Österreichischer Staatsvertrag

Gesetzestext
unkorrigiert
Titel: Österreichischer Staatsvertrag
Abkürzung:
Art: völkerrechtlicher Vertrag mit teilweiser Geltung im Verfassungsrang
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Staatsrecht
Fundstelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich 1955, 39. Stück, Nr. 152, S. 725–1154
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Mai 1955
Inkrafttreten: 27. Juli 1955
Anmerkungen:
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Staatsvertrag.
betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich



Präambel

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Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich, in der Folge die Alliierten und Assoziierten Mächte genannt, einerseits und Österreich anderseits;

Im Hinblick darauf, daß Hitler-Deutschland am 13. März 1938 Österreich mit Gewalt annektierte und sein Gebiet dem Deutschen Reich einverleibte;

Im Hinblick darauf, daß in der Moskauer Erklärung, verlautbart am 1. November 1943, die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten von Amerika erklärten, daß sie die Annexion Österreichs durch Deutschland am 13. März 1938 als null und nichtig betrachten, und ihrem Wunsche Ausdruck gaben, Österreich als einen freien und unabhängigen Staat wiederhergestellt zu sehen und daß das Französische Komitee der Nationalen Befreiung am 16. November 1943 eine ähnliche Erklärung abgab;

Im Hinblick darauf, daß als ein Ergebnis des alliierten Sieges Österreich von der Gewaltherrschaft Hitler-Deutschlands befreit wurde;

Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte und Österreich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Anstrengungen, die das österreichische Volk zur Wiederherstellung und zum demokratischen Wiederaufbau seines Landes selbst machte und weiter zu machen haben wird, den Wunsch hegen, einen Vertrag abzuschließen, der Österreich als einen freien, unabhängigen und demokratischen Staat wiederherstellt, wodurch sie zur Wiederaufrichtung des Friedens in Europa beitragen;

Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte den Wunsch haben, durch den vorliegenden Vertrag in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit alle Fragen zu regeln, die im Zusammenhange mit den oberwähnten Ereignissen einschließlich der Annexion Österreichs durch Hitler-Deutschland und seiner Teilnahme am Kriege als integrierender Teil Deutschlands noch offenstehen; und

Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte und Österreich zu diesem Zwecke den Wunsch hegen, den vorliegenden Vertrag abzuschließen, um als Grundlage freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen zu dienen und um damit die Alliierten und Assoziierten Mächte in die Lage zu versetzen, die Bewerbung Österreichs um Zulassung zur Organisation der Vereinten Nationen zu unterstützen;

Haben daher die unterfertigten Bevollmächtigten ernannt, welche nach Vorweisung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen sind:

Teil I – Politische und territoriale Bestimmungen

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Artikel 1. – Wiederherstellung Österreichs als freier und unabhängiger Staat

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Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, daß Österreich als ein souveräner, unabhängiger und demokratischer Staat wiederhergestellt ist.

Artikel 2. – Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs

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Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß sie die Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Österreichs, wie sie gemäß dem vorliegenden Vertrag festgelegt sind, achten werden.

Artikel 3. – Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland

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Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland und den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet sichern.

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Artikel 4. – Verbot des Anschlusses

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  1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich und Deutschland verboten ist. Österreich anerkennt voll und ganz seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland eingehen.
  2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreich keinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder irgendeine Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seine territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern.

Artikel 5. – Grenzen Österreichs

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Die Grenzen Österreichs sind jene, die am 1. Jänner 1938 bestanden haben.

Artikel 6. – Menschenrechte

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  1. Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allen unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genuß der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung, der Religionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichen Versammlung zu sichern.
  2. Österreich verpflichtet sich weiters dazu, daß die in Österreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen Personen österreichischer Staatsangehörigkeit auf Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Sprache oder ihrer Religion, sei es in bezug auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihre geschäftlichen, beruflichen oder finanziellen Interessen, ihre Rechtsstellung, ihre politischen oder bürgerlichen Rechte, sei es auf irgendeinem anderen Gebiete, diskriminieren oder Diskriminierungen zur Folge haben werden.

Artikel 7. – Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten

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  1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.
  2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.
  3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.
  4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.
  5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.

Artikel 8. – Demokratische Einrichtungen

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Österreich wird eine demokratische, auf geheime Wahlen gegründete Regierung haben und verbürgt allen Staatsbürgern ein freies, gleiches und allgemeines Wahlrecht sowie das Recht, ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder politische Meinung zu einem öffentlichen Amte gewählt zu werden.

Artikel 9. – Auflösung nazistischer Organisationen

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  1. Österreich wird die bereits durch die Erlassung entsprechender und von der Alliierten Kommission für Österreich genehmigter Gesetze begonnenen Maßnahmen zur Auflösung der nationalsozialistischen Partei und der ihr angegliederten und von ihr kontrollierten Organisationen einschließlich der politischen, militärischen [728] und paramilitärischen auf österreichischem Gebiet vollenden. Österreich wird auch die Bemühungen fortsetzen, aus dem österreichischen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, daß die obgenannten Organisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufen werden, und um alle nazistische oder militaristische Tätigkeit und Propaganda in Österreich zu verhindern.
  2. Österreich verpflichtet sich, alle Organisationen faschistischen Charakters aufzulösen, die auf seinem Gebiete bestehen, und zwar sowohl politische, militärische und paramilitärische, als auch alle anderen Organisationen, welche eine irgendeiner der Vereinten Nationen feindliche Tätigkeit entfalten oder welche die Bevölkerung ihrer demokratischen Rechte zu berauben bestrebt sind.
  3. Österreich verpflichtet sich, unter der Androhung von Strafsanktionen, die umgehend in Übereinstimmung mit den österreichischen Rechtsvorschriften festzulegen sind, das Bestehen und die Tätigkeit der obgenannten Organisationen auf österreichischem Gebiete zu untersagen.

Artikel 10. – Besondere Bestimmungen über die Gesetzgebung

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  1. Österreich verpflichtet sich, die Grundsätze, die in den von der österreichischen Regierung und vom österreichischen Parlament seit dem 1. Mai 1945 angenommenen und von der Alliierten Kommission für Österreich genehmigten, auf die Liquidierung der Überreste des Naziregimes und auf die Wiederherstellung des demokratischen Systems abzielenden Gesetze und Verordnungen enthalten sind, aufrechtzuerhalten und ihre Durchführung fortzusetzen, die seit dem 1. Mai 1945 bereits getroffenen oder eingeleiteten gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen zu vollenden und die in den Artikeln 6, 8 und 9 des vorliegenden Vertrages festgelegten Grundsätze zu kodifizieren und in Kraft zu setzen und, soweit dies nicht schon geschehen ist, alle gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen, die zwischen dem 5. März 1933 und dem 30. April 1945 getroffen wurden und die in Widerspruch mit den in den Artikeln 6, 8 und 9 festgelegten Grundsätzen stehen, aufzuheben oder abzuändern.
  2. Österreich verpflichtet sich ferner, das Gesetz vom 3. April 1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen, aufrechtzuerhalten.

Artikel 11. – Anerkennung der Friedensverträge

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Österreich verpflichtet sich, die volle Geltung der Friedensverträge mit Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland und anderer Abkommen oder Regelungen anzuerkennen, die von den Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich Deutschlands und Japans zur Wiederherstellung des Friedens herbeigeführt worden sind oder künftig herbeigeführt werden.

