Topographia Alsatiae: Straßburg

Topographia Germaniae
Straßburg
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1643/44, S. 51–63.
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Straßburg.

Von dem Namen dieser Hochberühmbten freyen Reichs-Stadt / so an dem Rhein / und gegen Franckreich zu / fast an den Gräntzen deß Teutschlands gelegen / seyn unterschiedliche Meinungen; in deme Theils wollen / daß Attila der Hunnen König sie entweder zerstöret / und wo vorhin Häuser gestanden / eine Strassen mitten dardurch gemacht: oder nach dem er die Stadt erobert / und die Mauren abgebrochen / er befohlen habe / daß / wegen viele der Weg / so er auff der Mauer gemacht / sie Straßburg genandt werden solte. Weiln aber Sidonius Apollinaris die Verwüstung deß Obern-Teutschlands / und der Tribocorum und Rauracorum, oder deß Straßburg: und Baßlerischen Bodens / den Francken und Alemannern zuschreibet / und dafür gehalten wird / daß diese Stadt von Alemannern so übel zugerichtet worden / daß folgends Attila wenig mehr allda gefunden / so er zerstören können. Welches zun Zeiten Käysers Valentiniani III. geschehen / und sie hierauff an statt deß vorigen Römischen Namens Argentorati, Stratisburgicum, genandt worden seyn solle: Als wil diese erste Meinung nicht passiret werden. Ein anderer vermeinet / es komme der alte Name von dem Fluß Ergers / oder Argens / her / welcher durch Ober-Ehenheim rinnet / und zu Grafenstaden in die Ill fällt / weilen der alte Sarck der Stadt Argentorat / oder Argentraut / sich an Graffenstaden erstrecket; darauß mit der Zeit Straßburg worden / als Käyser Otho der Grosse diese Stadt / weil sie dem König in Franckreich[WS 1] wider ihn angehangen / zerstöret / und Käyser Heinrich der Ander sie wieder erbauet / und bevestiget habe / die hernach etlichmahl erweitert worden sey. Cluverius hält darfür / es sey ein Castell allhie erbauet worden / so an der Argen-Strassen / oder Straaten / geheissen / darauß [52] die Römer Argentoratum gemacht / als die mit Fleiß den Buchstaben S / außgelassen haben: Nachdeme hernach auß dem Dorff eine Stadt worden / habe man die erste drey Wort hinweg gethan / und zu Ende das Wörtlein Burg darzu gesetzt / und das Ort Straßburg / oder Stratisburg / geheissen. Der ander Lateinische Nam Argentina, ist erst hernach auffkommen / als man sich fälschlich beredt hat / ob solte das Geldt daselbst / zu Bezahlung der Soldaten / auffgehebt seyn worden. Da doch zu Trier der Schatzmeister Galliae Belgicae, und der Verwaldter der Müntz gewesen. Daher der jenigen Meinung / daß sie Vor-Zeiten Silberthal geheissen / für sich selbsten fallen thut. Ptolemaeus setzet sie schon zu seiner Zeit under die vornehmbste Orth Galliae Belgicae. Und wird in Notitia Provinciarum Imperii Romani deß Tractus Argentoratensis, und deß Comitis Argentoratensis gedacht. Und zehlet sie Ammianus Marcellinus außtrückentlich under die fürnehmbste Ort Germaniae Primae. Und kommen Theils in ihren Gedancken gar dahin / daß sie vermeinen / nach deme Trebeta, Nini Sohn / die Stadt Trier erbauet / daß viel andere hernach über Meer herauß kommen / welche die Städt Cölln / Mäyntz / Wormbs / Straßburg / und Basel / auffgerichtet / die mehr / als zwölffhundert Jahr vor Christi Geburt den Triern underworffen gewesen seyen. Es seynd aber die Völcker / so hierümb vor Alters gewohnet / wie oben gemeldt / die Tribocci, oder Tribucci, genandt worden / so Teutsche gewesen / welche die Mediomatricos vertrieben / und einen guten Theil in Gallia, noch vor deß Ariovisti, und Julii Caesaris Zeiten eingenommen haben. Und vermeinet obgedachter Philippus Cluverius, daß das Elsassische Dorff zun Dreyenbuchen von ihnen den Namen habe. Es ligt Straßburg in der Ebene / auff einem gantz fruchtbaren Boden / deme kein Ort in Teutschland an Fruchtbarkeit zuvergleichen seyn solle. Theils vergleichen diese Stadt mit Venedig / in deme sie so viel Canäl / durch welche die Schiff schier in alle Gassen können geleitet werden. Sie ist aber gesunder und lüstiger / als Venedig / weiln zu Venedig gesaltzen und stinckendes / zu Straßburg aber ein süsses und lauteres Wasser ist; als daselbsten ein