Abkommen zwischen Deutschland und Algerien über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2022, Teil II, Nr. 20 (Tag der Ausgabe 1. Dezember 2022), Seite 609–613
Fassung vom: 13. Juni 2022
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Oktober 2022
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung Bearbeiten

Bekanntmachung des deutsch-algerischen Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Vom 11. Oktober 2022


Das in Algier am 13. Juni 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit wird nachstehend veröffentlicht.

Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 18 Absatz 1 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

Berlin, den 11. Oktober 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Tania von Uslar-Gleichen


[610]

Abkommen Bearbeiten

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, –

nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet –

in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

in der Überzeugung, dass der kulturelle, wissenschaftliche und fachliche Austausch im Rahmen dieses Abkommens die Zusammenarbeit und das Verständnis zwischen den Völkern fördert,

eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum Weltkulturerbe und in dem Bewusstsein, dass ihnen Pflege und Erhalt von Kulturgütern obliegen,

in dem Wunsch, die kulturellen, wissenschaftlichen und fachlichen Beziehungen zwischen der Bevölkerung beider Völker auszubauen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Vertragszweck Bearbeiten

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu vertiefen und die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln.

Artikel 2 Kulturaustausch Bearbeiten

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und verwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, führen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende Maßnahmen durch und leisten einander nach Kräften Hilfe, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlerinnen sowie Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche, gemeinsamer Tagungen und ähnlicher Veranstaltungen von Vertreterinnen sowie Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bildenden Künste, die die Entwicklung der Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zum Ziel haben;
4. bei der Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten des Buch- und Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie beim Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und der Fachliteratur.

Artikel 3 Kulturvermittlung und Sprachförderung Bearbeiten

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, allen interessierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur, Landeskunde und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Die Vertragsparteien unterstützen nach Kräften entsprechende staatliche und private Initiativen und Institutionen.
(2) Sie ermöglichen und erleichtern im Rahmen ihrer Möglichkeiten im jeweils eigenen Land Fördermaßnahmen der anderen Vertragspartei und unterstützen in diesem Zusammenhang nach Kräften Initiativen lokaler Einrichtungen. Dies gilt insbesondere für den Ausbau der Kenntnisse der Partnersprache an Schulen, berufsbildenden Einrichtungen und Hochschulen und anderen behördlich anerkannten Bildungseinrichtungen. Maßnahmen der Sprachförderung sind insbesondere
1. die Vermittlung und Entsendung von Lehrkräften, Lektorinnen und Lektoren, Fachberaterinnen und Fachberatern sowie sonstigen Expertinnen und Experten für Bildung und berufliche Bildung;
2. die Bereitstellung von Lehrwerken und Lehrmaterial sowie die Zusammenarbeit bei deren Entwicklung;
3. die Teilnahme von Lehrkräften und Studierenden beziehungsweise Auszubildenden sowie Ausbilderinnen und Ausbildern an Aus- und Fortbildungskursen, die von der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, sowie ein Erfahrungsaustausch über aktuelle Entwicklungen bei Methoden und Instrumenten des Fremdsprachenunterrichts; [611]
4. die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk, Fernsehen und neue Informations- und Kommunikationstechnologien für die Kenntnis, den Erwerb und die Verbreitung der Partnersprache bieten.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten in dem Bemühen zusammen, in den eigenen Lehrwerken eine Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das gegenseitige Verständnis fördert.