Teil II – Militärische und Luftfahrt-Bestimmungen

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Artikel 12. – Verbot der Dienstleistung in den österreichischen Streitkräften für ehemalige Mitglieder nazistischer Organisationen und Angehörige bestimmter anderer Personenkreise

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Folgenden Personen ist es in keinem Falle erlaubt, in den österreichischen Streitkräften zu dienen:

  1. Personen, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.
  2. Österreichische Staatsangehörige, die zu irgendeiner Zeit vor dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren.
  3. Österreichische Staatsangehörige, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 8. Mai 1945 in der deutschen Wehrmacht im Range eines Obersten oder in einem höheren Range gedient haben.
  4. Österreichische Staatsangehörige, die in eine der folgenden Kategorien fallen, mit Ausnahme solcher Personen, die von den zuständigen Stellen gemäß dem österreichischen Recht entlastet worden sind:
a) Personen, die zu irgendeiner Zeit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), oder den SS-, SA- oder SD-Organisationen, der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) oder dem nationalsozialistischen Soldatenring oder der nationalsozialistischen Offiziersvereinigung angehört haben;
b) Führer im nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) oder in dem nationalsozialistischen Kraftfahrerkorps (NSKK) in einem Range nicht geringer als der eines Untersturmführers oder Gleichgestellten;
c) Funktionäre in einer der von der NSDAP kontrollierten oder ihr angegliederten Organisation in keinem niedrigeren Range als dem entsprechend einem Ortsgruppenleiter;
d) Verfasser von Druckwerken oder von Drehbüchern, die wegen ihres nazistischen Charakters von den von der österreichischen Regierung bestellten zuständigen Kommissionen in die Kategorie verbotener Werke eingereiht wurden;
e) Leiter industrieller, kommerzieller und finanzieller Unternehmungen, die auf Grund von offiziellen und authentischen Berichten von bestehenden industriellen, kommerziellen und finanziellen Vereinigungen, [729] Gewerkschaften und Parteiorganisationen von den zuständigen Kommissionen als schuldig befunden wurden, an der Durchführung der Ziele der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen aktiv mitgearbeitet, die Prinzipien des Nationalsozialismus unterstützt, nationalsozialistische Organisationen oder ihre Tätigkeit finanziert oder für sie Propaganda getrieben und damit den Interessen eines unabhängigen und demokratischen Österreich geschadet zu haben.

Artikel 13. – Verbot von Spezialwaffen

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  1. Österreich soll weder besitzen noch herstellen noch zu Versuchen verwenden:
    a) irgendeine Atomwaffe,
    b) irgendeine andere schwere Waffe, die jetzt oder in der Zukunft als Mittel für Massenvernichtung verwendbar gemacht werden kann und als solche durch das zuständige Organ der Vereinten Nationen bezeichnet worden ist,
    c) irgendeine Art von selbstgetriebenen oder gelenkten Geschossen, Torpedos sowie Apparaten, die für deren Abschuß und Kontrolle dienen,
    d) Seeminen,
    e) Torpedos, die bemannt werden können,
    f) Unterseeboote oder andere Unterwasserfahrzeuge,
    g) Motor-Torpedoboote,
    h) spezialisierte Typen von Angriffs-Fahrzeugen,
    i) Geschütze mit einer Reichweite von mehr als 30 km,
    j) erstickende, ätzende oder giftige Stoffe oder biologische Substanzen in größeren Mengen oder anderen Typen als solchen, die für erlaubte zivile Zwecke benötigt werden, oder irgendwelche Apparate, die geeignet sind, solche Stoffe oder Substanzen für kriegerische Zwecke herzustellen, zu schleudern oder zu verbreiten.
  2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, zu diesem Artikel Verbote von irgendwelchen Waffen hinzuzufügen, die als Ergebnis wissenschaftlichen Fortschritts entwickelt werden könnten.

Artikel 14. – Verfügung über Kriegsmaterial alliierten und deutschen Ursprungs

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  1. Alles Kriegsmaterial alliierten Ursprungs in Österreich wird der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht gemäß den von dieser Macht gegebenen Weisungen zur Verfügung gestellt werden. Österreich verzichtet auf alle Rechte an dem obenerwähnten Kriegsmaterial.
  2. Innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages soll Österreich für Militärzwecke unbrauchbar machen oder vernichten:
    alles überschüssige Kriegsmaterial deutschen oder nichtalliierten Ursprungs;
    insoweit als sie sich auf modernes Kriegsmaterial beziehen, alle deutschen und japanischen Zeichnungen einschließlich vorhandener Werkszeichnungen, Muster und Experimentiermodelle und Pläne;
    alles Kriegsmaterial, das durch Artikel 13 des vorliegenden Vertrages verboten ist;
    alle spezialisierten Einrichtungen einschließlich Forschungs- und Produktionsausrüstung, die durch Artikel 13 verboten sind und nicht für eine erlaubte Forschung, Entwicklung oder Konstruktion umgeändert werden können.
  3. Österreich wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages den Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs eine Liste von Kriegsmaterial und Einrichtungen übermitteln, die in Paragraph 2 aufgezählt sind.
  4. Österreich soll kein Kriegsmaterial deutschen Entwurfes herstellen.
    Österreich soll kein Kriegsmaterial deutscher Erzeugung oder deutschen Ursprungs oder Entwurfes öffentlich oder privat oder durch irgendwelche andere Mittel erwerben oder besitzen, mit der Ausnahme, daß die österreichische Regierung zur Aufstellung der österreichischen Streitkräfte beschränkte Mengen von Kriegsmaterial deutscher Erzeugung, deutschen Ursprunges oder Entwurfes, das nach dem Zweiten Weltkrieg in Österreich verblieben ist, verwenden kann.
  5. Eine Definition und Liste des Kriegsmaterials für die Zwecke des vorliegenden Vertrages sind in Annex I enthalten.

Artikel 15. – Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung

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  1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten voll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in der Lage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.
  2. Österreich soll in der militärischen oder zivilen Luftfahrt oder bei Experimenten, Entwürfen, bei der Produktion oder Instandhaltung von Kriegsmaterial weder verwenden noch ausbilden:
    Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder zu irgendeiner Zeit vor dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren;
    [730] oder österreichische Staatsangehörige, die von der Dienstleistung in den Streitkräften gemäß Artikel 12 ausgeschlossen sind;
    oder Personen, die nicht österreichische Staatsangehörige sind.

Artikel 16. – Verbot betreffend Zivilflugzeuge deutscher und japanischer Bauart

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Österreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscher oder japanischer Bauart oder solche Luftfahrzeuge, die eine größere Zahl von Teilen deutscher oder japanischer Herstellung oder Bauart enthalten, weder erwerben noch erzeugen.

Artikel 17. – Dauer der Beschränkungen

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Jede der militärischen und Luftfahrtsbestimmungen des vorliegenden Vertrages bleibt in Kraft, bis sie zur Gänze oder zum Teil durch ein Abkommen zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und Österreich oder, nachdem Österreich Mitglied der Vereinten Nationen geworden ist, durch ein Abkommen zwischen dem Sicherheitsrat und Österreich abgeändert wird.

Artikel 18. – Kriegsgefangene

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  1. Österreicher, die derzeit Kriegsgefangene sind, sollen sobald als möglich gemäß Regelungen, die zwischen den einzelnen Mächten, die solche Kriegsgefangene festhalten, und Österreich zu vereinbaren sind, heimbefördert werden.
  2. Alle Kosten einschließlich der Unterhaltskosten, die sich aus dem Transport von Österreichern, die derzeit Kriegsgefangene sind, aus den in Betracht kommenden Sammelstellen, wie sie von der Regierung der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht ausgewählt worden sind, bis zum Punkte ihres Eintrittes auf österreichisches Gebiet ergeben, werden von der österreichischen Regierung getragen werden.

Artikel 19. – Kriegsgräber und Denkmäler

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  1. Österreich verpflichtet sich, die auf österreichischem Gebiet befindlichen Gräber von Soldaten, Kriegsgefangenen und zwangsweise nach Österreich gebrachten Staatsangehörigen der Alliierten Mächte und jener der anderen Vereinten Nationen, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden, zu achten, zu schützen und zu erhalten; desgleichen die Gedenksteine und Embleme dieser Gräber sowie Denkmäler, die dem militärischen Ruhm der Armeen gewidmet sind, die auf österreichischem Staatsgebiet gegen Hitler-Deutschland gekämpft haben.
  2. Die österreichische Regierung wird jede Kommission, Delegation oder andere Organisation anerkennen, die von dem betreffenden Land ermächtigt ist, die in Paragraph 1 angeführten Gräber und Bauten zu identifizieren, zu registrieren, zu erhalten und zu regulieren; sie wird die Arbeit solcher Organisationen erleichtern, sie wird hinsichtlich der obenerwähnten Gräber und Bauten die für nötig befundenen Abkommen mit dem betreffenden Land oder mit jeder von ihm bevollmächtigten Kommission oder Delegation oder mit irgendeiner anderen Organisation abschließen. Sie erklärt desgleichen ihr Einverständnis, in Übereinstimmung mit angemessenen sanitären Vorsichtsmaßnahmen jede Erleichterung für die Exhumierung und Überführung der in den erwähnten Gräbern bestatteten Überreste in deren Heimatland zu gewähren, sei es auf Ansuchen der offiziellen Organisationen des betreffenden Staates oder auf Ansuchen der Angehörigen der beerdigten Personen.