Arm vom Rhein / wie auch die Ill von Mittag / und vom Abend die Breusch / lauffend / zufinden. Und kan man auff besagtem Arm vom Rhein / in die Stadt / und wieder hinauß fahren. Und kompt auch jenseit / von Morgen / die Kintzich in den Rhein / darauff allerley Bauholtz auß dem Schwartzwald hieher geflösset wird. Es hat diese Stadt neun Thor / nämlich / gegen Morgen das Juden: und Fischer: gegen Mittag / das Neu-Metzger: und Spital; gegen Abend / das Elßbetter- und Weissenthurn; und gegen Mitternacht das Cronburger: thurn: und Steinstrasser Thor. Die Bürgerschafft ist behertzt und Mannlich / und hat es allda zu Kriegs- und Feuers-Zeiten trefflich gute Ordnungen. Und ist sie für eine Vestung deß Teutschen-Landes gegen Franckreich zu / zurechnen: welcher Käyser Maximilan der Erste / in einem Schreiben an sie abgangen / dieses herrliche Lob geben: daß sie sey ein alter getreuer Standt deß Reichs / eine vornehme / gute / weit und breit bekandte Stadt / und deß Orts deß H. Reichs starcke Vormauer / die den ehrlichen / löblichen / und ruhmwürdigen Fußstapffen ihrer Altfordern / jederweilen treulich nachgefolget / in Mannlicher Dapfferkeit / auffrichtiger Redlichkeit / Alter Teutscher Künheit / und unerschrockener Standhafftigkeit. Erasmus Roterodamus hat ihr zu seiner Zeit dieses nachgesagt / daß durch ihrer Bürgerschafft gute Sitten / der Obrigkeit Weißheit / und hocherleuchten Verstand / und Auffrichtigkeit / sie es so weit / und dahin gebracht haben / daß / gleich wie Vor-Zeiten von den Massiliensern / also jetzund von den Straßburgern / und ihrer gantzen Policey / ein lebendig Exempel / und Beyspiel / der Tugend / und einer wolbestelten Stadt / und Regiments / könne genommen werden. Uber das / und welches er für das vornehmbst / und adelichste Stück halte / sey kein Volck / welches der Tugend / und fürtrefflichen Ingeniis, mehr Ehr erzeige / als eben Straßburg: Daher sie auch an herrlichen gelährten / verständigen / tugendreichen / und scharffsinnigen Männern keinen Mangel habe / so ihre Kunst mit Treu und Auffrichtigkeit zieren / etc. Sie ist gar weitläufftig erbauet / und hat einen grossen Umbfang / oder Begriff: viel grosse Plätz: viel Fürstlich- Gräfflich- Adelich- und andere Höffe: und sonsten statt- und ansehnliche Häuser. Auß den gemeinen / und zwar öffentlich Geistlichen Gebäuen / ist fürnehmlich das Münster / oder die Haupt-Kirch / welche zun Zeiten deß Ersten Christlichen Königs in Franckreich / Clodovaei, oder Ludwigs / deß Grossen / mehrentheils Hültzern gewesen / dessen Fundament man Anno 1015. hinweg zu raumen / und nach einem tieffen guten Fundament zugraben / und solches mit Erlen Pfälen ins Wasser zuschlagen / und zulegen anfienge: mit welcher Arbeit man in dreyzehen Jahren / biß under das Dach kam: aber folgends gieng es langsam damit her / also / daß diese Kirch allererst Anno 1275. ausser deß Thurns / gar außgebauet ward. Das folgende Jahr fieng man an das Fundament zum Thurn zu legen: und wurde hernach Anno 1277. auff dasselbe der erste Stein von dem Bischoff Conrado gelegt: Erwinus von Steinbach / war Baumeister / der Anno 1318. gestorben: dessen Sohn Johannes den Bau fast / biß zum Wächter-Häußlein auffgeführet / und Anno 1339. diß Leben geendet hat. An seine statt kam Johann Hiltz von Cölln / der verfertigte die vier Schnecken / sampt dem Thurn / biß an den Helm: so Anno 1365. geschehen: darauff er bald gestorben. Anno 1439. wurde das Creutz / und Knopff / etc. auff den Helm deß Thurns gesetzt / und also derselbe einmahl vollendet: nachdeme man allein an ihm 163. und am gantzen Münster / wie es jetzt stehet / 670. Jahr / gebauet hatte. Die Höhe dieses Thurns wird ungleich bey den Scribenten gesetzt. Deß Münsters Werckmeister / Hanß Thomas Ulberger / hat in dem Abmessen befunden / 489. Schuh / und acht Zoll. Der

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AEDES ECCLESIAE CATHEDRALIS ARGENTORATENSIS UT A PLAGA

Septentrionis et Occidentis aspiciuntur.

Templum augustum, ingens, cunctis mirabile terris,
Qua jacet ARGYROPAE moenibus ampla suis,
Cernitur et celsum caput inter nubila condit,
Et totum luci, qua micat illa, patet.
