Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Zuschlag, in dem Bürgerlichen Wandel

Band: 64 (1750), Spalte: 754–755. (Scan)

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Literatur
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Zuschläger, heissen bey den Schmieden die [755] Knechte, so zu weiter nichts als zum Zuschlagen gebrauchet werden, oder noch näher, welche weder zum Gesellen-Stande, noch weniger zum Meister-Rechte gelassen, jedoch bey dem Amte gedultet werden.

Wie in der Altensteinischen Messer-Schmidt-Innung Art. VI, erscheinet: „Der nicht seine vier Jahre gelernet, und vier Jahre vor Geselle gearbeitet, wird zum Meister nicht gemachet, sondern soll ein Zuschläger seyn und bleiben. Ist solchem nach ein lediger Helffer, Handlanger, Tagelöhner“

Art. XII., heisset es etc. „Kein Meister soll einen Zuschläger annehmen, er habe es denn seinem Meister 14 Tage zuvor gesagt. Art. XXIV. Auch soll derselbe Lehrjunge, so er fremde ist, nicht Meister werden, er habe denn zuvor zwey Jahre vor Geselle gearbeitet, und seine Lehr-Jahre redlich ausgestanden, sondern soll ein Zuschläger seyn und bleiben. Und Art. XXVII. Soll kein Meister einen Zuschläger annehmen, er habe es denn seinem vorigen Meister 14 Tage zuvor gesaget.“ Beiers Hantwercks-Lexic. p. 500.