Übereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst

Gesetzestext
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Titel: Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 33, Seite 624 - 631
Fassung vom: 13. Mai 1869
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Bekanntmachung: 10. August 1869
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(Nr. 334.) Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Vom. 13. Mai 1869.

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem Einverständniß solche Maaßregeln zu treffen, welche Ihnen zum gegenseitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werten der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben den Abschluß einer Uebereinkunft zu diesem Zwecke beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Joseph Benjamin Herzog;
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, eidgenössischen Obersten, Bernhard Hammer,

welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

I. Für die Staaten des Norddeutschen Bundes gültige Bestimmungen. Bearbeiten

Artikel 1. Bearbeiten

Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, musikalischen Kompositionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen anderen ähnlichen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst, welche zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht werden, genießen in den Staaten des Norddeutschen Bundes die Vortheile, welche daselbst dem Eigenthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder künftig eingeräumt werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshülfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male innerhalb der Staaten des Norddeutschen Bundes veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile nur so lange zustehen, als die Rechte der dem Norddeutschen Bunde angehörigen Urheber in der Schweiz geschützt sind, und sie sollen in den Staaten des Norddeutschen Bundes nicht über die Frist hinaus dauern, welche zu Gunsten einheimischer Urheber in den letzteren Staaten besteht. [625]

Artikel 2. Bearbeiten

Es ist gestattet, in den Staaten des Norddeutschen Bundes Auszüge aus Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Male in der Schweiz erschienen sind, zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen für Zwecke der Kritik oder Literaturgeschichte bestimmt, oder daß sie ausdrücklich für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet sind.

Artikel 3. Bearbeiten

Um in den Genuß des im Artikel 1. festgestellten Rechts zu gelangen, bedarf es einer besonderen Anmeldung oder Niederlegung des zu schützenden Erzeugnisses nicht; es genügt vielmehr für denjenigen, welcher den Schutz beansprucht, der Nachweis, daß er selbst Urheber des Erzeugnisses sei, oder seine Rechte von dem Urheber herleite.

Artikel 4. Bearbeiten

Die Bestimmungen des Artikel 1. sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht, aufgeführt oder dargestellt werden.

Artikel 5. Bearbeiten

Den Originalwerken werden die in der Schweiz veranstalteten Uebersetzungen einheimischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Demgemäß sollen diese Uebersetzungen rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung im Gebiete des Norddeutschen Bundes den im Artikel 1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist indeß wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in Beziehung auf seine eigene Uebersetzung zu schützen, keinesweges aber dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließliche Uebersetzungsrecht zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfange.

Artikel 6. Bearbeiten

Der Verfasser eines jeden in der Schweiz veröffentlichten Werkes, welcher sich das Recht auf die Uebersetzung vorbehalten hat, soll, vom Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausgegebenen Uebersetzung seines Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder, ohne seine Ermächtigung veranstalteten Uebersetzung desselben Werkes im Norddeutschen Bundesgebiete geschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen:
1) Das Originalwerk muß auf die binnen drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in der Schweiz an gerechnet, erfolgte Anmeldung auf dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten in Berlin eingetragen werden. Die Anmeldung ist schriftlich an dieses Ministerium zu richten.
Die Eintragung erfolgt in ein besonders zu diesem Zwecke geführtes Register und soll keinen Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr geben. Die Betheiligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung über die Eintragung; diese Bescheinigung wird kostenfrei ausgestellt werden, vorbehaltlich der gesetzlichen Stempelabgabe. [626]
2) Der Verfasser muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben.
3) Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Uebersetzung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmung erfolgten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil und binnen einem Zeitraume von drei Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollständig erschienen sein.
4) Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder veröffentlicht werden.
Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht der Uebersetzung vorbehalten habe, auf der ersten Lieferung, und, sofern das Werk in mehrere Bände zerfällt, auf der ersten Lieferung jedes Bandes ausgedrückt ist.
Es soll jedoch hinsichtlich der für die Ausübung des ausschließlichen Uebersetzungsrechts in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden.
Der Verfasser dramatischer Werke, welcher sich für die Uebersetzung derselben oder die Aufführung der Uebersetzung das in den Artikeln 4. und 6. bestimmte ausschließliche Recht vorbehalten will, muß seine Uebersetzung drei Monate nach dem Erscheinen des Originalwerkes erscheinen oder aufführen lassen.
Die durch gegenwärtigen Artikel gewährten Rechte sind an die Bedingungen gebunden, welche dem Verfasser eines Originalwerkes durch die Artikel 1. und 3. der gegenwärtigen Uebereinkunft auferlegt sind.

