Zedler:Societät der Beförderer guter Bücher in London, oder Gesellschafft der Beförderer der Gelehrsamkeit

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Band: 38 (1743), Spalte: 186–190. (Scan)

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Societät der Beförderer guter Bücher in London, oder Gesellschafft der Beförderer der Gelehrsamkeit, in der Englischen Sprache: the Society for the encouragement of learning. Diese Gesellschafft ist von der Societät der Wissenschafften gäntzlich unterschieden. Das gantze Absehen derselben ist einig und allein dahin gerichtet, daß sie die Gelehrsamkeit durch den Verlag guter Bücher befördern wollen. Eines theils haben zu dieser Gesellschafft die vielen Klagen der Gelehrten, welche zu ihren kostbaren Wercken keine Verleger haben finden können; andern theils aber die unmäßige Gewinsucht der meisten Buchhändler Anlaß gegeben. Es sind dahero, um diesen beyden Uebeln abzuhelffen, unterschiedne Engelländer zusammen getreten, und haben ein gewisses Geld zusammen geleget. Für dieses Geld lassen sie die Wercke, die nicht nach dem Geschmacke der gemeinen Gelehrten und dem Sinne der Buchhändler sind, drucken. Sie setzen den Büchern gegen die Gewohnheit ihrer Buchführer einen mäßigen Preis. Und von dem Verkauffe der erstern Stücken ersetzen sie sich ihre aufgewendeten Unkosten; Und das übrige Geld geben sie dem Verfasser für seine Bemühung zurück. Im Jahr 1736 den 27 May kam diese Gesellschafft das erste mahl in Londen zusammen, und zehlte bereits Hundert und drey Glieder. Und als sie sich im folgenden Jahre wiederum versammleten, befanden sich Hundert und neun Glieder in dieser Gesellschafft; lauter Engelländer der ersten Ordnungen, Hertzoge,Grafen, Ritter, reiche und gelehrte Männer, die alle im Stande sind ihre Absichten auszuführen, und dadurch in der gelehrten Welt vielen Nutzen zu schaffen. Ja es ist auch diese Gesellschafft gesonnen: stets mehrere Glieder unter sich aufzunehmen, und stets noch grössere Summen Geldes dadurch zusammen zu bringen. Wir hoffen unsern Lesern einen Gefallen zu erweisen, wenn wir die Gesetze einer so edlen und großmüthigen Gesellschafft, die zuum Besten aller Gelehrten aufgerichtet ist, allhier mittheilen. Es sind dieselben im Jahre 1737 den 3 Hornung in einer Versammlung aller Glieder feste gesetzet, und bald darauf unter die Presse gegeben worden, und lauten [187] von Wort zu Wort also: 1) Die Gesellschafft wird jährlich vier allgemeine Zusammenkünffte halten. Zum ersten mahle auf Marien-Reinigung, und wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt: so wird es am Dienstage darauf geschehen; Zum andern mahle am ersten Donnerstage des Monats May; Zum dritten mahle am ersten Donnerstage des Monats August; Zum vierten mahle am ersten Donnerstage des Monats November. Ueber diese ordentliche allgemeine Versammlungen wird man noch ausserordentliche allgemeine Versammlungen halten, so offt es der Ausschuß von 24 Männern (davon gleich Meldung geschehen wird) oder nur 5 Glieder der Gesellschafft, die es dem Secreraire der Gesellschafft anzeigen müssen, für nöthig erachten. Die Wahl der Bedienten der Gesellschafft wird bey der ersten ordentlichen allgemeinen Versammlung geschehen. Eine allgemeine Versammlung muß wenigstens aus 20 Gliedern der Gesellschafft bestehen. Und unter diesen 20 Gliedern müssen nicht mehr als achte von den 24 Männern seyn. 2) Bey der ordentlichen allgemeinen Versammlung wird jährlich aus der gantzen Gesellschafft ein Präsident und Vicepräsident gewehlet. Fällt diese Wahl auf Glieder von den vier und zwantzig Männern: so wird man die ledige Stelle gleich wieder besetzen. Der Präsident und Vicepräsident werden stets für Glieder der vier und zwantzig Männer gehalten, und sind die Häupter aller allgemeinen Versammlungen und der Zusammenkünffte der vier und zwantzig Männer. 3. Bey der ordentlichen allgemeinen Versammlung werden jährlich zween Banckmeisters erwehlt, die die Antrittsgelder von den neuen Gliedern der Gesellschafft heben. Diese werden aber nicht aus den vier und zwantzig Männern genommen werden. 4) Bey der ordentlichen allgemeinen Versammlung werden fünf Aufseher erwehlet, die die Rechnungen der Gesellschafft untersuchen, die ebenfalls nicht von den vier und zwantzig Männern zu nehmen sind. Diese Untersuchungen können vorgenommen werden, wenn von diesen Fünfen Dreye zusammen kommen. Man wird jährlich fünf neue erwehlen. 