Teil III

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Artikel 20. – Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte

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  1. Das Übereinkommen über den Kontrollapparat in Österreich vom 28. Juni 1946 verliert mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages seine Wirksamkeit.
  2. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages hört die gemäß Paragraph 4 des Abkommens über Besatzungszonen in Österreich und die Verwaltung der Stadt Wien vom 9. Juli 1945 errichtete interalliierte Kommandantur auf, irgendwelche Funktionen hinsichtlich der Verwaltung der Stadt Wien auszuüben. Das Übereinkommen über die Besatzungszonen in Österreich tritt mit der Beendigung der Räumung Österreichs durch die Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte gemäß Paragraph 3 dieses Artikels außer Kraft.
  3. Die Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte und die Mitglieder der Alliierten Kommission für Österreich werden innerhalb von neunzig Tagen, angefangen vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages, soweit irgend möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1955, aus Österreich zurückgezogen.
  4. Die österreichische Regierung wird den Streitkräften der Alliierten und Assoziierten Mächte und den Mitgliedern der Alliierten Kommission für Österreich bis zu ihrer Zurückziehung aus Österreich alle Rechte, Immunitäten und Begünstigungen gewähren, die ihnen unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages zustanden.
  5. Die Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten sich, der österreichischen Regierung nach Inkrafttreten dieses Vertrages und innerhalb [731] der in Paragraph 3 dieses Artikels vorgesehenen Frist zurückzustellen:
    a) alles Geld, das den Alliierten und Assoziierten Mächten für Okkupationszwecke kostenlos zur Verfügung gestellt worden und im Zeitpunkt der Beendigung der Zurückziehung der alliierten Streitkräfte unverausgabt geblieben ist;
    b) alles österreichische Eigentum, das von alliierten Streitkräften oder von der Alliierten Kommission requiriert wurde und sich noch in deren Besitz befindet. Die sich aus diesem Absatz ergebenden Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 22 dieses Vertrages zu erfüllen.

Teil IV – Aus dem Krieg herrührende Ansprüche

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Artikel 21. – Reparationen

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Von Österreich werden keine Reparationen verlangt, die sich aus dem Bestehen eines Kriegszustandes in Europa nach dem 1. September 1939 ergeben.

Artikel 22. – Deutsche Vermögenswerte in Österreich

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Die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich haben das Recht, über alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte in Österreich gemäß dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 zu verfügen.

  1. Die Sowjetunion erhält für eine Geltungsdauer von dreißig Jahren Konzessionen auf Ölfelder, die 60% der Ölförderung in Österreich im Jahre 1947 entsprechen, sowie Eigentumsrechte an allen Gebäuden, Konstruktionen, Ausrüstung und anderen Vermögenschaften, die gemäß Liste Nr. 1 und Karte Nr. 1, welche dem Vertrag angeschlossen ist, zu diesen Ölfeldern gehören.
  2. Die Sowjetunion erhält Konzession auf 60% aller im östlichen Österreich gelegenen Schurfgebiete, die deutsche Vermögenschaften sind, auf welche die Sowjetunion gemäß dem Potsdamer Abkommen Anspruch hat und welche derzeit in ihrem Besitz sind, gemäß der Liste Nr. 2 und der Karte Nr. 2, welche dem Vertrag angeschlossen ist. Die Sowjetunion hat das Recht, in den in diesem Paragraph erwähnten Schurfgebieten acht Jahre hindurch Schurfarbeiten durchzuführen und anschließend durch einen Zeitraum von 25 Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des Fündigwerdens, Öl zu gewinnen.
  3. Die Sowjetunion erhält Ölraffinerien mit einer jährlichen Gesamtproduktion von 420.000 Tonnen Rohöl gemäß Liste Nr. 3.
  4. Die Sowjetunion erhält jene mit der Verteilung von Ölprodukten befaßten Unternehmungen, die sie zur Verfügung hat, gemäß der Liste Nr. 4.
  5. Die Sowjetunion erhält die in Ungarn, Rumänien und Bulgarien gelegenen Vermögenswerte der DDSG; desgleichen gemäß der Liste Nr. 5 100% der im östlichen Österreich gelegenen Vermögenswerte der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft.
  6. Die Sowjetunion überträgt an Österreich Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sie als deutsche Vermögenswerte mit der vorhandenen Ausstattung innehat oder beansprucht, und überträgt auch Kriegsindustrie-Unternehmungen zusammen mit vorhandenen Ausstattungen, Häusern und ähnlichem Immobiliarvermögen einschließlich von in Österreich gelegenen Grundstücken, die sie als Kriegsbeute innehat oder beansprucht mit Ausnahme der in den Paragraphen 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels erwähnten Vermögenswerte. Österreich verpflichtet sich seinerseits, der Sowjetunion 150,000.000 USA-Dollar in frei konvertierbarer Währung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren zu zahlen. Die angeführte Summe wird der Sowjetunion von Österreich in gleichen dreimonatlichen Raten von 6,250.000 Dollar in frei konvertierbarer Währung gezahlt werden. Die erste Zahlung wird am ersten Tag des zweiten Monats geleistet werden, der auf den Monat folgt, in dem der vorliegende Vertrag in Kraft tritt. Die folgenden dreimonatlichen Zahlungen werden am ersten Tag des entsprechenden Monates geleistet werden. Die letzte dreimonatliche Zahlung wird am letzten Tag des Zeitraumes von sechs Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrages geleistet. Die Grundlage für die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen ist der USA-Dollar zu seiner Goldparität am 1. September 1949, das sind 35 Dollar für eine Unze Gold. Als Sicherstellung für die pünktliche Zahlung der obenerwähnten der Sowjetunion zustehenden Summen wird die Österreichische Nationalbank der Staatsbank der UdSSR innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Wechsel über die Gesamtsumme von 150,000.000 USA-Dollar ausstellen, die zu den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Zeitpunkten fällig zu stellen sind. Die von Österreich auszustellenden Wechsel sind unverzinslich. Die Staatsbank der UdSSR beabsichtigt nicht, diese Wechsel weiterzubegeben, sofern die österreichische Regierung und die Österreichische Nationalbank ihre Verpflichtungen pünktlich und genau erfüllen.
  7. [732] Rechtsbestimmungen betreffend die Vermögenswerte:
    a) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte, die gemäß Paragraph 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels Eigentum der Sowjetunion geworden sind, bleiben grundsätzlich unter österreichischer Staatshoheit und dementsprechend finden die österreichischen Gesetze auf sie Anwendung.
    b) Hinsichtlich Gebühren und Abgaben, Vorschriften für Handel, Gewerbe und Industrie und der Einhebung von Steuern, unterliegen diese Vermögenswerte nicht weniger günstigen Bestimmungen als jenen, die auf Unternehmungen Anwendung finden oder Anwendung finden werden, die Österreich oder seinen Staatsangehörigen und auch anderen Staaten und Personen gehören, denen Meistbegünstigungsbehandlung gewährt wird.
    c) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte, die Eigentum der Sowjetunion geworden sind, sollen nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion enteignet werden.
    d) Österreich wird hinsichtlich der Ausfuhr von Gewinnen und anderen Einkommen (das sind Miet- oder Pachtzinse) in Form von Produkten oder irgendeiner erhaltenen frei konvertierbaren Währung keine Schwierigkeiten bereiten.
    e) Die der Sowjetunion übertragenen Rechte, Vermögenschaften und Interessen sowie die Rechte, Vermögenschaften und Interessen, welche die Sowjetunion Österreich überträgt, werden ohne Lasten oder Ansprüche seitens der Sowjetunion oder seitens Österreichs übertragen. Unter den Ausdrücken "Lasten und Ansprüche" sind nicht nur Gläubiger-Ansprüche zu verstehen, die sich aus der Ausübung der Alliierten Kontrolle über diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, sondern auch alle anderen Ansprüche einschließlich Ansprüchen hinsichtlich Steuern. Der gegenseitige Verzicht der Sowjetunion und Österreichs auf Lasten und Ansprüche bezieht sich auf alle Lasten und Ansprüche, die im Zeitpunkt bestehen, in dem Österreich die Rechte der Sowjetunion auf die ihr übertragenen deutschen Vermögenswerte formell einträgt, und die im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung der von der Sowjetunion überlassenen Vermögenswerte an Österreich bestehen.
  8. Die Übertragung aller in Paragraph 6 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen auf Österreich sowie die formelle Eintragung der Rechte der Sowjetunion auf die zu übertragenden deutschen Vermögenswerte wird innerhalb von zwei Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages durchgeführt.
  9. Die Sowjetunion erhält desgleichen das Eigentum an den Vermögenschaften, Rechten und Interessen hinsichtlich aller Vermögenswerte, die zum Betrieb der in den nachstehenden Listen 1, 2, 3, 4 und 5 aufgezählten Vermögenschaften von sowjetischen Organisationen seit dem 8. Mai 1945 geschaffen oder käuflich erworben wurden, wo immer sie im östlichen Österreich gelegen sein mögen. Die in den Absätzen a, b, c und d des Paragraph 7 dieses Artikels angeführten Bestimmungen finden auf diese Vermögenswerte entsprechend Anwendung.
  10. Meinungsverschiedenheiten, die sich hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels ergeben, sind im Wege von zweiseitigen Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beizulegen. Im Falle, daß eine Einigung im Wege von zweiseitigen Verhandlungen zwischen den Regierungen der Sowjetunion und Österreichs innerhalb von drei Monaten nicht erreicht wird, werden Meinungsverschiedenheiten zwecks Beilegung einer Schiedskommission überwiesen, die aus einem Vertreter der Sowjetunion, einem Vertreter Österreichs und zusätzlich einem dritten Mitglied besteht, das Staatsangehöriger eines dritten Landes ist und auf Grund einer Einigung zwischen den beiden Regierungen ausgewählt wird.
  11. Das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich übertragen hiemit Österreich alle Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die von ihnen oder in ihrem Namen in Österreich als ehemalige deutsche Vermögenswerte oder Kriegsbeute innegehabt oder beansprucht werden. Die Österreich gemäß diesem Paragraphen übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen gehen seitens des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika oder Frankreichs frei von allen Lasten oder Ansprüchen, die sich aus der Ausübung ihrer Kontrolle dieser Vermögenschaften, Rechte oder Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, auf Österreich über.
  12. Nach Erfüllung aller Verpflichtungen, die in den Bestimmungen des vorliegenden Artikels festgesetzt oder aus solchen Bestimmungen abgeleitet werden, durch Österreich sind die Ansprüche der Alliierten und Assoziierten Mächte hinsichtlich ehemaliger deutscher Vermögenswerte in Österreich, die sich auf die Beschlüsse der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 gründen, als voll befriedigt anzusehen.
  13. Österreich verpflichtet sich, mit Ausnahme der erzieherischen, kulturellen, caritativen und religiösen Zwecken dienenden Vermögenschaften [733] keine der ihm als ehemalige deutsche Vermögenswerte übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen in das Eigentum deutscher juristischer Personen oder - sofern der Wert der Vermögenschaften, Rechte oder Interessen 260.000 Schillinge übersteigt - in das Eigentum deutscher physischer Personen zu übertragen. Österreich verpflichtet sich ferner, diejenigen in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Rechte und Vermögenschaften, welche von der Sowjetunion gemäß dem österreichisch- sowjetischen Memorandum vom 15. April 1955 an Österreich übertragen werden, nicht in ausländisches Eigentum zu übertragen.
  14. Die Vorschriften dieses Artikels unterliegen den Bestimmungen des Annexes II dieses Vertrages.

