Vorschriften über die Zulassung von Federwaagen zur Anwendung beim Wägen von Eisenbahn-Passagier-Gepäck

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Titel: Bekanntmachung der Vorschriften über die Zulassung von Federwaagen zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung beim Wägen von Eisenbahn-Passagier-Gepäck.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 26, Beilage Seite I - V
Fassung vom: 25. Juni 1872
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Bekanntmachung: 3. August 1872
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[I]

Bekanntmachung der Vorschriften über die Zulassung von Federwaagen zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung beim Wägen von Eisenbahn-Passagier-Gepäck. Vom 25. Juni 1872.

Um dem Bedürfnisse des Eisenbahnverkehrs, welcher eine möglichst rasche, jedoch nur in gewissen gröberen Abstufungen anzugebende Wägung des Passagiergepäcks erfordert, zu entsprechen, hat die Normal-Eichungskommission des Deutschen Reichs auf Grund von Artikel 18 der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 nach Maßgabe der unten folgenden näheren Bestimmungen

Federwaagen

zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung bei der Wägung von Eisenbahn-Passagier-Gepäck zugelassen.

§. 1. Allgemeine Konstruktion der Federwaagen für Eisenbahn-Passagier-Gepäck.

Die Eigenthümlichkeit der für Eisenbahn-Passagier-Gepäck zur Eichung und Stempelung zuzulassenden Federwaage besteht darin, daß die Bemessung der Schwere der auf die eine Seite der Waage gelegten Lasten nicht durch Auflegen eines gleich schweren oder in bestimmtem Maaße verjüngten Gewichts auf der andern Seite der Waage geschieht, sondern daß durch den Druck der Last auf das eine Ende eines Hebels, mit Anwendung von Hebelverbindungen, an dem andern Ende des Hebelsystems der Waage eine in gewissem, z. B. in centesimalem Verhältniß zur Schwere der Last verjüngte Wirkung auf ein System von Spiralfedern ausgeübt wird, deren Elastizität der von der Schwere der Last geforderten Drehung des betreffenden Hebelarmes jedesmal nur ein der wirkenden Last entsprechendes Maaß gestattet.
Die Schwere der Last an der einen Seite des Hebelsystems wird also durch eine gewisse Veränderung der Länge des Spiralfedersystems an der andern Seite desselben aufgewogen, und die Angabe des jedesmaligen Betrages der letzteren Veränderung, deren Kraftmaaß durch Beschwerung der Lastseite der Waage mit geeichten Gewichten von dem Verfertiger bestimmt worden ist, erfolgt in solcher Weise, daß durch die Gestaltänderung der Spiralfedern in der Richtung ihrer Axe eine Zahnstange mit bewegt wird, welche in Triebräder eingreift und mittelst der letzteren die Zeiger von Zifferblättern dreht. [II]
Die Vortheile dieser Art der Wägung bestehen
1) in der Entbehrlichkeit von Gewichtsstücken;
2) in der Schnelligkeit und Deutlichkeit, mit welcher sich die jedesmalige Belastung an dem Zifferblatte der Waage ablesen läßt, da der Abwägende keinerlei Einstellung an der Waage, wie die Verschiebung eines Laufgewichts an einem eingetheilten Hebelarm u. dergl., nöthig hat, und da ein irgend erheblicher Zeitverlust bei der von selbst erfolgenden Herstellung des Gleichgewichts nicht stattfindet.
Die Nachtheile des Konstruktions-Systems, welche diese Vortheile der Bequemlichkeit und Schnelligkeit bei weitem überwiegen, wenn es sich um genauere und gleichmäßigere Wägungsresultate, als sie für den hier in Rede stehenden Zweck erforderlich sind, handelt, bestehen darin, daß die Elastizität der Feder, welche das Maaß für ihre unter einer bestimmten Belastung der Waage eintretende Verlängerung oder Verkürzung und für die entsprechende Drehung des Zeigerwerkes bestimmt, im Allgemeinen selbst Veränderungen erfährt, welche in geringerem Maaße bei Temperaturveränderungen, in stärkerem Maaße in Folge der wiederholten Spannungsveränderungen der Feder, mehr oder weniger ungleichmäßig, und zwar sowohl schwankend als fortschreitend eintreten.
Außerdem sind die Uebertragungen und Bemessungen der Gestaltänderungen der Feder vermittelst der Zahnstange und der Triebräder selbst gewissen erheblichen Veränderungen unterworfen.
Durch alle diese Ursachen der Veränderlichkeit, sowie durch die unvermeidliche Reibung, welche sich der jedesmaligen Gestaltänderung der Feder in Folge der damit verbundenen mechanischen Eingriffe entgegensetzt, wird es bewirkt, daß die Empfindlichkeit solcher Waagen und insbesondere die Zuverlässigkeit und Beständigkeit ihrer Leistungen nur sehr geringen Anforderungen dauernd zu genügen vermögen.

