Verordnung über die Kaution des Rendanten der Büreaukasse bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt

Gesetzestext
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Titel: Verordnung über die Kaution des Rendanten der Büreaukasse bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 41, Seite 291
Fassung vom: 3. Dezember 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Dezember 1888
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(Nr. 1830.) Verordnung über die Kaution des Rendanten der Büreaukasse bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. Vom 3. Dezember 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1.

Der Rendant der Büreaukasse bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt ist zur Kautionsleistung verpflichtet.

§. 2.

Die Höhe der Kaution beträgt fünfhundert Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 3. Dezember 1888.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.