Verordnungen (Journal von und für Franken, Band 1, 5)

Textdaten
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Autor: Diverse
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Titel: Verordnungen
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aus: Journal von und für Franken, Band 1, S. 587–597
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
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Erscheinungsdatum: 1790
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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XI.
Verordnungen.


a) Brandenburg-Bayreutisches Ausschreiben die Leinenweberey betr.

Von G. Gn. Wir Christian Friederich Carl Alexander, Marggraf zu Brandenburg, etc.

 L. G.! Die mehrfältig erlassene allgemeine Verordnungen geben hinlänglich zu erkennen, mit welcher Sorgfalt Wir Uns angelegen seyn lassen, den Nahrungs-Stand Unserer Unterthanen immer mehr und mehr zu verbessern und blühender zu machen. Gleichwie nun aber diese Unsere| auf das wahre Beste Unserer Unterthanen abzielende Landesfürstliche Absicht vorzüglich dadurch erreichet werden kann, wenn die in Unseren Fürstlichen Landen erzeugt werdende Natur-Producte von Unseren Unterthanen und Landes-Einwohnern selbsten verarbeitet und zum höchsten Grad der Verfeinerung gebracht werden; Also haben Wir demnach, nachdeme Wir auf eingezogene gründliche Erkundigung in Erfahrung gebracht haben, daß von dem in Unserem Obergebürgischen Fürstenthum in so vorzüglicher Eigenschafft erbaut werdenden Flachs alljährlich eine grose Menge roh ausgeführet werde, den gnädigsten Entschluß gefasset, von nun an, jedoch bis auf weitere Verordnung, die Leinenweberey in Unserem Obergebürgischen Fürstenthum gänglich freyzugeben. Wir verordnen und befehlen zu dem Ende hierdurch, daß von nun an allen und jeden Unseren Unterthanen und Landes-Inngesessenen ohne Unterscheid in Städten, Marktflecken und Dorfschafften, ingleichen allen und jeden Herbergern und Taglöhnern, so wie überhaupts jedermann, der sich damit abzugeben Lust hat, Krafft dieß gänzlich frey stehen, und ausdrücklich erlaubt seyn solle, die Leinenweberey nicht nur das ganze Jahr hindurch nach eigenem Belieben und Willkühr zu treiben, und sich hierzu der Beyhülfe der Weiber, Kinder und Dienstbothen, dann der Herbergs-Leute ohne alle Einschränkung zu bedienen, sondern auch ausser dem eigenen Bedürfen für sich und die Ihrigen, alles was jeder für nützlich erachtet, auf den Verkauf zu weben, und damit sowohl auf den| öffentlichen Messen und Jahrmärkten, als auch ausser denselben freye Handelschafft zu treiben, ohne erst hiezu einer besondern Landesherrlichen Concession benöthiget, noch auch verbunden zu seyn an das Weber-Handwerk die mindeste Abgabe dieserwegen, sie mag auch Namen haben, wie sie nur immer wolle, zu entrichten.

 Nachdeme Wir aber hiebey dennoch keinesweges gemeynet sind, die Zunftmäßige Verfassung des Weber-Handwerks durch Unsere gegenwärtige Veranstaltung nur im mindesten abzuändern, und demselben die durch die Handwerks-Ordnung und andere Landesherrliche Verordnungen eingeräumte Freyheiten und Vorzugs-Rechte auf irgend eine Weiße zu entziehen oder einzuschränken; Als erklären Wir denn auch in dieser Absicht hierdurch zugleich gnädigst, daß

 1) denen zünftigen Webermeistern, ausser der ihnen ohnehin noch immer zustehenden Leinen-Weberey, die Baumwollen-Weberey ganz alleine und Ausschließungsweise also und dergestalten vorbehalten seyn solle, daß ausser ihnen Niemand, der nicht ein Zunftmäßig aufgenommener Webermeister, oder durch ein besonderes Landesherrliches Privilegium zu Errichtung einer eigenen Baumwollen-Manufactur berechtiget ist, sich ermächtigen dörfe, ausser seinem und der Seinigen eigenem Haus-Bedürfen die Baumwollen-Weberey für den Lohn, oder auf den Verkauf, bey Strafe der Confiscation der verarbeiteten Baumwollen-Waare zu treiben, auch daß

|  2) lediglich denen zünftigen Webermeistern das Recht zustehen solle, Lehr-Jungen aufzunehmen, und künftig gelernte Gesellen zu halten.

