Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz

Gesetzestext
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Titel: Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz.
Abkürzung:
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Strafrecht, Erbrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1943 Teil I, Nr. 64, Seite 372
Fassung vom: 1. Juli 1943
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juli 1943
Inkrafttreten: 9. Juli 1943
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Quelle: Commons
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Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz.
Vom 1. Juli 1943.

Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) wird folgendes verordnet:

§ 1

(1) Strafbare Handlungen von Juden werden durch die Polizei geahndet.
(2) Die Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 759) gilt nicht mehr für Juden.

§ 2

(1) Nach dem Tode eines Juden verfällt sein Vermögen dem Reich.
(2) Das Reich kann jedoch den nichtjüdischen Erbberechtigten und Unterhaltsberechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, einen Ausgleich gewähren.
(3) Der Ausgleich kann durch einen Kapitalbetrag gewährt werden. Er darf die Höhe des Verkaufswertes des in die Verfügungsgewalt des Deutschen Reichs übergegangenen Vermögens nicht übersteigen.
(4) Der Ausgleich kann durch Überlassung von Sachen und Rechten aus dem übernommenen Vermögen gewährt werden. Für die hierfür erforderlichen Rechtshandlungen werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.

§ 3

Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Obersten Reichsbehörden die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Hierbei bestimmt er, inwieweit diese Verordnung für Juden ausländischer Staatsangehörigkeit gilt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Im Protektorat Böhmen und Mähren gilt sie für den Bereich der deutschen Verwaltung und der deutschen Gerichtsbarkeit; § 2 findet auch auf protektoratsangehörige Juden Anwendung.
Berlin, den 1. Juli 1943.
Der Reichsminister des Innern
Frick


Der Leiter der Partei-Kanzlei
M. Bormann


Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk


Der Reichsminister der Justiz
Dr. Thierack