Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Argentinien

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Argentinischen Republik
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1978, Teil II, Nr. 47 (Tag der Ausgabe 24. Oktober 1978), Seite 1274–1276
Fassung vom: 29. Juni 1973
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Oktober 1978
Inkrafttreten: 24. August 1978
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[1274]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Argentinischen Republik
Vom 6. Oktober 1978

Das in Buenos Aires am 29. Juni 1973 unterzeichnete Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Argentinischen Republik ist nach seinem Artikel 14

am 24. August 1978

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 6. Oktober 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek


[1275]

Abkommen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Argentinischen Republik


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Argentinischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, die kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Völkern zu verstärken,

und überzeugt, daß der freundschaftliche Austausch und die Zusammenarbeit das Verständnis für Kultur und Geistesleben sowie für die Lebensform des anderen Volkes fördern werden,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, kulturelle Einrichtungen des anderen Landes im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter noch zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen und zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Gründung und die Tätigkeit deutsch-argentinischer Gesellschaften und anderer Organisationen, die den Zielen dieses Abkommens dienen, zu fördern.
(3) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Schulen und sonstige Lehranstalten, Kulturinstitute, wissenschaftliche und kulturelle Einrichtungen, Bibliotheken sowie Film- und Musikarchive.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch von Studenten, Praktikanten und Jugendlichen zwischen beiden Ländern zu erleichtern und zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien werden sich ferner um eine möglichst enge Zusammenarbeit und den Austausch von Lehrern aller Schularten, Hochschullehrern, Lektoren, Wissenschaftlern und Künstlern aus ihren Ländern bemühen.
(3) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, durch Einladungen oder sonstige Vorkehrungen Besuche von Einzelpersonen oder Gruppen zu fördern, um die kulturelle Zusammenarbeit zu erweitern.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen Sportorganisationen, Organisationen der Jugend- und Erwachsenenbildung, Bildungsinstitutionen allgemein sowie Kultur- und Berufsorganisationen beider Länder zu fördern.

Artikel 4

Beide Vertragsparteien ziehen bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen die Gewährung von Stipendien in Betracht, um
a) im Gebiet der anderen Vertragspartei ihren eigenen Studierenden, Hochschullehrern, Wissenschaftlern und Berufstätigen,
b) in ihrem eigenen Gebiet den Studierenden, Hochschullehrern, Wissenschaftlern und Berufstätigen der anderen Vertragspartei
die Weiterführung oder Aufnahme von Studien, Forschungsarbeiten oder einer Fachausbildung zu ermöglichen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, dafür zu sorgen, daß die Lehrbücher ihrer Bildungsanstalten nichts enthalten, was den Lernenden einen falschen Eindruck von der Lebensform und Kultur der Bevölkerung der anderen Vertragspartei vermitteln könnte.

Artikel 6

Jede Vertragspartei wird bemüht sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur der anderen Vertragspartei zu fördern.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, einander dabei zu unterstützen, in ihrem Land eine bessere Kenntnis der Kultur und Lebensform in dem Land der anderen Vertragspartei zu vermitteln; sie werden insbesondere bestrebt sein:
a) die Verbreitung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Veröffentlichungen und Reproduktionen von Kunstwerken;
b) Kunst- und andere Ausstellungen;
c) Konzerte und sonstige künstlerische Darbietungen;
d) Vorträge;
e) Theateraufführungen;
f) Rundfunk- und Fernsehübertragungen, Filmvorführungen, Schallplatten- und Tonbandaufnahmen;
g) Sonderveranstaltungen zu fördern.