§. 2. Besondere Vorschriften über die Beschaffenheit der zur Abwägung von Eisenbahn-Passagier-Gepäck dienenden Federwaagen.

Die zur Eichung und Stempelung zuzulassenden Federwaagen müssen an ersichtlicher Stelle, etwa in der Nähe des Zifferblattes, ein Schild tragen, auf welchem in deutlicher Schrift die Bezeichnung „Federwaage für Eisenbahn-Passagier-Gepäck" enthalten ist.
Die Zifferblätter der Federwaagen müssen nach Kilogramm und Zentnern oder nach Pfunden und Zentnern eingetheilt sein, und dasjenige Intervall der Zifferblatteintheilung, welches einem Unterschiede der Belastung von einem Pfund entspricht, darf nicht kleiner sein als vier Millimeter. [III]
Die Hebelverbindungen der Waage müssen den allgemeinen in der Eichordnung und der Instruktion für die Beschaffenheit der Drehungseinrichtungen von Waagen aufgestellten Vorschriften bezüglich der Anordnung, Gestalt und Materialbeschaffenheit der einzelnen Theile entsprechen. Auch muß die Waage eine Arretirung besitzen, vermöge welcher im unbelasteten Zustande die Rückkehr der Federn in ihre Ruhelage gesichert und dieselben vor den Stößen beim Aufbringen der Last bewahrt werden.
Endlich muß eine angemessene Regulirungseinrichtung vorhanden sein für die sichere und bequeme Ausführung der von Zeit zu Zeit mittelst geeichter Gewichte zu bewirkenden Richtigstellung der Angaben des Zifferblattes der Waage.

§. 3. Prüfung der Federwaagen.

Die Prüfung der Federwaagen hat mittelst geeichter Gewichte in der Weise zu erfolgen, daß die Waage zunächst bei der größten Belastung mittelst der Regulirungseinrichtung (§. 2) auf der dem belastenden Gewichtswerthe genau entsprechenden Stelle des Zifferblattes zum Einspielen gebracht wird. Sodann wird mit einer Belastung von etwa 10 Kilogramm untersucht, ob die Waage auch an der betreffenden Stelle des Zifferblattes hinreichend richtige Angaben macht. Der Fehler der Angaben des Zifferblattes bei dieser Belastung darf 100 Gramm nicht übersteigen. Hierauf ist die Waage mit demjenigen Gewichtswerthe, welcher der auf ihrem Zifferblatte angegebenen größten Tragfähigkeit entspricht, während eines Zeitraumes von mindestens 30 Minuten zu belasten. Nach der Abnahme dieser Belastung ist aufs Neue die Prüfung der Richtigkeit der Angaben des Zifferblattes in der Nähe des Nullpunktes mit dem oben angegebenen Gewicht vorzunehmen.
Spielt nach der andauernden Belastung die Waage bei denselben Belastungen wie früher an denselben Stellen des Zifferblattes ein, ohne Abweichungen der Angabe von mehr als 100 Gramm zu zeigen, so erfolgt nun die weitere Prüfung der Angaben des Zifferblattes bis zu der größten auf demselben angegebenen Tragfähigkeit mit Anwendung geeichter Gewichtsstücke, in der Art, daß bis zur größten Belastung nacheinander etwa 4 oder 5 verschiedene Gewichtsbeträge aufgesetzt werden, für welche die entsprechenden Ablesungen thunlichst gleichmäßig über das die kleinsten Gewichtseinheiten angebende Zifferblatt vertheilt sind.
Bei allen diesen Prüfungen muß die Waage die Gewichtswerthe, mit denen sie belastet ist, an dem Zifferblatte innerhalb einer Fehlergrenze von 100 Gramm angeben.
Die Prüfung der Empfindlichkeit erfolgt sowohl bei einer Belastung von nahezu 10 Kilogramm als bei der größten von dem Zifferblatt angegebenen Belastung. Bei beiden Belastungen muß der Zeiger der Waage eine Veränderung der Angabe am Zifferblatt erkennen lassen, sobald auf der Lastseite eine Zulage von 100 Gramm gemacht wird. [IV]

