Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 4. Juni 1885
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(Nr. 1613.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 4. Juni 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1. Bearbeiten
- Der §. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) erhält folgende Zusätze:
- Hinter Abschnitt I B:
- C. Bei den Truppentheilen, Militärinstituten und Militärbehörden,
- 1. die Zahlmeister des Friedensstandes,
- 2. die während des Kriegszustandes zur Verwendung kommenden Feldzahlmeister.
- C. Bei den Truppentheilen, Militärinstituten und Militärbehörden,
- Unter Abschnitt II:
- das Zahlmeisterpersonal.
- Hinter Abschnitt I B:
§. 2. Bearbeiten
- Der §. 2 derselben Verordnung erhält folgende Zusätze:
- Hinter Abschnitt I B:
- C.Bei den Truppentheilen, Militärinstituten und Militärbehörden,
- Hinter Abschnitt I B:
für die Zahlmeister des Friedensstandes und die Feldzahlmeister 2.500 Mark.
- Unter Abschnitt II:
für die Marinezahlmeister, welche sich in Rendantenstellungen befinden 9.000 Mark. für die übrigen Marinezahlmeister 2.500 Mark.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 4. Juni 1885.