Verordnung, betreffend das Bergwesen in Togo

Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung, betreffend das Bergwesen in Togo.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 41, Seite 1031
Fassung vom: 17. August 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. August 1898
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[1031]


(Nr. 2510.) Verordnung, betreffend das Bergwesen in Togo. Vom 17. August 1898.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen für das Schutzgebiet von Togo auf Grund des §. 1 und des §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:

Die nach §. 1 der Verordnung vom 2. Juli 1888 für das Schutzgebiet von Togo bezüglich der bergrechtlichen Verhältnisse bisher maßgebenden Bestimmungen werden für das gedachte Schutzgebiet aufgehoben.
Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur sind bis auf Weiteres zur Regelung dieser Verhältnisse befugt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 17. August 1898.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.