 Endlich wiederholen und erneuern Wir auch hier zugleich Unsere bereits sub dato 28 Nov. 1780 im Druck erlassene allgemeine Verordnung auch ihrem ganzen Innhalt, und insbesondere das darinnen §. 5. enthaltene Verbot, nach welchem kein Webermeister bey ohnnachbleiblicher Leibes- und Confiscations-Strafe sich anmassen darf, mit leinenem Garn, so inn- als ausserhalb Landes die mindeste Handelschafft zu treiben.

 Wir befehlen und gebieten demnach allen Unseren Landes- und Amtshaupt- auch Ober-Amt-Leuten hierdurch gnädigst, diese Unsere allgemeine Landesherrliche Verordnung durch die untergeordneten Beamten und Zunfft Richtere, auch Burgermeistere und Räthe in denen Städten und auf dem Lande zu Jedermanns Wissenschafft bringen zu lassen, und überhaupt genau darauf zu sehen, daß Niemand, der sich in Zukunft mit der Leinen-Weberey in der hier vorgeschriebenen Maaße abzugeben den Entschluß gefasset habe, hierunter von irgend jemand nur im mindesten behindert, oder sonst beeinträchtiget werde. Hieran geschiehet Unser gnädigster Wille. Datum unter Vordruckung Unseres grösseren Regierungs-Innsiegels. Bayreuth, den 14. Sept. 1789.

Aus Hochfürstlicher Regierung. 


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b) Brandenburg-Bayreut. Ausschreiben die sogenannte Franzosen-Krankheit des Rindviehs und einige andere Mißbräuche der Metzger betr.

Von G. Gn. Wir Christian Friederich Carl Alexander, Marggraf zu Brandenburg etc. etc.

 L. G! Obzwar die zeitherige Meynung, als ob dasjenige Rind-Vieh, bey welchem man, wenn es geschlachtet und aufgehauen wird, verschiedene mit einer Fett- und Speckartigen Materie angefüllte Körner oder Bläschen findet, unrein und mit der sogenannten Franzosen-Krankheit behaftet seye, in neuern Zeiten von einzelnen erfahrnen Ärzten sowohl als auch von medicinischen Collegiis aus denen bewährtesten Gründen für ganz unerfindlich erkannt, und der Genuß des Fleisches von dergleichen Vieh für ganz unschädlich erkläret, dahero auch in mehreren Staaten allschon verordnet worden, daß das Fleisch von dergleichen Rind-Vieh keinesweges mehr weggeworfen, noch auch der Verkäufer zur Wieder-Erstattung des dafür erhaltenen Kauf-Werths an den Käufer angehalten werden dörfe; so müssen Wir gleichwohlen vernehmen, daß das obenerwähnte Vorurtheil bey Unseren Unterthanen noch immer tief eingewurzelt seye, und bey vorkommenden Fällen nicht nur das Fleisch von dergleichen Vieh als der menschlichen Gesundheit schädlich weggeworfen, sondern auch der Verkäufer zur Wieder-Herauszahlung des dafür erhaltenen Kaufgelds angehalten werde.

|  Gleichwie nun aber die obenangeführte, das mit der bishero sogenannten Franzosen-Krankheit behaftet seyn sollende Rind-Vieh zum Gegenstand habende medicinisch-physicalische Gutachten darinnen mit einander übereinkommen, daß, wenn bey einem frisch aufgehauenen Stück Rind-Vieh sich kleinere oder größere theils Erbsen- theils Bohnen-ähnliche, theils wie Trauben an einander hängende Geschwülste vorfinden, welche sich mit samt dem Rippenfell ablösen lassen, theils sich auch an der äuseren Fläche der Lunge an dem Zwergfell ansetzen, wobey jedoch das Fleisch eines solchen Stücks Vieh von vollkommener Farbe und Festigkeit mit dem schönsten Fett durchwachsen seye, solche Zufälle allezeit und hauptsächlich bey solchen Ochsen oder Kühen bemerkt worden, welche zur Mastung eingestellet, oder auf einer Fettweide gewesen, weil