Artikel 4 Zusammenarbeit im Bereich Bildung Bearbeiten

Die Vertragsparteien unterstützen nach Kräften eine breit angelegte Zusammenarbeit in allen Bereichen des Bildungswesens einschließlich der Schulen und Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Wissenschaftsorganisationen, Organisationen und Einrichtungen der beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungseinrichtungen und deren Verwaltungen sowie der Bibliotheken und Archive. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern
1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsamem Interesse sind;
2. die Beziehungen zwischen Bildungseinrichtungen und berufsbildenden Einrichtungen beider Länder und anderen kulturellen Einrichtungen zu fördern;
3. den Erfahrungsaustausch im kulturellen Bereich – auch durch die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzelpersonen – zu unterstützen und den Austausch über die Ausbildung von Fachkräften weiterzuentwickeln;
4. den Austausch von pädagogischer und didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Filmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
5. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen und deren Nutzung soweit wie möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Recherche, Dokumentation sowie der Archivalienreproduktionen zu unterstützen;
6. die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in das Lehrmaterial verschiedener Stufen der Schulbildung einzubeziehen;
7. auf pädagogischem Gebiet und im Bereich der Verwaltung von Bildungseinrichtungen zusammenzuarbeiten;
8. die Digitalisierung von Archiven und Registern zu fördern;
9. die Verwaltung digitaler und virtueller Bibliotheken aufzubauen;
10. Schulpartnerschaften und Erfahrungsaustausch zwischen beiden Ländern zu unterstützen;
11. Informationen und Erfahrungen im Bereich der Umsetzung von Schulstrukturen auszutauschen;
12. Informationen im Bereich der Unterrichtsausstattung, insbesondere für die Vorschulklassen auszutauschen.

Artikel 5 Universitäre, wissenschaftliche und fachliche Zusammenarbeit Bearbeiten

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbilderinnen und Ausbildern, Doktorandinnen und Doktoranden sowie Studierenden und Verwaltungspersonal an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen zu Informations-, Studien- und Forschungsaufenthalten, einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien, zu unterstützen.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Studierenden und Wissenschaftlerinnen sowie Wissenschaftlern des anderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen. Sie begleiten auf der Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit den akademischen Austausch und den Austausch von Wissenschaftlerinnen sowie Wissenschaftlern in geeigneter Weise durch weitere Maßnahmen, darunter die Erleichterung der Mobilität für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Forscherinnen sowie Forschern und mit der universitären, wissenschaftlichen und fachlichen Zusammenarbeit befasstes Personal, durch Anwendung einfacher und zügiger Verfahren hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltstitel und durch Erleichterung der Aufenthaltsbedingungen im Empfangsstaat im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen Abschlüsse, Grade, Studienzeiten und Studienleistungen an Hochschulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt werden können, sowie die Möglichkeit, hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
(4) Beide Vertragsparteien ermutigen zu Partnerschaften zwischen Institutionen sowie zu gemeinsamen Partnerschaftsprogrammen, die dazu dienen, Innovation voranzubringen, Fachwissen zu teilen und Fähigkeiten zu stärken.

Artikel 6 Film und Medien Bearbeiten

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf dem Gebiet des Filmwesens, des Rundfunks und der Telemedien die Zusammenarbeit der betreffenden Veranstalter in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von Filmen und Erzeugnissen anderer audiovisueller Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können.

Artikel 7 Kommunikation Bearbeiten

Beide Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit zwischen den für Kommunikation zuständigen Einrichtungen ihrer Länder durch den Austausch von Erfahrungen, Medienschaffenden, audiovisuellen Programmen und Fachdelegationen zu fördern.

Artikel 8 Jugend Bearbeiten

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Teilnahme von Jugendlichen beider Länder an Jugendfestivals, den Austausch von Delegationen und Fachkräften im Bereich der Jugendarbeit sowie den Unterricht der Sprachen beider Länder in Jugendeinrichtungen zu fördern.

Artikel 9 Sport Bearbeiten

Die Vertragsparteien sind bestrebt, in den Bereichen Körperkultur und Sport den Ausbau der Beziehungen zwischen Sportorganisationen und -verbänden durch den Austausch von Sportlerdelegationen, Mannschaften, Trainerinnen sowie Trainern und Expertinnen sowie Experten zu fördern, darunter auch auf den Gebieten der Sportmedizin und des Kampfes gegen Doping sowie der Aus- und Weiterbildung algerischer Sportfunktionärinnen sowie Sportfunktionäre und Sportexpertinnen sowie Sportexperten.