Artikel 8

(1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr der für die Arbeit jeder kulturellen Einrichtung und/oder für die Förderung der Ziele und Zwecke dieses Abkommens benötigten Ausrüstung, z. B. Bilder und andere Ausstellungsgegenstände, Bücher, Zeitschriften, Lehr- und Lernmittel, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Filmvorführgeräte, Filme und Schallplatten sowie einer für den Betrieb erforderlichen und ausschließlich für die Zwecke der Einrichtung zu verwendenden Anzahl von Kraftfahrzeugen, in ihr Gebiet durch die andere Vertragspartei nach Maßgabe ihrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen in jeder Weise, insbesondere durch Gewährung von Steuer- und Zollvorrechten, zu erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften den leitenden Mitgliedern des Personals kultureller Einrichtungen im Sinne des Artikels 1 und den gemäß Artikel 2 Absatz 2 entsandten Personen sowie ihren Familienangehörigen für die Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände [1276] einschließlich eines Kraftfahrzeuges je Haushalt zu gestatten, das nach Ablauf von vier Jahren unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen verkauft werden kann; anderenfalls ist es wieder auszuführen.
Sehen die innerstaatlichen Vorschriften einer Vertragspartei eine für den genannten Personenkreis günstigere Regelung vor als die vorstehend aufgeführten Vorschriften, so findet diese Anwendung.
(3) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, das in ihrem Gebiet im Zusammenhang mit den Zielen und Zwecken dieses Abkommens beschäftigte Personal der anderen Vertragspartei bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit in jeder Weise zu unterstützen und ihm jede mögliche Erleichterung bei der Einreise in ihr Gebiet, bei der Erteilung einer Aufenthalts- und einer etwa erforderlichen Arbeitserlaubnis sowie bei der Ausreise aus ihrem Gebiet zu gewähren.

Artikel 9

Auf die Besteuerung der Einkommen der im Gebiet einer Vertragspartei ansässigen natürlichen Personen, die sich auf Grund dieses Abkommens in das Gebiet der anderen Vertragspartei begeben, finden die Vorschriften des Abkommens vom 13. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen in seiner jeweils geltenden Fassung oder des an seine Stelle tretenden Abkommens Anwendung.

Artikel 10

(1) Zur Beratung der Vertragsparteien, zur Erteilung von Anregungen und zum Vorschlag von Empfehlungen wird ein Ständiger Gemischter Deutsch-Argentinischer Ausschuß gebildet. Dieser Ausschuß besteht aus zwei Abteilungen: die eine tritt am Sitz der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zusammen, die andere tagt in der Hauptstadt der Argentinischen Republik.
(2) Jede Abteilung besteht aus einem Vorsitzenden sowie vier, und zwar zwei deutschen und zwei argentinischen Mitgliedern. Der Vorsitzende wird jeweils vom gastgebenden Land bestellt.

Artikel 11

Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Bundesminister des Auswärtigen im Benehmen mit den beteiligten Bundesministern und Kultusministern der Länder der Bundesrepublik Deutschland, für die Argentinische Republik vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Kultus im Benehmen mit dem Minister für Kultur und Erziehung ernannt.

Artikel 12

(1) Die beiden Abteilungen des Ständigen Gemischten Ausschusses treten nach Bedarf an ihrem Sitz zusammen.
(2) Für die ordnungsgemäße Besetzung des Gesamtausschusses genügt es, wenn an den Sitzungen der einen Abteilung der Vorsitzende der anderen Abteilung oder ein von diesem zu bestimmendes Mitglied teilnimmt. Den Vorsitz führt jeweils der Vorsitzende der Abteilung, in deren Gebiet die Sitzung stattfindet.
(3) Der Ständige Gemischte Ausschuß und jede Abteilung können Sachverständige als Berater hinzuziehen.

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Argentinischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 14

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die entsprechenden Rechtsvorschriften für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 15

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an gerechnet. Sofern es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist von fünf Jahren schriftlich gekündigt wird, verlängert sich seine Gültigkeit auf unbestimmte Zeit, und es bleibt in Kraft, bis eine der Vertragsparteien es mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigt.


GESCHEHEN zu Buenos Aires am 29. Juni 1973 in zwei Urschriften, jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Horst-Krafft Robert
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter


Für die Regierung der Argentinischen Republik
Juan Carlos Puig
Minister für Auswärtige Beziehungen und Kultus