Adde quod ambiguis sit idem perflabile ventis.
Qua Zephyrus, Boreas, Auster et Eurus eunt:
Sit pictum statuis, varioque toreumate caesum,
Sit galea et cono non titubante ratum.
Quadruplici paritor septum testudine, tellus,
Cui neque par habuit maxima, par nec habet.
Hoc priscae quondam gentes posuere Treboci,
Non ut adoretur gloria vera Dei:
Sed rude KRUTZMANNAE numen fictumque colatur.
Post ubi coelesti rex CLODOVAEUS ope
Conversus didicit CHRISTI pia verba, Deastrum
Abstulit, et sacro sanxit honore locum.
Interea cum saepe poli peleretur ab igne,
Major enim moles lignea turris erat.
Tandem ERVINUS opus fundo STEINBACHIVS imo
Capit, et artifici, duxit ad alta manu
Tempore quo PRIMVS servaret sceptra RUDOLPHVS.
Donec per natos adjiceretur apex
Nunc opus immensum immensis servare nepotes
Sumptibus et cura nit remorante solent,
Cuius honoratis operantur in adibus almi
Sacra Dei cultum noticiamque Dei.
SVMME tuum TEMPLVM serva populumque, REDEMPTOR
Qui Tibi sub TEMPLO servit ovatque tuo.

[53] Knopff ist Achteckicht / hat im Umbkreiß vier Schuh / und vier Zoll / und im Diametro ist er ein Schuch / und sechs Zoll breit. Etliche zehlen 635. Staffel von unden hinauff / daß er also höher / als der zu Landshut / wiewol denselben Theils für den Höchsten in Teutschland halten wollen. Es seynd nicht allein die vier / sondern auch die acht Schnecken / so künstlich und durchsichtig erbauet / daß einer die Leut auff- und absteigen sehen kan. Und finden sich dannoch Leuthe / die ein Drinckgeldt nehmen / und zu oberst gar hinauß steigen / das Wammes außziehen / das herab werffen / und ein Fähnlein / oder Facinet / schwingen. Wo die Wächter wohnen / hat es einen weiten Platz / daß man da spielen / und kuglen kan. In Summa / es ist dieser Thurn (an welchem das Wetter Anno 1641. den 20. 30. Aprilis / zimlichen Schaden gethan) eines von den Wunderwercken der Welt. Obgedachter Erasmus hat gesagt: Daß an Grösse / Stärcke deß Wercks / und an der Kunst / dergleichen weder in Europa, noch Asia, gefunden werde. Die Kirchen selbsten hat sehr schöne Glaßfenster / und seyn insonderheit auff der Seiten bey dem Brunnen / die Geschichten deß Neuen Testaments. Und seyn auch die Bilder / Schrifften / Epitaphien, etc. inn- und bey denselben wohl in acht zu nehmen. Hat auch unden in der Kirchen ein herrlich und gantz künstliches Uhrwerck / so Anno 1574. vollendet worden. Heraussen vor der Kirchen ist ein Zeig-Uhr / welche von diesem Werck auch getrieben wird. Es hat auch da ein schönes Cimbelwerck. Die Orgel ligt hoch / darzu man 137. Staffel hinauff / und wider 30. herab zugehen hat: darbey 2136. Pfeiffen seyn. Sie hat in der Weite / im Diametro einen Werckschuch / und vierdthalben Zoll / und in der Länge sieben und zwantzig Schuh / und neun Zoll. An der überauß künstlich schönen und köstlichen steinernen Cantzel / Anno 1486. erbauet / seyn wunderliche Sachen zu sehen. Gegen über stehet der Brunn / so der ältisten Stück eines im Münster. Der Altär seyn zween / der im Chor wird der Fron-Altar genandt / darauff ein überauß künstliche Altar-Tafel / von erhobener / geschnittener Arbeit; allda gleichwol die Canonici nichts zuverrichten / sondern es haben die gantze Kirch die Evangelische innen. Hinder diesem Münster aber (darinn stäts Hunde zur Wacht gehalten werden) haben die Dom-Herren einen schönen wohlerbauten Hoff. Ferners / so ist allda das Stifft zu S. Thoma, welches die Professores der Hohen Schul / mit Consens deß Bischoffs Erasmi, so Anno 1568. gestorben / bekommen / und innen haben / und under sich selbst einen Probst und Dechand / etc. erwehlen. Item / so seyn da die Stiffter zu S. Peter / alt / und jung / so zwar noch ihre Catholische Canonicos haben; aber es werden beyde Kirchen nur von den Evangelischen gebraucht / die / neben diesen Vieren / noch drey andere Kirchen haben / in welchen Sieben alle Sontag geprediget wird: Darunder die zu S. Wilhelm ist / daselbst es ein Stifft vor arme Studenten hat: Und thun in solcher Kirchen die Land-Graffen im Elsaß / Philippus und Ulricus, ruhen. Die andere beyde