Artikel 7. Bearbeiten

Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Verfasser, Uebersetzer, Komponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w. sollen in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwärtige Uebereinkunft den Verfassern, Uebersetzern, Komponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt.

Artikel 8. Bearbeiten

Ungeachtet der in den Artikeln 1. und 5. der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in der Schweiz erscheinenden Tagesblättern oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Tagesblättern oder periodischen Sammelwerken des Norddeutschen Bundes abgedruckt oder übersetzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft sind, dabei angegeben wird.
Inzwischen soll diese Befugniß auf den Abdruck von Artikeln aus in der Schweiz erscheinenden Tagesblättern oder periodischen Sammelwerken in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Verfasser in der Zeitung oder in dem Sammelwerk selbst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lassen, förmlich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Fall soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. [627]

Artikel 9. Bearbeiten

Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen, welche im Sinne der Artikel 1. 4. 5. und 6. unbefugter Weise vervielfältigt sind, ist vorbehaltlich der im Artikel 10. getroffenen Bestimmung im Gebiet des Norddeutschen Bundes verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in ber Schweiz oder in irgend einem fremden Lande stattgefunden hat.

Artikel 10. Bearbeiten

Der Norddeutsche Bund wird im Verwaltungswege die nöthigen Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwickelungen treffen, in welche die seinem Gebiet angehörigen Verleger, Drucker, Buch- oder Kunsthändler durch den Besitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen Schweizerischer, noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor dem Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder abgedruckt werden.
Die Anordnungen sollen sich auch auf Abklatsche (clichés), Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine erstrecken, welche sich in den Magazinen bei den Norddeutschen Verlegern oder Druckern befinden und Schweizerischen Originalen ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgebildet sind.
Indessen sollen diese Abklatsche, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, von dem Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnet, benutzt werden dürfen.

Artikel 11. Bearbeiten

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht der Regierungen beschränken, die Einfuhr solcher Bücher in ihre Staaten zu verbieten, welche nach ihren inneren Gesetzen oder in Gemäßheit ihrer Verabredungen mit anderen Staaten für Nachdrucke erklärt sind oder erklärt werden.

Artikel 12. Bearbeiten

In Fällen von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Artikel wird die Beschlagnahme der unbefugten Nachbildungen stattfinden und die Gerichte werden die durch das Gesetz bestimmten Strafen zur Anwendung bringen, und zwar in gleicher Weise, wie wenn der Eingriff zum Nachtheile eines im Bereich des Norddeutschen Bundes erschienenen Werkes oder Erzeugnisses begangen worden wäre.
Die eine Nachbildung erweisenden Merkmale werden von den Gerichten in den Staaten des Bundes nach der daselbst in Kraft bestehenden Gesetzgebung bestimmt werden. [628]

II. Für die Schweiz gültige Bestimmungen. Bearbeiten

Artikel 13. Bearbeiten

Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 2. 3. 5. 6. 7. 3. 10. und 11. werden gleichermaaßen für den Schutz des in den Staaten des Norddeutschen Bundes gehörig erworbenen Eigenthums an Werken des Geistes oder der Kunst als Gegenrecht in der Schweiz Anwendung finden.

Artikel 14. Bearbeiten

Die Gerichte, die in der Schweiz, sei es für die Civil-Entschädigung, sei es für die Bestrafung der Vergehen, zuständig sind, werden auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zum Nutzen der dem Norddeutschen Bunde angehörigen Eigenthümer literarischer und künstlerischer Werke die Bestimmungen des Artikel 13. und der nachfolgenden Artikel 15. bis 30. in Anwendung bringen.
Es ist, immerhin unter Vorbehalt der im Artikel 31. verabredeten Gewährleistungen, verstanden, daß diese Bestimmungen ersetzt werden können durch gesetzliche Vorschriften, welche die zuständigen Behörden der Schweiz unter Gleichstellung der Ausländer mit den Einheimischen in Bezug auf das literarische oder künstlerische Eigenthum beschließen mögen.

Artikel 15. Bearbeiten

Die im Artikel 6. vorgesehene Eintragung derjenigen im Gebiete des Norddeutschen Bundes veröffentlichten Werke, deren Verfasser sich das Recht auf die Uebersetzung vorbehalten wollen, hat innerhalb der in besagtem Artikel angesetzten Fristen bei dem eidgenössischen Departement des Innern in Bern zu erfolgen.

