andere) des anderen Landes für akademische und andere Zwecke, sowie auch die Möglichkeit, hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

Artikel 7 Wirtschaftliche Aus- und Weiterbildung

Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft große Bedeutung für die Ausgestaltung der Beziehungen ihrer Länder bei. Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen.

Artikel 8 Erwachsenenbildung

Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung der Beziehungen ihrer Länder und erklären sich bereit, diese Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen.

Artikel 9 Film und Medien

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, und ermutigen zur Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.

Artikel 10 Nichtstaatliche Organisationen

Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerkschaften, Kirchen, Religionsgemeinschaften und Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die den Zielen dieses Abkommens dienen.

Artikel 11 Jugend

Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.

Artikel 12 Sport

Die Vertragsparteien ermutigen zum Sportaustausch, zum Austausch von Sportlern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer Länder und sind bestrebt, die Zusammenarbeit und Ausbildung in verschiedenen Bereichen des Sports, einschließlich des Schulsports, zu fördern.

Artikel 13 Im Hoheitsgebiet lebende Personen der Vertragsparteien

Unter dem Vorbehalt der jeweils geltenden Rechtsvorschriften ermöglichen die Vertragsparteien den ständig in ihren Hoheitsgebieten lebenden Staatsangehörigen, die aus Angola stammen oder deutscher Abstammung sind, die Pflege ihrer Sprache, Kultur und Religion, insbesondere auch in Begegnungsstätten; sie ermöglichen und erleichtern Förderungsmaßnahmen der anderen Seite zugunsten dieser Personen und ihrer Organisationen. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Interessen dieser Bürger im Rahmen der allgemeinen Förderprogramme.

Artikel 14 Regionale und lokale Ebene

Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partnerschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.

Artikel 15 Kulturelle Einrichtungen

(1) Die Vertragsparteien erleichtern einander im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter noch zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kulturinstitute, Kulturzentren oder sonstige, ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisationen, Forschungseinrichtung, Hochschulen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken und Lesesäle.
(3) Der Status der in diesem Artikel genannten kulturellen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 16 Kulturkonsultationen

Vertreter der Vertragsparteien treten nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission [437] abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Angola zusammen, um Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und um Empfehlungen und Programme für die weitere, in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit zu erarbeiten. Die betreffenden Vereinbarungen werden durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien getroffen.

Artikel 17 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Erhalts der letzten Notifikation.
Dieses Abkommen wird ab Unterzeichnung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.

Artikel 18 Geltungsdauer

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die Gültigkeit stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Gültigkeitsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.

Artikel 19 Registrierung

Dieses Abkommen wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. Die Registrierung wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Vertragspartei veranlasst, auf deren Staatsgebiet die Abkommensunterzeichnung stattgefunden hat. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Zu Urkund dessen unterzeichnen die hierzu gehörig befugten Vertreter der Vertragsparteien dieses Abkommen.

Geschehen zu Berlin am 27. Februar 2009 in zwei Urschriften, jede in portugiesischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Ammon


Für die Regierung der Republik Angola
Assunção A. de Sousa Anjos


[440]

Anlage

Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Angola über die Kooperation in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft

1.

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 15 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen und deren entsandte Fachkräfte.
1.1
Den entsandten Fachkräften im Sinne dieses Abkommens sind die Fachkräfte gleichgestellt, die im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit beider Länder von den Vertragsparteien im offiziellen Auftrag auf kulturellem, wissenschaftlichem und pädagogischem Gebiet entsandt oder vermittelt werden.
1.2
Die Anzahl der Fachkräfte soll in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die jeweilige kulturelle Einrichtung dient.

2.

Vor der Ausreise aus dem Entsendestaat ist bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung des Gastlandes ein Aufenthaltstitel in Form eines Einreisevisums einzuholen.
Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den Fachkräften, die die Staatsangehörigkeit des entsendenden Staates besitzen, und den in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen auf Antrag gebührenfrei einen Aufenthaltstitel im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen. Der Aufenthaltstitel beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer. Er wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erstmalig längstens für zwei Jahre erteilt und kann danach verlängert werden. Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer können im Gastland gestellt werden.
2.1
Familienangehörige im Sinne dieser Vereinbarung sind der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder sowie eingetragene Lebenspartner.

3.

Den genannten Fachkräften wird im Aufenthaltstitel die Beschäftigung an den kulturellen Einrichtungen erlaubt.

4.

Die Vertragsparteien gewähren den Fachkräften, welche die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, sofern die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt sind, uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze, sofern sie im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des Gastlandes sind.

5.

Die Vertragsparteien unterstützen Fachkräfte und ihre Familienangehörigen bei der Registrierung der eingeführten Kraftfahrzeuge.

6.

Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtungen auf der Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr der im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlichen Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (zum Beispiel technische Geräte, Möbel, Kraftfahrzeuge, belichtete Filme, didaktisches Material, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial).
Die abgabenfrei eingeführten Gegenstände dürfen im Empfangsstaat erst nach Entrichtung der Einfuhrabgaben oder bei Erfüllung der für die Veräußerung dieser Waren geltenden Bestimmungen des Empfangsstaats entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden.

7.

Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr folgender Güter:
a) Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeuge), sofern dieses mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Empfangsstaat dorthin eingeführt wird;
b) zum persönlichen Bedarf bestimmte Arzneimittel;
c) persönliche Gebrauchsgegenstände sowie Geschenke innerhalb der im Empfangsstaat geltenden Mengen- und Wertgrenzen.
Abgabenfrei eingeführtes Umzugsgut darf im Empfangsstaat erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten oder nach Entrichtung der Einfuhrabgaben entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden.

8.

Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der Fachkräfte richtet sich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

9.

Neben den entsandten Fachkräften können die kulturellen Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen.
9.1
Die Genehmigung zur Arbeitsaufnahme, die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse, die sonstigen Arbeitsbedingungen der Ortskräfte sowie die Zahlung der zu entrichtenden Steuern richten sich nach den Rechtsvorschriften des Gastlandes.

10.

Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften folgende Steuererleichterungen:
a) Befreiung von den direkten Steuern, denen die Grundstücke unterliegen, die den kulturellen Einrichtungen gehören und von ihnen genutzt werden und zur Ausübung ihrer Tätigkeit dienen, und zwar sowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch von den örtlichen Steuern;
b) Befreiung von den direkten Steuern, und zwar sowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch von den örtlichen Steuern, denen der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von Grundstücken seitens der genannten Institute unterliegt, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
c) umsatzsteuerliche Vergünstigungen für Leistungen, die die kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei erbringen.
10.1
Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien geregelt.

11.

Die Vertragsparteien garantieren den kulturellen Einrichtungen weitgehende Handlungsfreiheit. Sie können mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.
11.1
Jede Vertragspartei gewährt der Öffentlichkeit den ungehinderten Zugang zu den kulturellen Einrichtungen und ihren Veranstaltungen und gewährleistet deren normale Geschäftstätigkeit. An Veranstaltungen, die von den kulturellen Einrichtungen durchgeführt werden, können auch [441] Personen teilnehmen, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind.
11.2
Die von den kulturellen Einrichtungen organisierte künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, sofern sie die Einreise- und Aufenthaltserfordernisse des Gastlandes erfüllen.

12.

Die Ausstattung der kulturellen Einrichtungen, einschließlich der technischen Geräte und der Materialien, genießen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des innerstaatlichen Rechts den jeweils größtmöglichen Schutz.

13.

Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in einer gesonderten Vereinbarung durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien geregelt werden.

14.

Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Gastlands
– in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Vertragsparteien ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen einräumen,
– die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.