Verordnung, betreffend die Aufbringung und Wegnahme französischer Handelsschiffe

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Aufbringung und Wegnahme französischer Handelsschiffe.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 27, Seite 485
Fassung vom: 18. Juli 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Juli 1870
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(Nr. 531.) Verordnung, betreffend die Aufbringung und Wegnahme französischer Handelsschiffe. Vom 18. Juli 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt:

Französische Handelsschiffe sollen der Aufbringung und Wegnahme durch die Fahrzeuge der Bundes-Kriegsmarine nicht unterliegen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf diejenigen Schiffe, welche der Aufbringung und Wegnahme auch dann unterliegen würden, wenn sie neutrale Schiffe wären.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Juli 1870.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.