Artikel 16. Bearbeiten

Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, musikalischen Kompositionen oder Arrangements, Zeichnungen, Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithographien und allen anderen gleichartigen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Künste, welche zum ersten Male in dem Gebiete des Norddeutschen Bundes veröffentlicht werden, genießen in der Schweiz zum Schutze ihrer Eigenthumsrechte die in den nachfolgenden Artikeln näher bezeichneten Rechte.

Artikel 17. Bearbeiten

Die Verfasser von dramatischen oder musikalischen Werken, welche im Gebiete des Norddeutschen Bundes zum ersten Male veröffentlicht oder aufgeführt werden, genießen in der Schweiz in Bezug auf die Darstellung oder Aufführung ihrer Werke den nämlichen Schutz, welcher in letzterem Lande den Verfassern oder Tonsetzern der am meisten begünstigten Nation bezüglich der Darstellung oder Aufführung ihrer Werke gewahrt ist oder künftighin gewährt werden wird. [629]

Artikel 18. Bearbeiten

Das in der Schweiz gemäß den Bestimmungen der vorgehenden Artikel erworbene Eigenthumsrecht an den im Artikel 16. erwähnten literarischen oder künstlerischen Werken dauert für den Urheber während seiner ganzen Lebenszeit und insofern er vor dem Ablaufe des dreißigsten Jahres, vom Zeitpunkte der ersten Veröffentlichung an, stirbt, so wirkt es für den Rest dieser Zeit noch fort zu Gunsten seiner Rechtsnachfolger.
Wenn die Veröffentlichung nicht zur Lebenszeit des Urhebers stattfand, so haben seine Erben oder Rechtsnachfolger während sechs Jahre, vom Tode des Urhebers an, das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung des Werkes. Machen sie davon Gebrauch, so dauert die Schutzfrist dreißig Jahre nach diesem Todesfalle. Die Dauer des Eigenthumsrechts auf Uebersetzungen hingegen ist auf fünf Jahre gemäß dem, was im Artikel 6. festgesetzt ist, beschränkt.

Artikel 19. Bearbeiten

Jede Vervielfältigung eines im Artikel 16. erwähnten literarischen oder künstlerischen Werkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft veranstaltet wird, soll als Nachdruck bestraft werden.

Artikel 20. Bearbeiten

Wer wissentlich nachgedruckte Gegenstände auf Schweizerischem Gebiete verkauft, zum Verkauf auslegt oder einführt, ist mit den gegen den Nachdruck angedrohten Strafen zu belegen.

Artikel 21. Bearbeiten

Der Nachdrucker ist mit einer Buße von wenigstens Einhundert Franken bis auf höchstens zweitausend Franken und der Verkäufer mit einer Buße von wenigstens fünfundzwanzig Franken bis auf höchstens fünfhundert Franken zu belegen; sie sind außerdem verbunden, dem Eigenthümer für den ihm verursachten Nachtheil Ersatz zu leisten.
Sowohl gegen den Nachdrucker, als gegen den Einbringer und den Verkäufer ist auf Wegnahme der Nachdruckausgabe (Artikel 19.) zu erkennen. In allen Fällen können die Gerichte auf Verlangen der Civilpartei verfügen, daß derselben die nachgebildeten Gegenstände, auf Abschlag des ihr zugesprochenen Schadenersatzes, zugestellt werden.

Artikel 22. Bearbeiten

In den durch die vorigen Artikel vorgesehenen Fällen ist der Erlös aus den weggenommenen Gegenständen dem Eigenthümer auf Abschlag des ihm erwachsenen Schadens auszuhändigen; der Rest seiner Entschädigung ist im gewöhnlichen Rechtswege zu verfolgen.

Artikel 23. Bearbeiten

Der Eigenthümer eines literarischen oder künstlerischen Werkes kann, kraft Verfügung der zuständigen Behörde mit oder ohne Beschlagnahme eine detaillirte Bezeichnung oder Beschreibung der Erzeugnisse vornehmen lassen, welche nach seiner Behauptung in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen gegenwärtiger Uebereinkunft zu seinem Schaden nachgemacht sind. [630]
Die Verfügung ist auf einfachen Antrag des Eigenthümers, im Falle unbefugter Uebersetzung zugleich auf den Vorweis der die Eintragung des Originals bestätigenden Bescheinigung, zu erlassen. Erforderlichen Falls hat die Verfügung die Bezeichnung eines Sachverständigen zu enthalten.
Wird die Beschlagnahme begehrt, so kann der Richter von dem Kläger eine Kautionssumme verlangen, die zu erlegen ist, bevor zur Beschlagnahme geschritten wird.
Dem Inhaber der beschriebenen oder unter Beschlag gelegten Gegenstände ist Abschrift der Verfügung und der die Erlegung der etwaigen Kautionssumme bestätigenden Bescheinigung zuzustellen. Alles bei Vermeidung der Nichtigkeit und der Entschädigungspsticht.