seyn zu S. Aurelien / und S. Niclaß. Das Dominicaner Kloster hat man zur Schul gewendet; darinn auch der Hohen-Schul Bibliotheca, und das Theatrum zu den Comoedien ist. Es hat aber Ein Ersam. Hochweiser Raht allhie Anno 1538. ein Gymnasium auffgerichtet / auß welchem Anno 66. auff Zulassung / und Befreyung / Käysers Maximiliani II. ein Academia, und endlich / Anno 1621. ein Universitaet, auff Käysers Ferdinandi II. Begnadigung / worden ist / also / daß man nunmehr allhie in allen Facultaeten, Doctores, auch Poeten, machen thut / wie beyder Käyser Privilegia beym Johanne Limnaeo zulesen. Und weiln allerhand Exercitia, als Reiten / Fechten / Tantzen / und andere / neben den zwey Ball-Häusern / Instrumental-Music, und dergleichen / so die Jugend zu erlernen pfleget / da gar gut seyn: So hat auch solche Hohe-Schul / vor andern / auß frembden weitentlegenen Orthen / einen grossen Zulauff. Und ist dannoch darneben ein Gymnasium; und haben die Praeceptores solcher sieben Classen (deren vor diesem zehen gewesen) ihren Underhalt von dem Einkommen deß Barfüsser Klosters / (darinn ein schöne Kunstkammer zusehen) bey welchem der schönste / und gröste Platz in der Stadt ist. So seyn vorhin / und vielleiche jetzt wieder / arme Schüler von dem Einkommen deß Klosters S. Marx in der Vorstadt erhalten worden. S. Stephani Kloster hat Adalbertus, deß Ersten Hertzogen im Elsaß / deß Attici, oder Ethiconis, zugenandt Adelricuz / Sohn / und der H. Otiliae Bruder / erbaut / dessen Tochter Attala, oder Atilla, die erste Aebtissin allda gewesen / deren Hand man noch allhie auffhalten thut / und welcher Schwestern die Eugenia und Gerlinda, genennet werden. Die Aebtißin hat etliche bey sich / so alle vom Adel / die sich aber verheyrahten mögen; und der Augspurgischen Confession zugethan seyn. Die Römisch-Catholischen hatten vorhin vier Ort innen / nämlich / S. Johanns-Stifft / das Teutsche Hauß; und zwey Nonnen-Klöster / zu S. Margrethen / und den Poenitentzern / oder Reuerin. Es seyn aber die drey Erste / weiln sie alle an der Stadtmauer gelegen gewesen / wegen mehrer der Stadt Sicherheit abgebrochen / und andere Wohnungen darfür eingeräumbt worden. Und hat der Commenthur zu S. Johann sich Anno 1633. in die Probstey zum Jungen S. Peter; der Commenthur deß Teutschen Hauses in die Dechaney erstgemeldten Stiffts; die Kloster-Frauen aber zu S. Margrethen / in das Nonnen-Kloster[WS 2] der Reuerin / logieret. Die Carthauß ausser der Stadt ist von dreyen Straßburger Bürgern Anno 1340. erbauet: aber Anno 1591. durch die Stadt Straßburg / wieder abgebrochen worden. Und seyn die Carthäuser auff Moltzheim gezogen: Nach den Kirchen / und Klöstern (deren etliche gantz gesperret seyn) folgen die Blatter: Krancken: und Fündel-Häuser: und sonderlich der ansehnlich reiche Spital / darinn ein eigene Apotheck / und bestälter Doctor. Ist Anno 1398. gemacht worden / und hat vor diesem Krieg so viel Gefäll gehabt / daß Jährlich [54] auff 20. oder 30000. frembder Menschen darinnen über Nacht habet gespeiset werden mögen. Und wird jederman / auch Außländer / als Frantzosen / Welsche / etc. da auffgenommen. Hat einen stattlichen Weinkeller / in welchem vor diesem gar alte Wein / als einer / so Anno 1472. der ander / so Anno 1519. und der dritte / so Anno 1525. gewachsen / zu kosten gewest seyn / und vielleicht noch. Das Augustiner Kloster / in dessen Garten ein Capell zum H. Grab / Anno 1374. gebauet / ist Anno 1530. zu einer Elend-Herberg gemacht / darinn übers Jahr viel tausend beherberget / und gespeiset werden. Under den Weltlichen Gebäuen ist sonderlich die Pfaltz (soviel / als eines Käysers: oder Fürsten-Hoff / oder ein Raht-Hauß / oder ein solcher Ort / da das Recht gesprochen / und die Justitz administriert wird / bedeutet) Anno 1321. gemacht. Zum neuen Bau aber / auff S. Martins-Platz / bey der Pfaltz / ist das Fundament Anno 1582. gelegt worden. Man hat vor diesem darunder / in den beyden ansehnlichen Messen / so Jährlich allhie auff beyde Johannis, im Sommer und Winter / gehalten werden / fürnehme / und köstliche