5) Man wird einen Ausschuß von vier und zwantzig Männern, die Glieder der Gesellschafft sind, niedersetzen. Bey der ersten ordentlichen allgemeinen Versammlung werden jährlich achte von diesen vier und zwantzig Männern abgedanckt, und an ihrer Stelle acht andre von den übrigen Gliedern der Gesellschafft angenommen. Ein Jahr darauf, werden von den sechszehen alten wieder achte abgedanckt, und acht neue erwehlet. Und im folgenden Jahre werden die letzten acht Alten abgedanckt, und wiederum acht neue genommen. Die Abgedanckten können erst in drey Jahren in diesen Ausschuß wiederum aufgenommen werden. Dieser Ausschuß kan seine Verrichtungen abwarten, wenn von ihm fünf Glieder bey einander sind. 6) Bey der ordentlichen allgemeinen Versammlung wird jährlich ein Zahlmeister erwehlet, der von den vier und zwantzig Männer genommen wird. 7) Bey der ordentlichen allgemeinen Versammlung wird auch ein Secretair [188] gewehlt, der den Befehlen der vier und zwantzig Männer unterworffen ist. 8) Wer in die Gesellschafft treten will, muß seinen Nahmen ins Verzeichniß der Glieder der Gesellschafft setzen, und dabey zehen Guineen zahlen. Nachher muß er jährlich auf Weynachten zwo Guineen aufs künfftige Jahr geben, und zugleich muß er die ersten Weynachten so viele halbe Guineen geben, so viele viertel Jahre zwischen denselben und seinem Eintritt in die Gesellschafft verflossen. 9) Wer zwantzig Guineen bey seinem Eintritte in die Gesellschafft auf einmahl giebt, als zehne wegen des Eintritts, und zehen an statt der zwo Guineen, die er jährlich auszuzahlen hätte, der giebt niemahls etwas weiter aus, und bleibt ein Glied der Gesellschafft, so lange er lebt. 10) Wer wiederum aus der Gesellschafft treten will, der muß es ihr sechs Monate zuvor anzeigen. 11) Wer in die Gesellschafft will aufgenommen werden, der muß zuerst in einer Versammlung des Ausschusses der vier und zwantzig Männer in Vorschlag gebracht werden. Darauf soll in der folgenden Versammlung seine Wahl vorgenommen werden. Und er muß aufs wenigste zween Theile der Stimmen der Glieder haben, die alsdenn gegenwärtig sind. 12) Alles Geld, das in der Gesellschafft einkommt, es mag von den Gliedern selbst oder anders woher seyn, soll gantz allein zu Ausführung ihrer Absichten gebrauchet werden. Und kein Mitglied soll, als Mitglied, das geringste von demselben geniessen. 13) Will man ein Werck durch die Gesellschafft drucken lassen: so muß man es dem Ausschusse der vier und zwantzig Männer übergeben. Und dieser Ausschuß soll das Werck lesen und untersuchen ob es ihres Drucks würdig, und durch den Verkauf die Kosten können ersetzet werden. Die Wercke, die der Ausschuß annimmt, sollen auf Kosten und mit Hülffe der Gesellschafft gedruckt und verkauffet werden. Er soll auch nachher denselben den Preis setzen. Sollten aber die Kosten eines Werckes, das deim Ausschusse gefällt, zweyhundert Pfund Sterlinge übersteigen: so muß er zuvor von einer allgemeinen Versammlung die Einwilligung einhohlen. 14) Diese vier und zwantzig Männer besorgen alle Verrichtungen der Gesellschafft, und hat die Macht zu befehlen, was für Gelder für die Gesellschafft ausgezahlet werden sollen. Doch wird auch hier der vorhergehende Fall ausgenommen. 15) Damit die Gesellschafft wegen der Erstattung der Unkosten, die sie auf sein Werck verwendet, möge sicher seyn: so soll der Verfasser sein gantzes Recht, das er auf sein Werck hat, an die Gesellschafft abtreten, oder dießfalls andre Versichrungen geben, die von den vier und zwantzig Männern für gültig erkennt werden. So bald sich aber die Gesellschafft der Kosten wegen, von den verkaufften Stücken bezahlt gemacht hat, soll sie alle Versichrungs-Schrifften wiederum zurück geben. 16) Die Rechnungen der Gesellschafft sollen jährlich viermahl untersuchet, und bey der ersten ordentlichen allgemeinen Versammlung ausgewiesen werden. 17) Der Zahlmeister soll nichts ausgeben, bevor es ihm nicht aufs wenigste von fünf Gliedern der vier und zwantzig Männer befohlen [189] wurden. Mit diesen Befehlen und mit den Scheinen, die ihm diejenigen geben, an welche er die Gelder auszahlet, soll er seine Ausgaben belegen. 18) Der Zahlmeister, (der vor den Gliedern der Geseilschafft die jährlichen Steuren hebt,) zahlt alles aus, was unter zehen Pfund Sterlingen ist. Fallen aber Ausgaben von zehen Pfunden und mehr Gelder vor: so muß er es von den beyden Einnehmern der Eintritts-Gelder fordern, und ihnen dießfalls den Befehl der Obern vorweisen. Diese Einnehmer aber nehmen das Geld von den Eintritts-Geldern. 