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Artikel 23. – Österreichisches Vermögen in Deutschland und Verzicht Österreichs auf Forderungen gegenüber Deutschland

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  1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages ist das in Deutschland befindliche Vermögen der österreichischen Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger einschließlich von Vermögen, das nach dem 12. März 1938 gewaltsam aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Deutschland verbracht worden ist, seinen Eigentümern wieder zurückzugeben. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf das Eigentum von Kriegsverbrechern oder Personen, die den Strafbestimmungen der Entnazifizierungsmaßnahmen unterliegen; solches Vermögen wird der österreichischen Regierung zur Verfügung gestellt, sofern es nicht gemäß den in Deutschland nach dem 8. Mai 1945 in Kraft stehenden Gesetzen oder Verordnungen blockiert oder konfisziert wurde.
  2. Die Wiederherstellung österreichischer Vermögensrechte in Deutschland ist im Einklang mit Maßnahmen durchzuführen, die durch die Besatzungsmächte in Deutschland in ihren Besatzungszonen festgelegt werden.
  3. Unbeschadet dieser und aller anderen zugunsten Österreichs und österreichischer Staatsangehöriger getroffenen Verfügungen der Besatzungsmächte in Deutschland verzichtet Österreich, unbeschadet der Gültigkeit bereits getroffener Regelungen, im eigenen Namen und im Namen der österreichischen Staatsangehörigen auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige, mit Ausnahme jener, die aus Verträgen und anderen Verpflichtungen stammen, die vor dem 13. März 1938 eingegangen wurden sowie der vor dem 13. März 1938 erworbenen Rechte. Dieser Verzicht umfaßt alle Forderungen hinsichtlich der während der Zeit der Annexion Österreichs durch Deutschland durchgeführten Transaktionen und alle Forderungen hinsichtlich der während dieses Zeitraumes erlittenen Verluste oder Schäden, insbesondere hinsichtlich der im Besitz der österreichischen Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger befindlichen öffentlichen deutschen Schulden und der Zahlungsmittel, die zur Zeit der Geldkonversion eingezogen wurden. Solche Zahlungsmittel sind bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu vernichten.

Artikel 24. – Verzicht Österreichs auf Ansprüche gegen die Alliierten

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  1. Österreich verzichtet im Namen der österreichischen Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger auf alle Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Alliierten und Assoziierten Mächte, soweit sich solche Ansprüche unmittelbar aus dem Krieg in Europa nach dem 1. September 1939 oder aus Maßnahmen, die infolge des Kriegszustandes in Europa nach diesem Datum ergriffen wurden, ergeben, gleichgültig, ob sich die Alliierte oder Assoziierte Macht zu jenem Zeitpunkt mit Deutschland im Krieg befand oder nicht. Dieser Verzicht umfaßt folgende Ansprüche:
    a) Ansprüche für Verluste oder Schäden, die infolge von Handlungen der Streitkräfte oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte erlitten wurden;
    b) Ansprüche, die sich aus der Anwesenheit, aus Operationen oder Handlungen von Streitkräften oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte auf österreichischem Staatsgebiet ergeben;
    c) Ansprüche hinsichtlich der Entscheidungen oder Anordnungen von Prisengerichten der Alliierten oder Assoziierten Mächte, wobei Österreich damit einverstanden ist, alle Entscheidungen und Anordnungen solcher Prisengerichte, die vom 1. September 1939 an ergangen sind und sich auf österreichischen Staatbürgern gehörige Schiffe oder Güter oder auf die Bezahlung von Kosten beziehen, als gültig und bindend anzuerkennen;
    d) Ansprüche, die sich aus der Ausübung oder vermeintlichen Ausübung von Rechten der Kriegsführenden ergeben.
  2. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen vollständig und endgültig alle Ansprüche der hierin angeführten Natur aus, die von nun an erloschen sein sollen, welche Vertragsteile auch immer ein Interesse daran haben mögen. Die österreichische Regierung stimmt zu, eine billige Entschädigung in Schillingen den Personen zu leisten, die den Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte im österreichischen Staatsgebiet auf Grund von Requisition Güter geliefert oder Dienste geleistet haben und ebenso eine Entschädigung zur Befriedigung von Ansprüchen aus Nichtkampfschäden gegen die Streitkräfte der Alliierten oder Assoziierten Mächte, die auf österreichischem Staatsgebiet entstanden sind.
  3. Desgleichen verzichtet Österreich im Namen der österreichischen Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger auf alle Ansprüche der in Paragraph 1 dieses Artikels bezeichneten Art gegen jede Vereinte Nation, deren diplomatische Beziehungen mit Deutschland zwischen dem 1. September 1939 und dem 1. Jänner 1945 abgebrochen waren und die mit den Alliierten oder Assoziierten Mächten aktiv zusammengearbeitet hat.
  4. Die österreichische Regierung wird für alliiertes Militärgeld im Nennwert von fünf [740] Schilling und darunter, das in Österreich von alliierten Militärbehörden ausgegeben wurde, einschließlich jenes Geldes, das sich beim Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages im Umlauf befindet, die volle Einlösepflicht übernehmen. Von den alliierten Militärbehörden ausgegebene Noten im Nennwert von mehr als fünf Schilling werden vernichtet und Ansprüche in diesem Zusammenhang können gegen keine der Alliierten und Assoziierten Mächte erhoben werden.
  5. Der Verzicht auf Ansprüche durch Österreich nach Paragraph 1 dieses Artikels umfaßt alle Ansprüche, die sich aus Maßnahmen ergeben, die von irgendeiner Alliierten oder Assoziierten Macht hinsichtlich solcher Schiffe ergriffen wurden, die österreichischen Staatsangehörigen im Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages gehörten, und ebenso alle Ansprüche und Schulden, die sich aus jetzt in Kraft befindlichen Abkommen über Kriegsgefangene ergeben.