Sachen zukauffen gefunden. Es ist bey gedachter Pfaltz / auch die Cantzley / und die Müntz. Der Pfennig-Thurn aber ist bey obgedachtem Barfüsser Kloster / zu dem Rindburger-Thor / als dahin Vor-Zeiten die Stadt nur gangen seyn solle. Ist Anno 1321. erbauet / und seyn darauff alte Fahnen / und ein Einhorn / so neun Spannen lang / zusehen. Nahend darbey ist der Stadt Weinkeller. Das Zeug-Hauß / bey dem Roßmarckt / ist ein grosses Gebäu / und mit allerhand Munition / und Rüstungen / sonderlich grobem Geschütz / wol versehen. Gegen über ist der vornehmste Speicher / oder Stadt Kornschütte / Anno 1441. erbauet. Ist hundert und ein und dreissig Schritt lang / und hat sieben Böden übereinander. Man hat noch vor kurtzen Jahren sehr altes Geträyd / und darunder eins / so Anno 1439. gewachsen / allda gewiesen. Ferners seyn zu sehen / die Ammeister-Stuben / das Kauff-Hauß / die Müntzstadt bey dem Weissen-Thurn / allda an der Mauren eine Mühlen / von vielen Gängen / so dieser Stadt ein herrlich Kleinod ist. Sonderlich aber ist die Fortification der Stadt zu besichtigen / wer Erlaubnüß auff die Wäll zugehen haben kan. Es gibt auch feine Gärten allhie / darunder der Universitaet Hortus Medicus, und ein anderer nahend dem Kloster S. Clauß in Undis, gegen dem neuen Thor wärts / darinn sehr viel frembdes Gewächs zufinden. Was das Regiment dieser Stadt betrifft / so ist oben angedeutet worden / daß etliche darfür gehalten / sie sey under Trier gewesen. Folgends ist sie under die Römer kommen / sol auch ein weil under dem Allemannischen Joch geprest worden seyn; biß derselben ein zimlicher Hauff auffm Straßburgischen Feld / vom Juliano, ehe er noch Käyser worden / Anno 357. erlegt / und ihr König Chonodomarius gefangen worden. Und nachdeme folgender Zeit der Römer / und Allemanner Macht / an diesen Orthen / gefallen / so ist diese Stadt under der Francken Regierung gewesen. Mit der Zeit kam sie auch an das Reich / und Teutsches Käyserthumb; Solle aber befreyet seyn / keinem Römischen Käyser / oder Könige / zu hüldigen; daher sie auch in Außtheilung deß Reichs / under den Städten / Bauren / und Dörffern / nicht zufinden; sondern ist ein Semper-freye Stadt / und hat Käyser Fridericus IV. als er Anno 1473. hieher kommen / die Stadt / als die allezeit sonderliche Freyheiten für andern gehabt / und ümb das Kraut hat reden dörffen / dahin nicht vermögen können / daß sie ihme gehuldet hätte / wie in W. D. Caesaris Augspurgischen Chronick part. 2. fol. 227. stehet. Und pflegt man allda / wann ein Käyser stirbt / die Freuden / und Spilleuht / wie etwan in andern Reichs-Städten geschicht / nicht einzustellen / und abzuschaffen. Es mag die Stadt güldene Müntzschlagen / hat die Freyheit Aechter / und Aberächter / in ihrer Stadt doch zu Recht / zuhalten: Aber in währenden ihren Jahrmärckten / möchten solche Aechter vierzehen Tag vor und nach ohngefährlich in die Stadt kommen / die Zeit darinn blieben / ihre Sachen daselbst handeln / und außtragen / und wieder an ihr Gewarsame sich begeben / und ist die Stadt nicht schuldig / dieselbe in solcher Zeit / auff jemands anruffen / zu Recht zustellen. Sie hat ihre Privilegirte Richter / und besondere Außträge / vor denen / und nicht vor dem Kammer-Gericht / sie / in der ersten Instantz / muß gesucht werden / nämlich / Basel / Wormbs / und Ulm / bey welcher einer / vermög Käysers Sigismundi Privilegii, von Anno 1435. man Straßburg verklagen kan. Zu welchem Theils auch die Stadt Rothweil thun. Und solche Freyheiten solle Straßburg zum theil durch Verdienst / zum theil mit Geldt erlangt / auch den Bischoffen / und Herren viel Rechte an der Stadt abkaufft haben. Es ist das Regiment vor Jahren allein bey dem Adel gestanden: Als aber es folgends immer etwas Unwillens / zwischen den Edelleuthen / und Handwerckern / und denen von Mülheim / Item / den Rebstöcken / und denen von Roßheim / abgab (wie dann zu S. Thoma, in dem Creutzgang / bey der Schul-Thür / in derselbigen Mauren / diese Wort in einen Stein gehauen seyn sollen: Caedes inter partes Civitatis Argentin. scilicet