19) Die Aufseher der Rechnungen sollen alle drey Monate die Rechnungen des Zahlmeisters durchgehen. Und dieses soll einige Tage vor den ordentlichen allgemeinen Versammlungen geschehen. Alsdenn muß er seine Befehle und Scheine zu seiner Rechtfertigung vorweisen. 20) Der Zahlmeister muß von Zeit zu Zeit von dem Gelde, das er jährlich hebt, den Bankmeisters das Geld wieder geben, was er von ihnen aufgenommen hat. 21) Der Ausschuß von vier und zwantzig Männern kan zwischen den ordentlichen allgemeinen Zusammenkünfften der Geselschafft alle Ordnungen machen, die er für nöthig erachtet. Und diese Ordnungen sollen eben so wohl als die von der gantzen Gesellschafft bekräfftigte Gesetze, angenommen werden. Diese Ordnungen sollen aber nicht länger, als bis zur nächsten ordentlichen allgemeinen Versammung gelten, es wäre denn, daß sie von derselben bekräfftiget würden. Man setzt aber zum Grunde, daß diese Ordnungen nicht mit den allgemeinen Gesetzen der Gesellschafft streiten. 22) Solte ein Mitglied von den vier und zwantzig Männern sterben, oder seine Bedienung niederlegen: so sollen die übrigen seine Stelle, bis zum Ende des Jahres mit einem aus der Gesellschafft besetzen. 23) Die vier und zwantzig Männer sollen bey einer jeden ordentlichen allgemeinen Versammlung von den drey letzten Monaten Bericht von ihren Verrichtungen abstatten. 24) Alle Fragen, wenn es ein Mitglied verlangt, sollen durchs Looß ausgemacht werden. 25) Die gegenwärtigen Ordnungen sollen die Gesetze der Gesellschafft seyn. Hingegen werden alle Entwürfe die man vorhero von den Gesetzen der Gesellschafft gemacht gantz und gar verworffen. Doch können diese Gesetze bey den allgemeinen Versammlungen, wenn es nöthig seyn solte, geändert werden.

Dieses sind also die sämmtlichen Gesetze, welche bey Aufrichtung der Gesellschafft die Glieder unter einander angeordnet haben. Schon 1737 hat die Gesellschafft in Sanct Martinslane ein Haus zu ihren Versammlungen gemiedet, und wer was dahin übermachen will, der muß die Briefe oder Handschrifften postfrey überschicken, und die Aufschrifft des Briefes muß an dem Secretair gerichtet werden und also heisen: To Mr. - Secretary of the Society for the encouragement of learning at their office, in St. Martin's Lane. Die Schrifften der auswärtigen Gelehrten sollen nicht weniger als die innländischen auf Kosten der Gesellschafft, übernommen werden, wenn die darzu benöthigten Eigenschafften in selbigen anzutreffen sind. Nur aber ist es nöthig, daß die fremden [190] Gelehrten einen Freund in Londen haben, welcher ihre Briefe übergeben, und die Antworten einziehen kan. Es sind auch bereits einige Wercke von der Gesellschafft übernommen worden. Doctor Davies hatte 1703 zu Cambridge die Wercke des Maximus von Tyrus heraus gegeben, und ein Stück dieser Ausgabe ausgebessert und mit vielen Anmerckungen vermehret. Dieses Stücke war nach dem Tode des Davies in D. Meads Hände gekommen der es Johann Warden, Professor der Beredsamkeit zu Greßham, und Mitgliede dieser Gesellschafft, schenckte. Und dieser Ward hat nunmehro auch das gemeldete Werck durch Hülffe seiner Gesellschafft heraus gegeben. Desgleichen sind auch des Schwedischen Geh. Raths Thomas Koe seine Sammlungen allerhand wichtiger Nachrichten, die er auf seinem Gesandschafften erhalten hat, von dieser Gesellschafft gedruckt worden. Und die Schrifften, de structura & nota musculaci, deren Verfasser Alexander Stuart, ein Mitglied dieser Gesellschafft, ist, eine Sammlung von allerhand Staats-Briefen, unter dem Tittel Collectior of orginal letters and papers, concerning the affairs of England, from the year 1641 to 1660 in zwene Octavbänden; und den ersten Theil der History of the British platanions in America, in Quart auf 487 Seiten; haben wir ebenfalls bereits durch diese Gesellschafft in Druck erscheinen sehen. Auf den Tittel der Bücher lasset die Gesellschafft einen Kupfferstich setzen, den man Vignette zu nennen pfleget. Derselbe stellet die Gelehrsamkeit unter dem Bilde eines betrübten und gebeugten Frauenzimmers vor, vem ein anders Frauenzimmer, durch welches Großbrittannien vorgestellet wird, die Hand, mit dem Beywort RESURGE, darreichet. Göttens Gelehrtes Europa III Th. p. 628. u. f.