Artikel 10 Denkmalpflege und Zusammenarbeit zwischen Museen Bearbeiten

(1) Die Vertragsparteien arbeiten soweit wie möglich auf den Gebieten der Erhaltung, Restaurierung und Pflege des kulturellen Erbes sowie der geschützten Kulturdenkmäler und -stätten unter Einbindung der zuständigen Stellen im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zusammen, insbesondere durch die Zusammenarbeit bei der Restaurierung von Kunstgegenständen und Ausgrabungsstücken, der Durchführung von Ausgrabungen und der virtuellen Rekonstruktion einzelner Bestandteile von archäologischen Denkmäler.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle von Museen bei der Bereicherung des materiellen und immateriellen Kultur- und Naturerbes der Gesellschaften und seiner Weitergabe an künftige Generationen an. Sie bemühen sich, die Zusammenarbeit zwischen den Museen beider Länder durch Partnerschaften und gemeinsame Vorhaben auszubauen, insbesondere durch Projekte zur Ausbildung von Museumsmitarbeiterinnen und Museumsmitarbeitern, zur Inventarisierung, zur Erstellung von Gutachten und zur Organisation von Ausstellungen von Museumssammlungen im jeweils anderen Land.

Artikel 11 Kulturgüterrückführung und Kulturgüterschutz Bearbeiten

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegalen Kulturgüterhandel im Rahmen der internationalen Übereinkünfte einschließlich des UNESCO-Übereinkommens von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut auszubauen. [612]

Artikel 12 Im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ständig lebende Staatsangehörige Bearbeiten

Jede Vertragspartei gestattet den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien ständig leben, die Pflege ihrer Sprache, Kultur und Traditionen. Die Vertragsparteien ermöglichen und erleichtern Fördermaßnahmen der jeweils anderen Seite zugunsten dieser Personen und ihrer Organisationen. Sie berücksichtigen unabhängig davon die Interessen dieser Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der allgemeinen Förderprogramme angemessen. Alle Maßnahmen nach diesem Artikel stehen unter dem Vorbehalt der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 13 Nichtstaatliche Organisationen Bearbeiten

Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ermöglichen die Vertragsparteien zu Zwecken der Zusammenarbeit und unter Einhaltung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Kontakte und gemeinsame Tätigkeiten zwischen Vereinigungen beider Länder.

Artikel 14 Regionale und lokale Ebene Bearbeiten

Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partnerschaftliche Zusammenarbeit beider Länder auf regionaler (Wilayas/Bundesländer) und lokaler Ebene.

Artikel 15 Einrichtungen aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Technik Bearbeiten

(1) Die Vertragsparteien erleichtern im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit von Einrichtungen aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Technik der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land.
(2) Einrichtungen aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Technik im Sinne von Absatz 1 sind Kulturinstitute, Hochschulen, Wissenschaftsorganisationen, Forschungseinrichtungen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehrerinnenaus- sowie Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenfortbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Museen, Bibliotheken und Lesesäle sowie andere, ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen.
(3) Der Status der in Absatz 2 genannten Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften im offiziellem Auftrag entsandten oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt. Die Anlage ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 16 Konsultationen Bearbeiten

Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien treten nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Demokratischen Volksrepublik Algerien zusammen, um Bilanz über die im Rahmen dieses Abkommens erfolgte Zusammenarbeit zu ziehen und um Empfehlungen und Programme für deren Fortführung und Ausbau zu erarbeiten. Vereinbarungen hierzu werden durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien getroffen.

Artikel 17 Streitbeilegung Bearbeiten

Sämtliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch direkte Verhandlungen zwischen den beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.

Artikel 18 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Änderung Bearbeiten

(1) Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten und verlängert sich danach stillschweigend jeweils um denselben Zeitraum.
(3) Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich auf diplomatischem Wege geändert werden. Die Änderungen treten nach dem in Absatz 1 beschriebenem Verfahren in Kraft.
(4) Jede der beiden Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege ihre Absicht notifizieren, dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Geltungsdauer zu kündigen. Diese Kündigung hat keine Auswirkungen auf die mit den laufenden Vorhaben und Maßnahmen der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens verbundenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, außer im Falle anderslautender, von beiden Vertragsparteien gemeinsam getroffener Entscheidungen.