Teil V – Eigentum, Rechte und Interessen

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Artikel 25. – Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich

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  1. Soweit Österreich dies nicht schon durchgeführt hat, wird es alle den Vereinten Nationen und ihren Staatsangehörigen gehörenden gesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich wiederherstellen, wie sie an dem Tag bestanden, an dem die Feindseligkeiten zwischen Deutschland und der betreffenden Vereinten Nation begannen, und wird alles Vermögen der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in Österreich zurückgeben, wie es jetzt vorhanden ist.
  2. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, alle unter diesen Artikel fallenden Vermögenschaften, Rechte und Interessen frei von allen Belastungen und Kosten jeder Art wiederherzustellen, denen sie als Folge des Krieges mit Deutschland unterworfen sein mögen, und ohne Auferlegung irgendwelcher Kosten durch die österreichische Regierung aus Anlaß ihrer Rückgabe. Die österreichische Regierung wird alle Maßnahmen der Beschlagnahme, Sequestrierung oder Kontrolle für nichtig erklären, die gegen Vermögen von Vereinten Nationen in Österreich in der Zeit zwischen dem Tag des Beginns der Feindseligkeiten zwischen Deutschland und der betreffenden Vereinten Nation und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ergriffen wurden. In Fällen, in denen das Eigentum nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages zurückgegeben worden ist, ist die Anmeldung zwecks Rückgabe des Eigentums bei den österreichischen Behörden spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages vorzunehmen, ausgenommen in Fällen, in denen der Anspruchstellende beweisen kann, daß er innerhalb dieser Zeit seine Anmeldung nicht vornehmen konnte.
  3. Die österreichische Regierung wird Übertragungen in bezug auf Staatsangehörigen der Vereinten Nationen gehörende Vermögenschaften, Rechte und Interessen jeder Art, für ungültig erklären, soferne solche Übertragungen durch von Regierungen der Achsenmächte oder deren Dienststellen in der Zeit zwischen dem Beginn der Feindseligkeiten zwischen Deutschland und der betreffenden Vereinten Nation und dem 8. Mai 1945 ausgeübten Zwang zustande gekommen sind.
  4. a) In Fällen, in denen die österreichische Regierung eine Entschädigung für Verluste leistet, die auf Grund einer während der deutschen Besetzung Österreichs oder während des Krieges erlittenen Verletzung oder einer Schädigung an Vermögen in Österreich entstanden sind, soll den Staatsangehörigen der Vereinten Nationen keine weniger vorteilhafte Behandlung eingeräumt werden, als österreichischen Staatsangehörigen gewährt wird; und in solchen Fällen sollen Staatsangehörige der Vereinten Nationen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentumsinteressen an Gesellschaften oder Vereinigungen besitzen, die nicht Staatsangehörige der Vereinten Nationen im Sinne des Paragraphen 8a dieses Artikels sind, eine Entschädigung erhalten, die unter Zugrundelegung des gesamten Verlustes oder Schadens, den diese Gesellschaften oder Vereinigungen erlitten haben, berechnet ist, und in jenem Verhältnis zu diesem Verlust oder Schaden steht, das der kapitalsmäßigen Beteiligung eines solchen Staatsangehörigen an der Gesellschaft oder Vereinigung entspricht.
    b) Die österreichische Regierung wird den Vereinten Nationen und deren Staatsangehörigen in der Zuteilung von Material für die Reparatur oder den Wiederaufbau ihres Eigentums in Österreich und in der Zuteilung von Devisen für die Einfuhr von solchem Material die gleiche Behandlung wie den österreichischen Staatsangehörigen gewähren.
  5. Alle angemessenen Ausgaben, die in Österreich im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen, einschließlich der Kosten für die Festsetzung des Verlustes oder Schadens, erwachsen, werden von der österreichischen Regierung getragen.
  6. Staatsangehörige der Vereinten Nationen und deren Vermögen sind von allen außerordentlichen Steuern, Abgaben und Auflagen befreit, mit denen ihre Kapitalswerte in Österreich durch die österreichische Regierung oder irgendeine österreichische Behörde zwischen dem Zeitpunkt [741] der Übergabe der deutschen Streitkräfte und dem Inkrafttreten dieses Vertrages zu dem besonderen Zwecke belastet worden sind, Ausgaben, die sich aus dem Kriege ergeben, oder die Kosten der Besatzungstruppen damit zu decken. Beträge, die aus diesem Titel bezahlt wurden, sind zurückzuerstatten.
  7. An Stelle der Bestimmungen dieses Artikels können der Eigentümer des betreffenden Vermögens und die österreichische Regierung eine Vereinbarung treffen.
  8. Die in diesem Artikel gebrauchten Ausdrücke:
    a) "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" bedeuten physische Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages Staatsangehörige irgendeiner der Vereinten Nationen sind, oder Gesellschaften oder Vereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gemäß dem Recht irgendeiner der Vereinten Nationen errichtet worden sind, vorausgesetzt, daß diese physischen Personen, Gesellschaften oder Vereinigungen diesen Status auch am 8. Mai 1945 besessen haben. Der Ausdruck "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" schließt auch alle physischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen ein, die gemäß den während des Krieges in Österreich geltenden Gesetzen als Feinde behandelt worden sind.
    b) "Eigentümer" bedeutet eine der Vereinten Nationen oder einen Staatsangehörigen einer der Vereinten Nationen im Sinne der Definition des oben angeführten Absatzes a), der einen Rechtsanspruch auf das in Frage stehende Vermögen hat, und umfaßt auch den Rechtsnachfolger des Eigentümers, vorausgesetzt, daß der Rechtsnachfolger gleichfalls eine Vereinte Nation oder ein Staatsangehöriger einer Vereinten Nation im Sinne der Definition des Absatzes a) ist. Wenn der Rechtsnachfolger das Vermögen in einem beschädigten Zustand erworben hat, behält der Übertragende seine Rechte auf Entschädigung gemäß diesem Artikel; Verpflichtungen nach Landesrecht zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber werden hiedurch nicht berührt.
    c) "Vermögen" bedeutet alles bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle Vermögen einschließlich gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums sowie alle Eigentumsrechte und -interessen jeder Art.
  9. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Übertragung von Vermögen, Rechten oder Interessen von Vereinten Nationen oder von Staatsangehörigen Vereinter Nationen in Österreich, die in Übereinstimmung mit Gesetzen und Verordnungen erfolgte, die als österreichisches Recht am 28. Juni 1946 in Kraft waren.
  10. Die österreichische Regierung anerkennt, daß das Abkommen von Brioni vom 10. August 1942 null und nichtig ist. Sie verpflichtet sich, mit den anderen Signataren des Abkommens von Rom vom 21. März 1923 an Verhandlungen teilzunehmen, die den Zweck verfolgen, in die Bestimmungen des Abkommens die nötigen Modifikationen einzufügen, um eine billige Regelung der darin vorgesehenen Annuitäten sicherzustellen.