 1) dergleichen Vieh natürlich einen Überfluß an Nahrung genieße und wenig Bewegung habe,

 2) das Blut dadurch mit zuviel fetten Theilen beladen werde, welche sich in den Zweigen der lymphatischen Gefäße absezten, und vorgedachte kleine oder größere Geschwülste verursachen, wie denn auch bisweilen der dünnere Theil der Lymphe oder wäßrichten Feuchtigkeit einige Wasserblaßen bewürke, welche sich an obige Geschwülste anhängten, dergleichen Vieh aber

 3) mit diesen Zufällen bis zum Schlachten munter und gesund bleibe, mit Begierde fresse,| und die Milch bey den Kühen gar nichts verdächtiges an sich habe; Also haben Wir denn auch den gnädigsten Entschluß gefasset, nach dem Vorgang in anderen Staaten hierdurch zu verordnen, daß, wenn in Zukunft Rind-Vieh munter und gesund ohne aller Abneigung gegen das Fressen geschlachtet, und bey dem Aufhauen das Fleisch von natürlich gesunder Farbe mit gutem Fett durchwachsen befunden wird, wohl aber bey demselben die oben schon beschriebene kleine meistens Traubenförmige Geschwülste in der Brust an dem Rippenfell, an der Oberfläche der Lunge und Zwergfelle, auch bisweilen im Unterleibe im Gekröße angetroffen werden, das geschlachtete Rind-Vieh keinesweges mehr für unrein, und mit der sogenannten Franzosen-Krankheit behaftet erkläret werden, sondern nur der Schlächter schuldig seyn solle, das Rippenfell mit den daran hängenden vorgedachten kleinen Geschwülsten abzulösen, auch aller Orten, wo er sie sonsten findet, auszuschneiden und wegzuwerfen, wornach alsdann das geschlachtete Vieh selbsten, da es ohne dem mindesten Nachtheil der Gesundheit verspeiset werden kann, an jedermann verkäuflich abzugeben ist; wie denn auch in dergleichen Fall dem Verkäufer des geschlachteten Viehes auf keine Weise weiter zugemuthet werden soll, an dem dafür bestimmten Kaufgeld nur einigen Einbuß zu leiden. Dahingegen aber verstehet es sich von selbsten, daß, wenn bey dem Aufhauen des Viehes andere beträchtliche Fehler der Eingeweide, als Lungen- und Leberfäulniß, Milzbrand und dergleichen, die ein| Entzündungs- und Eyterungs-Fieber voraussetzen, oder sonsten Kennzeichen einer graßirenden Viehseuche sich veroffenbaren, davon sofort bey denen Behörden die schuldige Anzeige jedesmalen erstattet, und derselben Verfügung darüber fördersamst und bey Vermeidung einer empfindlichen Leibesstrafe eingeholet werden müsse.

 Hiernächst erachten Wir für nothwendig hierbey auch noch dieses geschärftest zu verordnen, daß sich von nun an kein Mezger, und zwar in jedem Übertretungsfall bey Fünf Reichsthaler Strafe, mehr unterfangen solle,

 a) das Vieh, besonders Kälber und Lämmer, sobald das Fell abgenommen worden ist, annoch warm aufzublaßen, als wodurch die weiße zelligte Haut, womit das Fleisch umgeben ist, und worein die Natur das Fett ableget, sich in die Höhe hebt und den Anschein machet, als ob das Fleisch besonders fett wäre, immassen außer dem darunter verstecktem Betrug dieses Aufblasen noch überdeme äußerst ekelhaft und nachtheilig ist, da die Luft, welche auf solche Weise eingesperret wird, gar bald in Fäulniß übergehet, und solche dem Fette mittheilet, dahero auch diese fetten Theile insgemein einen widerwärtigen Geschmack haben, und

 b) das Vieh mit Hunden zu hetzen, weil das Blut eines so abgehezten und mehrentheils kurz darauf geschlachtet werdenden Viehes vermöge seiner Natur sehr geschwinde in Fäulniß übergehet, und zu solcher der menschliche Körper durch| den Genuß dergleichen Fleisches empfänglicher gemachet wird. Gleichwie ihr nun diese Unsere höchste Verordnung durch die euch untergeordnete Beamten und Policey-Aufsehere denen sämmtlichen Mezgern und Schlächtern in Städten und auf dem Lande gehörig eröfnen zu lassen habt; Also versehen Wir Uns auch zu euch gnädigst, daß ihr auf derselben pünktliche Befolgung eine genaue Aufmerksamkeit richten, und bey einem jeglichem Übertretungsfall die bestimmte Strafe gegen den Übertreter ohnnachsichtlich vollstrecken werdet. Deme Wir übrigens in Gnaden gewogen verbleiben. Datum Bayreuth, den 8 Julii 1790.


