Zedler:Ober-Hof-Jägermeister, Ober-Land-Jägermeister

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Ober-Hof-Küchen-Meister

Band: 25 (1740), Spalte: 102–103. (Scan)

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Ober-Hof-Jägermeister, Ober-Land-Jägermeister, Frantz. Grand Veneur de 1a Cour, ist der vornehmste Jagd-Officier, welcher nicht nur in den Jagd- und Forst-Sachen, eine hinlängliche und gnugsame Erkänntniß, nebst gehörigem Ansehen und Hochachtung bey seinen Untergebenen haben und wohl verdienen soll; sondern er muß auch gemeiniglich von hoher Geburt, hohem Stande und Herkommen, als aus einem Fürstlichen, oder doch Gräflichen Hause seyn. Er commandiret die andern Jagd-Officierer alle, und dirigiret alle Jagden, es sey denn, daß er bisweilen eines und das andere dem Ober-Forstmeister aufgetragen hätte; Er nimmt alle Forst-Gelder durch das gantze Land ein, und thut demjenigen Herrn Rechnung, welchem er dienet; Er giebt Befehl an die Ober-Forstmeister, Wildmeister, Ober-Förster, Ober-Jäger, Hegereuter, u.s.w. was und wie viel Holtz alle Jahre in diesem oder jenem Forste geschlagen werden soll, ingleichen, wo alle Jahre die Brunften gehalten werden sollen. Durch ihn werden grösten theils die Jagd-Aemtergen der Jaqd-Officirer besetzet. Von der hohen Herrschafft bekommt er seine Anweisung und schrifftliche Bestallung, so, wie es selbiger anzuordnen beliebig ist. Es ist aber gemeiniglich folgendes darinne enthalten: Nemlich die Nothwendigkeit und Erhaltung der Wälder genau zu beobachten, die Forst-Aemter mit gnungsamen tüchtigen, verständigen Personen zu besetzen, nicht weniger auch die Jagd-Bedienten, Wildbahnen und Gehäge fleißig zu besuchen, den Wildpreths-Dieben nachzutrachten, und solche zu bestraffen; die Raub-Thiere zu vertilgen, die Gehäge nahe der Residentz zu ordnen; die Satz- Lege- und Brüth-Zeit sowohl des Roth- und Schwartz- als des Feder-Wilds, alles Ernstes zu besorgen; die Ubertretungen der adlichen Lehns-Leute, und anderer Verbrecher durch wohl erfahrne Jagd- und Forst-verständige Commissarien genau untersuchen, und beurtheilen zu lassen; alles ohne einigen Eigennutz höheres Orts ausführlich zu berichten, und darauf Bescheids gewärtig zu seyn: Zu behörigen [103] Jagd-Zeiten, als in der Hirschfeist, oder Schweinhatz, pürschen und streiffen, und alles, was zum Jagen vorkömmt, nach Weydemanns Brauch oder rechter Jagd-Manier der Herrschafft zur Vergnügung anzuordnen; das an den Gräntzen Streitige bey Zeiten bejagen zu lassen; die Wolffs-Jagden durch bräuchliche Zeuge anzuordnen; auf das Jäger-Hauß besondere Aufsicht zu tragen, deswegen mit dem Pürschmeister sich öffters zu bereden; die Hof- Kampf- und Wasser-Jagden, Jäger-Aufzüge und Gastgebote, nebst andern herrschafftlichen Jagd-Lusten vergnüglich anstellen zu wissen, und hierinne erfahren zu seyn. So muß er auch dem Wildschüssen, welches von den einquartirten, oder durchmarschirenden Soldaten und Officieren unternommen wird, auf bedürffenden Fall, durch benöthigte Berichte vorzukommen wissen, gestalt ihm denn alles und jedes oft besagter massen in Forst- Jagd- und Wiidpreth-Sachen zu besorgen oblieget, und dieserwegen seine ausführliche Unterweisung, als auch seine einträgliche Besoldung von der Herrschafft zu gewarten hat. Flem. Deutscher Jäger, I Haupt-Th. V. Th. p.290. u. f. II Haupt-Th. II Th. 43. Cap. §. 1. p. 129.