Abkommen mit Baiern über Armenrecht (Großh Hess)(1820)
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Die mit der Krone Baiern über die Wohlthat des Armen-Rechts für beiderseitige Arme getroffene Uebereinkunft betr.
Da zwischen der Großherzogl. Hessischen und der Königl. Baierischen Staatsregierung die Uebereinkunft getroffen worden ist, die Wohlthat des Armenrechts für die beiderseitigen Unterthanen auf den ganzen Umfang der Großherzogl. Hessischen und Königl. Baierischen Staaten auszudehnen, so werden die Großherzoglichen Provinzial-Regierungen ermächtiget, [476] den diesseitigen Unterthanen, wenn ihre Verhältnisse nach gewissenhafter Prüfung solches verstatten, zum Behuf ihrer, bei Königl. Baierischen Gerichten zu führenden Rechtsstreitigkeiten, Armuthszeugnisse auszustellen; - die Großherzoglichen Gerichte aber werden angewiesen, die bei ihnen zu überreichenden, für die Königl. Baierischen Unterthanen ausgestellten Armuthszeugnisse, welche für Königl. Baierische Unterthanen aus dem Rheinkreis, von der Regierung zu Speyer beglaubiget, aus den sieben älteren Königl. Baierischen Kreisen von der betreffenden Provinzialregierung ausgestellt werden, anzunehmen, und auf den Grund derselben die Wohlthat des Armenrechts eben so, wie es in gleichen Fällen für Großherzogliche Unterthanen geschiehet, zu bewilligen.
- Darmstadt, den 23. Oktober 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.