Artikel 19 Registrierung Bearbeiten

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien wird unter Angabe der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.


Geschehen zu Algier am 13. Juni 2022 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung und Anwendung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut maßgebend.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Katja Keul


Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Chakib Rachid Kaid


[613]

Anlage Bearbeiten

Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit


1. Bearbeiten

a) Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 15 genannten Einrichtungen und entsandten Fachkräfte.
b) Den entsandten Fachkräften im Sinne dieses Abkommens sind die Fachkräfte gleichgestellt, die von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit beider Länder auf kulturellem, wissenschaftlichem und pädagogischem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
c) Die Anzahl der entsandten Fachkräfte soll in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die jeweilige kulturelle Einrichtung dient.

2. Bearbeiten

a) Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den entsandten Fachkräften und den in deren Haushalt lebenden Familienangehörigen auf Antrag und im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Einreisevisa und Aufenthaltstitel. Diese beinhalten das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreisen im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer.
b) Familienangehörige im Sinne dieses Abkommens sind die Ehegattin sowie der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder.

3. Bearbeiten

(1) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe des geltenden Rechts den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen Befreiung von Zöllen folgender, ihnen gehörender Waren:
a) Umzugsgut (einschließlich privater Kraftfahrzeuge), sofern dieses mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Empfangsstaat dort in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt wird;
b) im Reiseverkehr für den persönlichen Bedarf der beziehungsweise des Reisenden eingeführte Arzneimittel;
c) auf dem Postweg eingeführte persönliche Gebrauchsgegenstände und Geschenke innerhalb der im Empfangsstaat geltenden Mengen- und Wertgrenzen.
Bei der Ein- und Wiederausfuhr sind unter Umständen bestehende Verbote und Beschränkungen zu beachten.
(2) Abgabenfrei eingeführtes Umzugsgut darf im Empfangsstaat erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten oder nach vorheriger Entrichtung der Einfuhrabgaben entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden.

4. Bearbeiten

Die Vertragsparteien unterstützen die entsandten Fachkräfte und ihre Familienangehörigen bei der Registrierung der eingeführten Kraftfahrzeuge.

5. Bearbeiten

Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, sofern die Voraussetzungen der Nummer 2 a) erfüllt sind, uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.

6. Bearbeiten

Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der entsandten Fachkräfte richtet sich nach den jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

7. Bearbeiten

Vorbehaltlich der Bestimmungen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algeriens geschlossenen Entsende- oder Sozialversicherungsabkommens unterliegen die Fachkräfte, die von einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit dem Ziel entsandt werden, eine Aufgabe im Rahmen dieses Abkommens zu erfüllen, im Bereich der Sozialversicherung den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates.

8. Bearbeiten

Den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Vertragsparteien ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen einräumen.

9. Bearbeiten

a) Neben den entsandten Fachkräften können die Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Die Ortskräfte können die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates, des Empfangsstaates oder eines Drittstaates haben.
b) Die Genehmigung zur Arbeitsaufnahme, die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse, sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen der Ortskräfte richten sich nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates.

10. Bearbeiten

Die Vertragsparteien gewähren den Einrichtungen entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben für die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlichen Ausstattungsgegenstände.

11. Bearbeiten

a) Die Einrichtungen einer Vertragspartei sind im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei tätig. Sie können mit Ministerien, anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen verkehren. Die Einrichtungen dürfen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Bankkonten eröffnen und Bankgeschäfte tätigen.
b) Jede Vertragspartei gewährt der Öffentlichkeit den ungehinderten Zugang zu den Einrichtungen und deren Veranstaltungen und gewährleistet deren angemessene Tätigkeit. An Veranstaltungen, die von den kulturellen Einrichtungen durchgeführt werden, können auch Personen teilnehmen, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind.
c) Die von den Einrichtungen organisierte künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, sofern sie die Einreise- und Aufenthaltserfordernisse des Empfangsstaates erfüllen.

12. Bearbeiten

Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in einer gesonderten Vereinbarung durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien geregelt werden.