Zorne et Mulheim facta est Anno 1332. Kal. Junii.) So wurde daher das Regiment geändert / die Verwahrung der Stadt den Bürgern eingeraumbt / und von ihnen Anno 1333. der erste Ammeister / Burckard Twinger / so Anno 1346. gestorben / erwehlet; wiewol solch neues Regiment achtmahl geändert worden / biß es damit zur heutigen Perfection kommen; und deßwegen auch diese Stadt sonderlich berühmbt ist. Es werden gleichwol noch auß dem Adel die sechs Städtmeister erwählet / deren die Viere das Jahr über / jeder den vierdten Theil desselben / regieren: daher man auch sagt: Daß vier Städtmeister seyen. Das folgende Jahr kommen die andere zween / neben noch zweyen von den vorigen zum Regiment / wann sie anders wieder erwählet / und wegen eines Verbrechens / darvon nicht außgeschlossen werden. [55] Ihr Nam wird in allen Patenten vornen an gesetzt / als Wir N. von N. der Meister. Und bleiben diese Praetores in der Würde die Zeit ihres Lebens / es were dann Sach / daß man Ursach ihrer Entsetzung hätte. Die Ammeister / oder Consules, seyn nicht vom Adel / aber doch ehrlichen und vornehmen Geschlechts / deren auch Sechse / und wehret eines Regiment ein gantzes Jahr. Es ist aber solches Regiment underschiedlich getheilet. Dann erstlich / seyn die Herren Dreyzehener / so man die Geheimen nennet / an welche alle Schreiben vom Käyser / Königen / Fürsten / etc. dirigirt, und von ihnen Kriegs / und andere geheime Sachen tractiret werden; und an welches Collegium man vom Raht / und den Undern-Gerichten / apelliret, als welche Herren Dreyzehener von der Käyserlichen Kammer darzu subdelegiert seyn / wann / nämlich / das Capital weniger ist / als sechshundert Gülden Rheinisch Gold / oder Goldgülden. Wann aber die Summ höher ist / so stehet einem frey / entweder nach Speyer / oder an dieses Kammer-Gericht zu Straßburg zu appellieren. Es sitzen aber in diesem höchsten Collegio, der Ampts-Ammeister / vier Städtmeister / so vom Adel / vier Ammeister / und sonsten vier vornehme Herren. Das ander Collegium ist der Herren Fünffzehener / die auff die Sitten / Tugenden / und Gesetze: Item / den Schatz / das Geldt / die Gebäu / Maß / und Gewicht / Geträid / Wein / und dergleichen / zusehen; und ihr Obacht auff die Wirts-Häuser / Spitäl / Beampte / so wol inn- als ausser der Stadt / haben / und deßwegen civiliter straffen mögen. Und werden under ihnen die Aempter / als Ober-Bau-Herren / Feuer-Herren / Kauffhauß-Herren / Holtz-Herren / Saltz-Herren / etc. ordentlich außgetheilet: Und seyn in solchem Collegio fünff vom Adel / als der dritte Theil; die übrigen seyn Geschlechter / und andere Bürger. Und bleiben solche Fünffzehener / wie auch obgedachte Dreyzehener / beständig / daher man beyde Stuben den beständigen Raht der Herren Dreyzehnern / und Fünffzehenern / zu nennen pfleget. Es können aber gleichwol auß den Fünffzehenern / die Dreyzehener / wann einer / oder mehr absterben / erwehlet werden. Drittens / so versamlet sich auß den Obersten Häuptern von den Zünfften: Item / von dem Adel / so im Raht der Herren Dreyzehener / und Fünffzehener sitzen / und auß dem grössern Raht / ein Consilium, so die Versamlung der Herren Räht / und Ein-und-zwantziger genandt wird / welches zwey / oder dreymahl alle Wochen geschicht / so die Rechnungen wegen deß Pfenning-Thurns / und die Supplicationes anhöret / die öffentliche Aempter bestellet / und die / so übel administriren, von ihren Aemptern absetzet. Und dieser Raht ist auch beständig. Vierdtens / ist der grosse Raht / welcher von dreissig Persohnen bestehet / und noch darzu den Ammeister / als den Praesidenten, hat. Und in diesem sitzet auch allwegen ein Stadt-Advocat, oder Doctor Juris, deren sie drey halten / und die ümb einander zu Raht gehen. Und ist einer auß ihnen auch in dem obgedachten Appellations-Raht / oder Kammer-Gericht / so de Jure respondieren. Besagter grössere Raht / hat auch drey Procuratores, so die streitige Händel vortragen. Es ist aber zu wissen / daß / ausser der zwo deß Adels / und Constoffler / oder Comestabulorum, wie die Gebvilerus nennet / zwantzig Zünfften allhie seyn / deren jede fünffzehen Schöffen / so under ihnen einen Ober-Herren auß dem beständigen oberwehnten Regiment / deßgleichen einen Rahts-Herren / wie auch einen Zu-Mann / oder Beysitzer / haben / und von welchen hernach der Stadt Pfenning-Thurn / Stall / Kleine-Raht / und die Nidere-Gerichte / ersetzet werden. Und werden die Schöffen von den übrigen Schöffen / wie auch das Zunfft-Gericht / erwählet; welches alle Jahr von eilff / oder dreyzehen Personen ersetzet / und von den alten Abgehenden erkieset wird; ausser bey den Metzgern / und Schneidern / so ein ewiges Gericht haben. Und werden vor solchem Gericht die jenige Sachen erörtert / so jeder Zunfft sonderbahre Articul insonderheit angehen. Nun auß diesen Schöffen / oder Scabinis, wird einer jeden Zunfft Jährlich ein Rahts-Herr erwählet / welcher obbesagten grössern Raht zwey Jahr lang besucht: Da dann allezeit auß den zehen Zünfften / zehen Rahts-Herren im Raht verblieben; auß den übrigen zehen Zünfften aber / zehen neue Jährlich erwählet werden / biß übers Jahr die gedachte alte zehen Rahts-Herren auch / nach Erfüllung ihrer zwey Jahren / abtretten / und zehen neue Successores hinderlassen. Und wann innerhalb dieser zwey Jahren / auß diesen Rahts-Herren / keiner in den beständigen Raht der Herren Ein-undzwantzigern / oder Fünffzehenern / erwählet wird / so bleibet er der jenige / der er vorhin gewesen ist. So viel aber die übrige Zehen / als den dritten Theil / anbelangt / die mit diesen Zwantzigen / so auß den Zünfften genommen werden / den grössern Raht / wie gesagt / machen / so seyn dieselbige vom Adel / und werden auß ihrer absonderlichen Stuben / oder Gesellschafft / Hohesteg / genandt / genommen; deren Jährlich auch der halbe Theil / oder die Fünffte / bleiben / die Fünff aber auffs neu erwählet werden: Deren ein Theil die Constoffler genennet werden. Es werden in diesem Raht die Testaments- und andere Rahts-Sachen / deren Summa sechshundert Gülden übertrifft: Item / schwäre Injuri-Händel und Criminal, und so das Leben verwircken / erörtert / und von Auffnehm: und Erlassung der Bürger / von Pfleg- und Vormündschafften: Item / Kundschafften ehelicher Geburth / und dergleichen / gehandelt. So einen eigenen Rahtschreiber hat / und Wochentlich zweymahl gehalten wird. Fünfftens / ist der Kleine-Raht / in welchem sechs vom Adel / und zwölff andere ehrliche Bürger sitzen / so man auß den Schöppen der Zünffte / zuerwählen / pfleget: und ist darinn der jenige Ammeister / so verschienen Jahr im Ampt gewesen ist. Und tractiert man in demselben von Erbschafften / Testaments-Sachen / Gütern / Contracten, Schulden / Bürgschafften / etc. wann [56] die Summa sich über 600. Gülden nicht belaufft. Sechstens / ist das Stadt-Gericht / in welchem der Stadt-Richter / sampt sieben andern verständigen Bürgern / die man auß den Schöppen der Zünffte erwählet / sitzen. Und vor solchem werden die jenige Schulden abgehandelt / deren Summa 150. Pfund / oder 300. Gülden nicht übertrifft. Und werden allda die Güter vergandet. Siebendes / ist das Ehe-Gericht / so Nachmittag gehalten wird / und darinn ein Städtmeister / ein Ammeister / ein Dreyzehener / zween Fünffzehener / und zween auß dem grössern Raht / von den Ein-und-zwantzigern darzu erwählet / sitzen. Achtens / ist das Policey- oder Zucht-Gericht / Anno 1628. angestellet / welches über der Bürger Leben / und Sitten / inquiriret. Neundtens / das Schirm-Gericht / so auch neulich entstanden / von welchem Hohes- und Niders-Stands frembde Persohnen / in sonderbahren der Stadt Schutz auffgenommen werden. Zum Zehenden / das Nachtrags-Gericht / in welchem die Nachtrags-Sachen / oder Causae reductionum, reduciert werden. Anno 1629. angestelt. Eilfftens / das Vogtey-Gericht / da die Pfleger / oder Vormünder / und Vögte / ihrer Pupillen halber / zur Rechnung können angehalten werden. Zwölfftens / das Siebener-Gericht so man ins gemein die Sieben-Züchten / gleichsam sieben Censores nennet / so auch auß den Schöppen besetzt / und Jährlichen zum Theil / wie auch das