Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien
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Auf Grund des Abschnitts VI des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 323, 329) wird hierdurch bestimmt:
§ 1 Bearbeiten
- Im § 1 der Verordnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1160) wird das Wort „einmalige“ gestrichen.
§ 2 Bearbeiten
- Diese Verordnung tritt mit Wirkung ab 1. April 1936 in Kraft.
- Berlin, den 24. März 1936.