c) Brandenb. Bayreut. Ausschreiben die Führung der Amtscassen und Journale durch Scribenten betr.
Nachdeme Serenissimus, vermöge immediat gnädigsten sub dato 20. et praes. 25. curr. höchsteigenhändig vollzogenen Special-Befehls, verordnet haben, daß auf die untern 27. Nov. 1771 im Druck emanirte allgemeine Verordnung neuerdings strecklich gehalten, und die schädliche und strafbare Gewohnheit und Einrichtung, daß bey verschiedenen Ämtern die Scribenten die Amts-Cassen und Journale führen, in Zukunft durchaus aufgehoben werden solle; Als wird solches sämmtlichen Casten- Closter- Verwaltungs- Voigtey- und Richter-Ämtern, ingleichen gesammten Particular-Einnahmen im Ober- und Unterlande andurch mit dem Anhang eröfnet, von nun an keinem ihrer Scribenten| die Besorgung der Cassen oder Journale weiter zu überlassen, sondern da Ihro Hochfürstliche Durchlaucht die Beamte zur Erhebung und Verrechnung der Herrschafftl. Revenüen angesezt, solche auch einzig und allein von ihnen gefordert werden soll, mit dem Bedeuten, daß die, welche unter ihnen diese Ordre nicht befolgen, und die Cassen und Journale nicht selbst führen, sondern denen Scribenten solches selbst überlassen, ohne weitere Umstände als solche angesehen werden sollen, welche ihr Amt nicht ferner verwalten wollen, und dahero ihres Dienstes entsezt und andere tüchtige und fleißige Beamte an ihre Stellen gesezt werden sollen. Wornach sich gehorsamst zu achten. Signatum unter vorgedruckten Hochfürstl. Cammer-Insiegel. Bayreuth, den 26. August 1790.


d) Im October dieses Jahrs ist im Nürnbergischen folgende Policeyverordnung bekannt gemacht worden:
Obgleich bereits vor einigen Jahren die Verordnung ergangen und hinlänglich bekannt gemacht worden ist, daß die hiesigen Unterthanen an denjenigen Ortschafften, wo dem allhiesigen Fallmeister einzig und allein der Fall zustehet, kein gefallenes Vieh durch fremde Fallmeister oder im Lande herumstreichende Freyknechte wegräumen lassen – auch die Schindermäßigen Pferde an niemand anders als an den hiesigen Fallmeister verkäuflich abgeben sollen; So siehet man sich doch| durch neuerlich verschiedentlich angebrachte Beschwerden veranlasset, diesen Befehl, damit nicht ferner sich mit vorgeblicher Unwissenheit entschuldiget werden könne, zu erneuern:

 Es wird sonach denen Nürnbergischen Unterthanen zu N. hiedurch wiederholt ernstgemessenst befohlen:

„daß sie nicht nur alles alldort gefallene groß und kleine Vieh dem hiesigen Fallmeister behörig anzeigen – und durch denselben gegen Abreichung des gewöhnlichen Lohns wegräumen lassen – sondern auch ihre zum Verkauf stehende Schindermäßige Pferde (worunter alle diejenigen, welche unter dem Preiß von Sechs Gulden verkauft werden, begriffen sind) an keinen Juden noch sonst jemand andern als an den ermeldten Fallmeister verkaufen sollen.“

 Sollte, wider Verhoffen, von nun an ferner ein Übertretter dieser Verordnung klagbar angezeiget werden, so ist derselbe nicht nur zum billigen Schadens-Ersatz für den Fallmeister verbunden, sondern auch über dieses in die bereits ehehin schon bestimmte ohnausbleibliche Strafe von Zehn Reichsthaler verfallen.