Verordnung, betreffend die Uebertragung hessischer Rechtssachen auf das Reichsgericht

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Uebertragung hessischer Rechtssachen auf das Reichsgericht.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 33, Seite 289
Fassung vom: 26. September 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. September 1879
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(Nr. 1334.) Verordnung, betreffend die Uebertragung hessischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag des Großherzogthums Hessen und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

In den nach dem Großherzoglich hessischen Gesetz, den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Ansehung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses betreffend, vom 7. Juni 1879 (Großherzogl. hessisches Regierungsbl. S. 357) zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zu Darmstadt gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und Beschwerde gegen die in der Berufungs- und in der Beschwerde-Instanz erlassenen Entscheidungen dem Reichsgericht übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Otto Graf zu Stolberg.