Artikel 26. – Vermögenschaften, Rechte und Interessen von Minderheitsgruppen in Österreich

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1. Soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen worden sind, verpflichtet sich Österreich in allen Fällen, in denen Vermögenschaften, gesetzliche Rechte oder Interessen in Österreich seit dem 13. März 1938 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der Sequestrierung, Konfiskation oder Kontrolle gewesen sind, das angeführte Vermögen zurückzugeben und diese gesetzlichen Rechte und Interessen mit allem Zubehör wiederherzustellen. Wo eine Rückgabe oder Wiederherstellung nicht möglich ist, wird für auf Grund solcher Maßnahmen erlittene Verluste eine Entschädigung in einem Ausmaß gewährt, wie sie bei Kriegsschäden österreichischen Staatsangehörigen jetzt oder späterhin generell gegeben wird.
2. Österreich stimmt zu, alle Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich, die Personen, Organisationen oder Gemeinschaften gehören, die einzeln oder als Mitglieder von Gruppen rassischen, religiösen oder anderen Naziverfolgungsmaßnahmen unterworfen worden sind, unter seine Kontrolle zu nehmen, wenn, falls es sich um Personen handelt, diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen ohne Erben bleiben oder durch sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages nicht beansprucht werden oder wenn, falls es sich um Organisationen und Gemeinschaften handelt, diese Organisationen und Gemeinschaften aufgehört haben zu bestehen. Österreich soll diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen geeigneten, von den vier Missionschefs in Wien im Wege von Vereinbarungen mit der österreichischen Regierung zu bestimmenden Dienststellen oder Organisationen übertragen, damit sie für Hilfe und Unterstützung von Opfern der Verfolgung durch die Achsenmächte und für Wiedergutmachung an solche verwendet werden; diese Bestimmungen sind dahin zu verstehen, daß sie von Österreich keine Zahlungen in fremder [742] Währung oder andere Überweisungen an fremde Länder erfordern, die eine Belastung der österreichischen Wirtschaft darstellen würden. Diese Übertragung wird innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages durchgeführt werden und Vermögenschaften, Rechte und Interessen, deren Wiederherstellung in Paragraph 1 dieses Artikels verlangt wird, einschließen.

Artikel 27. – Österreichisches Vermögen im Gebiete der Alliierten und Assoziierten Mächte

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1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht, österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen, so wie sie sich derzeit in ihren Gebieten vorfinden, zurückzustellen oder, soweit solche Vermögenschaften, Rechte und Interessen einer Liquidierungs-, Verwendungs- oder sonstigen Verwertungsmaßnahme unterzogen worden sind, den Erlös, der sich aus der Liquidierung, Verwendung oder Verwertung solcher Vermögenschaften, Rechte und Interessen ergeben hat, abzüglich der aufgelaufenen Gebühren, Verwaltungsausgaben, Gläubigerforderungen und anderen ähnlichen Lasten auszufolgen. Die Alliierten und Assoziierten Mächte sind bereit, zu diesem Behufe Vereinbarungen mit der österreichischen Regierung abzuschließen.
2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wird der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien das Recht eingeräumt, österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages auf jugoslawischem Gebiet befinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehalten oder zu liquidieren. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, österreichische Staatsangehörige, deren Vermögen auf Grund dieses Paragraphen herangezogen wird, zu entschädigen.

Artikel 28. – Schulden

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1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, daß Zinsenzahlungen und ähnliche Auflagen, die österreichische Staatspapiere belasten und nach dem 12. März 1938 und vor dem 8. Mai 1945 fällig wurden, einen Anspruch gegen Deutschland und nicht gegen Österreich darstellen.
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht, von den Bestimmungen von Anleiheabkommen, die von der österreichischen Regierung vor dem 13. März 1938 abgeschlossen wurden, keinen Gebrauch zu machen, insoweit diese Bestimmungen den Gläubigern ein Kontrollrecht über die österreichischen Staatsfinanzen einräumen.
3. Das Bestehen des Kriegszustandes zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und Deutschland berührt an sich nicht die Verpflichtung zur Bezahlung von Geldschulden, die entweder aus vor Bestehen des Kriegszustandes stammenden Verpflichtungen und Verträgen herrühren oder aus Rechten hervorgehen, die vor Bestehen des Kriegszustandes erworben wurden, soweit diese Schulden vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages fällig geworden sind und die der Regierung oder den Staatsangehörigen einer der Alliierten und Assoziierten Mächte gegen die Regierung oder Staatsangehörige Österreichs zustehen, oder die der Regierung oder Staatsangehörigen Österreichs gegen die Regierung oder Staatsangehörige einer der Alliierten und Assoziierten Mächte zustehen.
4. Soweit nicht in dem vorliegenden Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist darin nichts dahin auszulegen, daß dadurch das Schuldner-Gläubigerverhältnis beeinträchtigt wird, das sich aus Verträgen ergibt, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. September 1939 entweder von der österreichischen Regierung oder von Personen, die am 12. März 1938 österreichische Staatsangehörige waren, abgeschlossen worden sind.

Teil VI – Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen

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Artikel 29.

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1. Bis zum Abschluß von Handelsverträgen oder -abkommen zwischen einzelnen der Vereinten Nationen und Österreich gewährt die österreichische Regierung während eines Zeitraumes von achtzehn Monaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages jeder der Vereinten Nationen, die Österreich tatsächlich in reziproker Weise eine gleichartige Behandlung in analogen Angelegenheiten einräumt, folgende Behandlung:
a) In allem, was Abgaben und Lasten auf die Ein- oder Ausfuhr, die innerstaatliche Besteuerung eingeführter Waren und sämtliche einschlägigen Regelungen betrifft, wird den Vereinten Nationen die bedingungslose Meistbegünstigung gewährt.
b) In jeder anderen Hinsicht wird Österreich Güter, die aus dem Gebiet einer der Vereinten Nationen stammen oder für deren Gebiet bestimmt sind, im Verhältnis zu den gleichen Gütern, die aus dem Gebiet einer anderen der Vereinten Nationen oder irgendeinem anderen fremden Lande stammen oder dorthin bestimmt sind, nicht willkürlich diskriminierend behandeln.
[743] c) Staatsangehörigen der Vereinten Nationen, einschließlich juristischen Personen, wird in allen Angelegenheiten, die Handel, Industrie, Schiffahrt und andere Formen der Geschäftstätigkeit innerhalb Österreichs betreffen, die gleiche Behandlung wie den Inländern und der meistbegünstigten Nation gewährt. Diese Bestimmungen finden auf die Handelsluftfahrt keine Anwendung.
d) Österreich gewährt keinem Land für den Betrieb von Handelsflugzeugen im internationalen Verkehr ausschließliche oder präferenzielle Rechte, es bietet allen Vereinten Nationen gleiche Möglichkeiten, internationale Handelsluftfahrtsrechte auf österreichischem Staatsgebiet zu erwerben, einschließlich des Rechtes der Landung zur Brennstoffaufnahme und Reparatur, und gewährt hinsichtlich des Betriebes von Handelsflugzeugen im internationalen Verkehr allen Vereinten Nationen auf Grundlage der Gegenseitigkeit und nicht diskriminierender Behandlung das Recht, über österreichisches Gebiet zu fliegen ohne zu landen. Diese Bestimmungen dürfen die Interessen der österreichischen Landesverteidigung nicht beeinträchtigen.
2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die obigen Verpflichtungen Österreichs den Ausnahmen unterworfen sind, die üblicherweise in den vor dem 13. März 1938 von Österreich abgeschlossenen Handelsverträgen enthalten waren; die Bestimmungen bezüglich der von jeder der Vereinten Nationen gewährten Gegenseitigkeit sind gleichfalls mit jenen Ausnahmen zu verstehen, die üblicherweise in den von diesem Staat geschlossenen Handelsverträgen enthalten sind.

Teil VII – Regelung von Streitfällen

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Artikel 30.

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1. Alle Streitfälle, die bei Ausführung des Artikels über das Eigentum der Vereinten Nationen in Österreich dieses Vertrages entstehen könnten, werden einer auf paritätischer Grundlage gebildeten Vergleichskommission, die aus einem Vertreter der Regierung der in Betracht kommenden Vereinten Nation und einem Vertreter der österreichischen Regierung besteht, überwiesen werden. Wenn innerhalb von drei Monaten, nachdem der Streitfall der Vergleichskommission überwiesen wurde, keine Einigung erzielt worden ist, kann jede der Regierungen die Zuziehung eines dritten Mitgliedes zur Kommission beantragen, das von den beiden Regierungen einvernehmlich aus den Angehörigen eines dritten Landes ausgewählt wird. Sollten die beiden Regierungen innerhalb von zwei Monaten zu keinem Einverständnis über die Wahl eines dritten Mitgliedes der Kommission gelangen, kann jede der beiden Regierungen die Chefs der diplomatischen Missionen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in Wien ersuchen, die Bestellung vorzunehmen. Wenn sich die Missionschefs innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nicht über die Bestellung dieses dritten Mitgliedes einigen können, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder der beiden Parteien ersucht werden, die Bestellung vorzunehmen.
2. Wenn eine Vergleichskommission nach Paragraph 1 dieses Artikels bestellt ist, hat sie die Jurisdiktion über alle Streitfälle, die in Hinkunft zwischen der in Betracht kommenden Vereinten Nation und Österreich bezüglich der Anwendung oder der Auslegung des in Paragraph 1 dieses Artikels genannten Artikels entstehen könnten, und übt die ihr durch diese Bestimmungen zugewiesenen Funktionen aus.
3. Jede Vergleichskommission bestimmt ihr Verfahren selbst, wobei eine der Gerechtigkeit und der Billigkeit entsprechende Geschäftsordnung anzunehmen ist.
4. Jede Regierung bezahlt das Honorar des von ihr bestellten Mitgliedes der Vergleichskommission und jedes Bevollmächtigten, den sie zu ihrer Vertretung vor der Kommission bestimmt. Das Honorar des dritten Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen den in Betracht kommenden Regierungen festgesetzt und zusammen mit den gemeinsamen Auslagen jeder Kommission zu gleichen Teilen durch die beiden Regierungen bezahlt.
5. Die Parteien verpflichten sich, daß ihre Behörden der Vergleichskommission direkt jeden in ihrer Macht stehenden Beistand leisten werden.
6. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission stellt die Entscheidung der Kommission dar und ist von den Parteien als endgültig und bindend anzunehmen.