§. 4. Stempelung der Federwaagen.

Die Stempelung der Federwaagen geschieht an solchen Stellen, an welchen die Befestigung des mit der Waage fest zu verbindenden Schildes, das die besondere Bezeichnung „Federwaage für Eisenbahn-Passagier-Gepäck" trägt, erfolgt ist, und zwar auf den zu diesem Zwecke in geeigneten Dimensionen herzustellenden Köpfen von kupfernen oder messingenen Schrauben nach Entfernung des Einschnittes derselben.
Außerdem ist an einer passenden Stelle des Schildes oder der Verbindung des Schildes mit der Waage, etwa auf einem Zinntropfen, eine Stempelung auszuführen, welche neben dem Eichungsstempel die Jahreszahl der Eichung enthält.

§. 5. Jährliche Eichung der Federwaagen.

Die Gültigkeit der Eichung und Stempelung einer Federwaage für Eisenbahn-Passagier-Gepäck ist auf das Kalenderjahr, in welchem die Eichung stattgefunden hat, beschränkt, und die alljährliche Erneuerung der Stempelung mit der Jahreszahl auf Grund einer jedesmal wiederholten eichamtlichen Prüfung des Zustandes der Waage ist die Bedingung ihrer dauernden Zulässigkeit.
Bei der alljährlich zu wiederholenden Prüfung sind im Allgemeinen die in §. 3 gegebenen Vorschriften zu befolgen, doch dürfen hierbei solche Abweichungen der Angaben der Waage noch als zulässig angesehen werden, welche durch eine Zulage von höchstens 200 Gramm ausgeglichen werden können. Ebenso darf hierbei die Empfindlichkeit als genügend betrachtet werden, wenn eine Zulage von 200 Gramm eine ersichtliche Veränderung der Angabe hervorruft. Auch kann bei der Wiederholung der Eichung die Probe einer andauernden Belastung der Waagen mit den ihrer größten Tragfähigkeit entsprechenden Gewichten unterbleiben.
Waagen, welche gegenwärtig bereits im Verkehr befindlich sind, können nach den vorstehend aufgeführten, für die wiederholte Prüfung geltenden Vorschriften behandelt werden.
Die Aufstellung der Federwaagen darf nur in solchen Räumen oder in solchen gesonderten Raumabtheilungen erfolgen, in welchen keine anderen Abwägungen als die von Passagiergepäck stattfinden. [V]

§. 6. Eichgebühren.

Für die Eichung und Stempelung einer Federwaage für Eisenbahn-Passagier-Gepäck sind zu berechnen:
bis zur größten Tragfähigkeit von 5 Zentnern 10 Sgr.,
bei einer größeren Tragfähigkeit 15 Sgr.
Eine Berichtigung solcher Waagen durch die Eichungsstellen findet nicht statt.
Für Prüfung ohne Stempelung ist zu berechnen:
bei Waagen bis zur größten Tragfähigkeit von 5 Zentnern 8 Sgr.,
bei Waagen von größeren Tragfähigkeit 11 Sgr.

§. 7. Eichscheine.

Zu den Eichscheinen sind folgende Formulare zu benutzen:


Berlin, den 25. Juni 1872.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
Foerster.