Übereinkunft zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend die gegenseitige Zulassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis

Gesetzestext
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Titel: Uebereinkunft zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend die gegenseitige Zulassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 9, Seite 19
Fassung vom: 4. Juni 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. März 1884
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1533.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend die gegenseitige Zulassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis. Vom 4. Juni 1883.

Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, es für nützlich befunden haben, gegenseitig die in den deutschen und beziehungsweise in den luxemburgischen Grenzgemeinden wohnhaften Aerzte, Wundärzte und Hebammen zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit zu ermächtigen, haben Allerhöchstdieselben den Abschluß einer diesfälligen Uebereinkunft beschlossen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amt, Wirklichen Geheimen Legationsrath Dr. Clemens August Busch;
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg:
Allerhöchstihren Geschäftsträger Dr. Paul Eyschen;

welche auf Grund der ihnen ertheilten Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1. Bearbeiten

Die deutschen Aerzte, Wundärzte und Hebammen, welche in den an Luxemburg grenzenden deutschen Gemeinden wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufsthätigkeit in den luxemburgischen Grenzgemeinden in gleichem Maße, wie ihnen dies in der Heimath gestattet ist, auszuüben, vorbehaltlich der im Artikel 2 enthaltenen Beschränkung; und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die luxemburgischen Aerzte, Wundärzte und Hebammen, welche in den an Deutschland grenzenden luxemburgischen Gemeinden wohnen, zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit in den deutschen Grenzgemeinden befugt sein. [20]

Artikel 2. Bearbeiten

Die vorstehend bezeichneten Personen sollen bei der Ausübung ihres Berufes in dem anderen Lande zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an die Kranken, abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht befugt sein.

Artikel 3. Bearbeiten

Die Personen, welche in Gemäßheit des Artikels 1 in den Gemeinden des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen.

Artikel 4. Bearbeiten

Es gilt als selbstverständlich, daß die Aerzte, Wundärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel 1 dieser Uebereinkunft zugestandenen Befugniß Gebrauch machen wollen, sich bei Ausübung ihres Berufes in den Grenzgemeinden des anderen Landes den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen zu unterwerfen haben.
Außerdem wird jede der beiden Regierungen ihren Medizinalpersonen anempfehlen, bei den in Rede stehenden Anlässen die in dem anderen Lande bezüglich der Ausübung der betreffenden Berufsthätigkeit erlassenen Administrativ-Vorschriften zu befolgen.

Artikel 5. Bearbeiten

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter Publikation derselben in Kraft treten, und sechs Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit verlieren. Sie soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen so bald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt.
In zweifacher Ausfertigung vollzogen zu Berlin am 4. Juni 1883.
(L. S.)       Dr. Busch.   (L. S.)       Dr. Paul Eyschen.


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Vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.