Teil VIII – Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen

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Artikel 31. – Bestimmungen betreffend die Donau

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Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen, die Handelsschiffe und die Waren aller Staaten auf Grundlage der Gleichstellung bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und der Bedingungen für die Handelsschiffahrt frei und offen. Vorstehendes findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen Häfen desselben Staates.

[744]

Artikel 32. – Transiterleichterungen

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1. Österreich wird soweit wie möglich den Eisenbahn-Transitverkehr durch sein Staatsgebiet zu angemessenen Tarifen erleichtern und ist bereit, mit den Nachbarstaaten zu diesem Zwecke notwendige Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen.
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten sich, die Aufnahme von Bestimmungen zwecks Erleichterung des Transits und der Verbindungen ohne Zölle und sonstige Lasten zwischen Salzburg und Lofer (Salzburg) über den Reichenhall-Steinpaß und zwischen Scharnitz (Tirol) und Ehrwald (Tirol) über Garmisch-Partenkirchen in die Regelung hinsichtlich Deutschland zu unterstützen.

Artikel 33. – Anwendungsbereich

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Die mit "Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich" und "Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen" überschriebenen Artikel dieses Vertrages sind auf die Alliierten und Assoziierten Mächte und diejenigen der Vereinten Nationen anzuwenden, die diesen Status am 8. Mai 1945 hatten und deren diplomatische Beziehungen mit Deutschland im Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und 1. Jänner 1945 abgebrochen worden sind.

Teil IX – Schlußbestimmungen

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Artikel 34. – Missionschefs

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1. Für einen Zeitraum, der achtzehn Monate vom Inkrafttreten dieses Vertrages an gerechnet nicht zu überschreiten hat, werden die Chefs der diplomatischen Missionen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in Wien im einvernehmlichen Vorgehen die Alliierten und Assoziierten Mächte in allen die Durchführung und Auslegung des vorliegenden Vertrages betreffenden Fragen der österreichischen Regierung gegenüber vertreten.
2. Die vier Missionschefs werden der österreichischen Regierung Anleitung, technischen Rat und Aufklärung geben, die etwa erforderlich sein sollten, um die rasche und wirksame Durchführung des vorliegenden Vertrages sowohl dem Wortlaut als dem Sinne nach zu gewährleisten.
3. Die österreichische Regierung wird den genannten vier Missionschefs jede notwendige Information erteilen und jeden Beistand leisten, den sie zur Erfüllung der ihnen aus diesem Vertrage erwachsenden Aufgaben benötigen sollten.

Artikel 35. – Auslegung des Vertrages

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1. Soweit kein anderes Verfahren in irgendeinem Artikel des vorliegenden Vertrages besonders vorgesehen ist, wird jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Durchführung des Vertrages, die nicht durch unmittelbare diplomatische Verhandlungen beigelegt wird, den vier Missionschefs überwiesen, die gemäß Artikel 34 vorgehen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Missionschefs in diesem Fall nicht durch die in diesem Artikel vorgesehene Frist beschränkt sind. Jede Meinungsverschiedenheit dieser Art, die von ihnen nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten beigelegt worden ist, wird, falls sich die streitenden Parteien nicht über andere Mittel der Beilegung einigen, auf Ersuchen einer der beiden Parteien einer Kommission überwiesen, die aus einem Vertreter jeder Partei und einem dritten Mitglied besteht, das von den beiden Parteien einvernehmlich aus Angehörigen eines dritten Staates ausgewählt wird. Sollten sich die beiden Parteien innerhalb eines Monats nicht über die Bestellung des dritten Mitgliedes einigen können, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder der beiden Parteien ersucht werden, die Bestellung vorzunehmen.
2. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission stellt die Entscheidung der Kommission dar und ist von den Parteien als endgültig und bindend anzunehmen.

Artikel 36. – Geltung der Annexe

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Die Bestimmungen der Annexe haben als integrierende Bestandteile dieses Vertrages Geltung und Wirksamkeit.

Artikel 37. – Beitritt zum Vertrage

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1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das am 8. Mai 1945 sich mit Deutschland im Kriegszustand befunden und den Status einer Vereinten Nation besessen hat und nicht Signatar des vorliegenden Vertrages ist, kann dem Vertrag beitreten und ist nach Beitritt für die Zwecke des Vertrages als Assoziierte Macht anzusehen.
2. Die Beitrittsurkunden sollen bei der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt werden und treten mit der Hinterlegung in Kraft.

[745]

Artikel 38. – Ratifikation des Vertrages

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1. Der vorliegende Vertrag, dessen russischer, englischer, französischer und deutscher Text authentisch ist, soll ratifiziert werden. Er tritt unmittelbar nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, durch die Vereinigten Staaten von Amerika und durch Frankreich einerseits und durch Österreich andererseits in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sollen in möglichst kurzer Zeit bei der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt werden.
2. Der Vertrag soll bezüglich jeder Alliierten oder Assoziierten Macht, deren Ratifikationsurkunde hienach hinterlegt wird, am Tag der Hinterlegung in Kraft treten. Der vorliegende Vertrag soll in den Archiven der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt werden, die jedem der Signatarstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermitteln wird.

[799]

Annex I – Definition und Liste von Kriegsmaterial

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Der Ausdruck "Kriegsmaterial", wie er im vorliegenden Vertraggebraucht wird, umfaßt alle Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände, die für den Gebrauch im Kriege speziell entworfen oder adaptiert wurden, soweit sie nachstehend aufgezählt sind.

Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, die Liste periodisch durch Änderung oder Hinzufügung im Hinblick auf die künftige wissenschaftliche Entwicklung zu ergänzen.

Kategorie I.

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  1. Militärgewehre, Karabiner, Revolver und Pistolen; Läufe für diese Waffen, und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert werden können.
  2. Maschinengewehre, automatische und selbstladende Militärgewehre und Maschinenpistolen; Läufe für diese Waffen und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert werden können; Maschinengewehrgestelle.
  3. Kanonen, Haubitzen, Mörser, Minenwerfer, Spezialkanonen für Flugzeuge, verschlußlose oder rückstoßfreie Geschütze und Flammenwerfer; Läufe für diese Waffen und Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert werden können; Lafetten und Gestelle für die vorgenannten.
  4. Abschußvorrichtungen für Raketen; Abschuß- und Kontrollmechanismen für selbstgetriebene und gelenkte Geschosse und Projektile; Montierungen für diese.
  5. Selbstgetriebene und gelenkte Geschosse, Projektile, Raketen, scharfe Munition und Kartuschen, sei es gefüllt oder ungefüllt, für die Waffen, die in den oben angeführten Punkten 1 bis 4 aufgezählt sind und Zündvorrichtungen, Zündladungen oder Auslöser, um dieselben zur Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zündvorrichtungen für zivile Zwecke sind nicht eingeschlossen.
  6. Granaten, Bomben, Torpedos, Minen, Wasserbomben und Brandsätze und Ladungen, sei es gefüllt oder ungefüllt, alle Mittel, um sie zur Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zündvorrichtungen für zivilen Gebrauch sind nicht eingeschlossen.
  7. Bajonette.

Kategorie II.

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  1. Gepanzerte Kampfwagen; Panzerzüge, die technisch nicht für zivilen Gebrauch umzuändern sind.
  2. Mechanische und selbstgetriebene Fahrzeuge für alle in Kategorie I angeführten Waffen; Chassis und Karosserien speziell militärischen Typs, außer den in Punkt 1 angeführten.
  3. Panzerplatten mit mehr als drei Zoll Dicke, die für Schutzzwecke im Kriege verwendet werden.