Artikel 24. Bearbeiten

Unterläßt der Kläger, innerhalb vierzehn Tagen den Rechtsweg zu betreten, so wird die Beschreibung oder Beschlagnahme von Rechtswegen hinfällig, unbeschadet der Entschädigung, welche etwa verlangt werden kann.

Artikel 25. Bearbeiten

Die Verfolgung vor den Schweizerischen Gerichten wegen der in gegenwärtiger Uebereinkunft bezeichneten Vergehen findet nur auf Antrag des beschädigten Theiles oder seiner Rechtsnachfolger statt.

Artikel 26. Bearbeiten

Die Klagen auf Nachbildung literarischer oder künstlerischer Werke sind in der Schweiz bei dem Gerichte des Bezirks anzubringen, in welchem die unbefugte Nachbildung oder Feilhaltung stattgefunden hat. Die Civilklagen sind summarisch zu verhandeln.

Artikel 27. Bearbeiten

Die durch gegenwärtige Uebereinkunft festgesetzten Strafen dürfen nicht gehäuft werden.
Für alle der ersten Strafeinleitung vorangegangenen Handlungen darf keine härtere Strafe erkannt werden, als diejenige, welche auf die am schwersten zu ahndende unter diesen Handlungen zu verhängen sein würde.

Artikel 28. Bearbeiten

Das Gericht kann den Anschlag des Urtheils an den von ihm zu bestimmenden Orten und die ganze oder auszugsweise Einrückung desselben in die von ihm zu bezeichnenden Zeitungen anordnen, und zwar Alles auf Kosten des Verurtheilten.

Artikel 29. Bearbeiten

Die im Artikel 21. bestimmten Strafen können bei Rückfällen verdoppelt werden. Ein Rückfall ist vorhanden, wenn gegen den Angeklagten in den fünf vorangegangenen Jahren ein Urtheil wegen eines gleichartigen Vergehens gefällt worden ist.

Artikel 30. Bearbeiten

Beim Vorhandensein mildernder Umstände können die Gerichte die gegen die Schuldigen ausgesprochenen Strafen auch unter das vorgeschriebene Minimum ermäßigen. [631]

III. Allgemeine Bestimmungen. Bearbeiten

Artikel 31. Bearbeiten

Die vertragschließenden Theile haben sich dahin verständigt, die gegenwärtige Uebereinkunft einer Revision zu unterwerfen, wenn eine neue Gesetzgebung über die darin behandelten Gegenstände im einen oder anderen Lande oder in beiden Ländem eine solche Revision wünschenswerth machen sollte; es ist jedoch verstanden, daß die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft für beide Länder verbindlich bleiben werden, bis sie im gemeinsamen Einverständniß abgeändert sind.
Wenn die gegenwärtig im Gebiet des Norddeutschen Bundes dem Schutz des literarischen und künstlerischen Eigenthums gewährten Garantien während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft Aenderungen erleiden sollten, so würde die Schweizerische Regierung befugt sein, die Bestimmungen dieses Vertrages durch die neuen, von der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes erlassenen Vorschriften zu ersetzen.

Artikel 32. Bearbeiten

Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt zu gleicher Zeit und für die nämliche Dauer in Kraft, wie der am 13. Mai 1869. zwischen dem Norddeutschen Bunde nebst den übrigen Staaten des Zollvereins und der Schweiz abgeschlossene Handelsvertrag.
Sie soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden an demselben Orte und zu derselben Zeit, wie die Ratifikations-Urkunden jenes Vertrages, ausgetauscht werden.
So geschehen Berlin, den 13. Mai 1869.
Henning.   B. Hammer.
(L. S.) Oberst.
Herzog. (L. S.)
(L. S.)

Die Ratifikations-Urkunden der vorstehenden Uebereinkunft sind zu Berlin ausgewechselt worden.