Kategorie III.

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  1. Ziel- und Einstellungsvorrichtungen zur Vorbereitung und Kontrolle des Feuers einschließlich Zielmeßgeräte und Flächenmeßgeräte für Feuerkontrolle; Feuerlenkungsgeräte, Kanonen- und Bombenzielvorrichtungen, Einstellungsvorrichtungen für Zündladungen, Ausrüstungen für die Kalibrierung von Geschützen und Feuerkontrollinstrumente.
  2. Sturmbrücken, Angriffs- und Sturmboote.
  3. Objekte für Täuschung im Felde; Blend- und Lockvorrichtungen.
  4. Persönliche Kriegsausrüstung spezialisierter Natur, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch zu adaptieren ist.

Kategorie IV.

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  1. Kriegsschiffe aller Art einschließlich umgebaute Schiffe und Fahrzeuge, die für deren Unterstützung und Versorgung konstruiert und bestimmt sind, die technisch nicht wieder für zivilen Gebrauch abgeändert werden können, als auch Waffen, Panzerung, Munition, Flugzeuge und alle andere Ausrüstung, Material, Maschinen und

Vorrichtungen, die in Friedenszeiten nicht auf anderen Schiffen als auf Kriegsschiffen verwendet werden.

  1. Landungsboote und amphibische Fahrzeuge oder Ausrüstung jeder Art; Sturmboote oder Vorrichtungen aller Art sowie Katapulte oder andere Apparate zum Starten oder Abschleudern von Flugzeugen, Raketen, angetriebene Waffen oder andere Geschosse, Instrumente oder Vorrichtungen, sei es bemannt oder unbemannt, sei es gesteuert oder ungesteuert.
  2. Tauchfähige oder halbtauchfähige Schiffe, Fahrzeuge, Waffen, Vorrichtungen oder Apparate jeder Art einschließlich speziell entworfene Ausleger zur Hafenverteidigung, ausgenommen solche, die für Bergung, Rettung oder andere zivile Zwecke benötigt werden, ferner alle Ausrüstung, Zubehör, Ersatzteile, experimentelle oder Ausbildungshilfen, Instrumente oder Vorrichtungen, die besonders für ihre Konstruktion, Erprobung, Unterhaltung oder Unterbringung derselben entworfen wurden.

Kategorie V.

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  1. Zusammengestellte oder nicht zusammengestellte Luftfahrzeuge, schwerer oder leichter als Luft, die für den Luftkampf durch den Gebrauch von Maschinengewehren, Raketenvorrichtungen oder Geschützen oder für Mitführen und [800] Abwurf von Bomben entworfen oder adaptiert sind, ferner solche, die für Geräte der in Absatz 2 angeführten Art eingerichtet oder nach ihrem Entwurf oder ihrer Konstruktion dafür bestimmt sind.
  2. Bordgeschützstände und Montierungen, Bombenbehälter, Torpedoträger und Auslösevorrichtungen für Bomben oder Torpedos, Geschütztürme und Deckungen.
  3. Speziell für Luftlandetruppen bestimmte und nur von ihnen benützte Ausrüstung.
  4. Katapulte und Abschußapparate für Flugzeuge auf Mutterschiffen, Land- und Seeflugzeuge, Apparate für den Abschuß von fliegenden Geschossen.
  5. Sperrballons.

Kategorie VI.

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Erstickende, blasenerzeugende, tödliche, giftige oder lähmende Stoffe, die für Kriegszwecke bestimmt oder über die zivilen Bedürfnisse hinaus hergestellt werden.

Kategorie VII.

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Antriebsstoffe, Explosivstoffe, pyrotechnische Stoffe oder verflüssigte Gase, die für Antrieb, Explosion, Laden oder Füllen von oder für den Gebrauch in Verbindung mit Kriegsmaterial im Sinn dieser Kategorien bestimmt und für zivile Zwecke nicht verwendbar sind oder über die Zivilbedürfnisse hinaus hergestellt werden.

Kategorie VIII.

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Fabrik- und Werkzeugausrüstungen, die speziell für die Herstellung und Instandhaltung des oben angeführten Materials bestimmt sind und technisch nicht für zivilen Gebrauch umgewandelt werden können.

Annex II

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Über die Lieferung von Waren an die UdSSR zur Ablöse des Wertes der gemäß dem österreichischen Staatsvertrag (Artikel 22) übergebenen sowjetischen Unternehmen in Österreich

  1. Die Sowjetregierung ist im Sinne ihrer auf der Konferenz in Berlin 1954 gemachten Zusage bereit, den Gegenwert der in Artikel 22 angeführten Pauschalsumme von 150 Millionen Dollar zur Gänze in österreichischen Warenlieferungen entgegenzunehmen.
  2. Die sowjetische Delegation nimmt die Erklärung der österreichischen Delegation zur Kenntnis, daß diese die Liste der Waren, welche sie von der sowjetischen Delegation erhalten hat, als Grundlage annimmt und in diesem Zusammenhang besondere Bevollmächtigte der österreichischen Regierung nicht später als bis Ende Mai dieses Jahres sich nach Moskau begeben werden.
  3. Die sowjetische Delegation nimmt auch die Erklärung der österreichischen Delegation zur Kenntnis, daß die österreichische Regierung eine besondere Kommission bilden wird, welche sich mit den Terminen und der Qualität der Lieferung der Waren an die Sowjetunion befassen wird, und zwar in den vereinbarten Mengen für die allgemeine Summe von 150 Millionen am. Dollar, das heißt 25 Millionen am. Dollar jährlich.
  4. Die österreichische Delegation hat sich bereit erklärt, den Vertretern des sowjetischen Bestellers die Möglichkeit zu gewährleisten, bei Übernahme der Waren, die zur Lieferung an die Sowjetunion auf Rechnung der obigen Summe bestimmt sind, Prüfungen durchzuführen. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Lieferung der Waren franko österreichische Grenze zu Weltmarktpreisen erfolgen soll. Die Preise und die Menge der Waren werden durch die beiden Parteien jährlich, drei Monate vor Beginn eines jeden Jahres abgesprochen werden. Die Österreichische Nationalbank wird Garantiewechsel zur Sicherstellung der obigen Warenlieferungen auf die im Staatsvertragsentwurf erwähnte Summe von 150 Millionen am. Dollar ausfolgen. Die Wechsel der Österreichischen Nationalbank werden nach Maßgabe der Tilgung der Wechselsumme durch Warenlieferungen zurückgegeben werden.

Zur Übergabe der von der UdSSR in Österreich innegehabten Ölunternehmungen an Österreich

  1. Die sowjetische Delegation nimmt den Vorschlag der österreichischen Delegation an, wonach die österreichische Regierung für die an Österreich übergebenen und von der UdSSR innegehabten Ölfelder und Ölraffinerien eine Bezahlung durch Lieferungen von Rohöl im Ausmaß von einer Million Tonnen jährlich innerhalb von 10 Jahren, also von insgesamt 10 Millionen Tonnen, an die Sowjetunion leisten wird. Die sowjetische Delegation nimmt die Erklärung der österreichischen Delegation zur Kenntnis, daß die österreichische Regierung sich das Recht vorbehält, die Lieferungen der angeführten Menge von Rohöl an die Sowjetunion auch in kürzeren Fristen durchzuführen. Das Rohöl wird zu folgenden Bedingungen geliefert werden: franko österreichische Grenze, frei von Abgaben und Zöllen.
  2. Die österreichische Delegation hat die Erklärung der sowjetischen Delegation zur Kenntnis genommen, daß zu den von der Sowjetunion an Österreich übergebenen Ölunternehmen und Ölfeldern auch die Raffinerien und die Aktiengesellschaft für Handel mit Ölprodukten (OROP) gehören.

Zur Übergabe der Vermögenswerte der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft im östlichen Österreich an Österreich

Die sowjetische Seite übergibt an Österreich alle Vermögenswerte der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft, die sich im östlichen Österreich befinden einschließlich der Schiffswerft in Korneuburg, der Schiffe und Hafenanlagen, wofür die österreichische Regierung gleichzeitig mit der Übergabe dieser Vermögenswerte an Österreich den Betrag von zwei Millionen am. Dollar an die Sowjetunion auszahlen wird.