Stadt-Gericht geändert wird. Und dieses Sieben-Gericht hat mit den Zanck-Händeln / geringen / sonderlich Verbal, Injurien, zuthun / und auff die Reinlich- und Sauberkeit der Stadt / Achtung zugeben. Neben diesen underschiedlichen Collegiis, Rähten / und Gerichten / hat es auch besondere Aempter; als da seyn die Dreyer auff dem Pfenning-Thurn / so keine Rahts-Herren seyn / und der Stadt gemeine Gefäll einnehmen / deren Jährlich einer wieder hinweg gehet / und ein ander an seine Stell auß den Schöffen erwählet wird / und keine vom Adel darzu genommen werden. Gleiche Meinung hat es auch mit denen auff dem Stall / so die Steuer von der Bürgerschafft einnehmen. Uber diese seyn auch noch andere drey Persohnen / so man die Dreyer an der Müntzen nennet / die der Stadt Geldt den nohtleidenden Bürgern / gegen Pfand / und genugsamer Versicherung / auff Zinß / nämlich / fünff von hundert / außleihen / welche beständig bleiben. Und dann / so seyn die Umbgelder. Und wann höchstbeschwerlich- und gefährliche Zeiten vorhanden / so werden alle die Schöppen / so sie Schöffel nennen / auß allen Zünfften zusammen beruffen. Und wann auff der Pfaltz der Ammeister / und die neue Räht schwören / so werden auch deß Bischoffs (der seinen Hoff am Wasser allhie hat) Rähte darzu abgeholet / so Jährlich ümb den Anfang deß Januarii geschicht. Und sagt H. Gebwilerus, in Panegyri Carolina pagin. 24. Anno 1641. allhie wieder auffgelegt / daß der Bischoff den Blut-Bann / und der jenigen Güter da habe / welche keine rechtmässige Erben verlassen / und ohne Testament absterben; es seyen auch etliche Zöll / so allein ihme gehörig / darauß deß Bischoffs vor Jahren gehabte Superioritaet leichtlich erwiesen werde. Auff dem Land seyn auch underschiedliche Aempter / wie dann under dieser Stadt ist die Herrschaft Barr / das Schloß / und Flecken Wasselheim / oder Waßlenheim; wie auch das Schloß Herrenstein / sampt zugehörigen Dörffern / Detweiler / und Dossenheim: Item / Marlenheim; die Flecken Dorolsheim / Ilkirch / das Dorff Burken / Ittenheim / Schilken / Zehenacker / auch etliche über Rheinische Dörffer. Obangedeuter Ammeister wird Jährlich am Donnerstag nach dem Neuen-Jahr / von 20. Rahts-Herren deß Grössern Rahts / oder auß den 20. Bürgerlichen Zünfften / erwehlet / so das folgende Jahr den höchsten Gewalt in der Stadt hat / und in allen Sachen am ersten gefragt wird. Die Constofler aber (davon oben) pflegen Jährlich auff dem Schwör-Tag / der am Zinß-Tag nach deß Ammeisters Wahl / gehalten wird / ihrem Recht / so sie vorhin / in Besetzung deß Rahts gehabt / zu renuncieren.

Es seyn allhie viel Sachen vorgangen / und hat auch die Stadt mit ihren Bischöffen / und andern / schwäre Krieg geführet / offt obgesieget / ist bißweilen auch unden gelegen / und darüber in groß Ungelegenheit gerathen. Auß vielen / seithero deß 1000. Jahrs vorgangenen Geschichten / nur etliche zuerzehlen / so ist diese Stadt Anno 1004. von Hertzog Hermanno II. in Schwaben und Elsaß erobert / und geplündert worden / da dann auch das Münster etwas Schaden vom Feuer gelitten. Im dritten Jahr hernach / nämlich / Anno 1007. ümb S. Johannis Baptistae Tag / ist durch ein erschrecklich Donnerwetter / so in das Münster geschlagen / dasselbe biß auff den Boden abgebronnen / und allein der Chor verblieben. Umbs Jahr 1200. ungefähr / lag Käyser Philippus sechs Wochen für der Stadt / weil sie Käyser Ottoni IV. beystunde / und ward er endlich eingelassen. Anno 1261. ward sie von Bischoff Waltern von Geroltzeck belägert. Anno 1273. gab man ein Viertel Weitzen ümb 22. Straßburger Pfenning / ein Viertel Korn ümb 16. Pfenning / 14. Eyer ümb 1. Pfenning / 8 Häring ümb 1. Pfenning / und 1. Hun ümb 2. Pfenning / das ist / 1. Creutzer. Anno 1289. ward so ein grosser Erdbidem / daß die Säulen im Münster so sehr wackelten / daß man forchte / das Münster / und die Stadt würden gar verfallen. Anno 1298. ist in der Stadt ein Feuer entstanden / dardurch nicht allein auff 355. Hoffstätt ümb das Münster abgebrunnen / sondern auch das Münster selbsten grossen Schaden erlitten / in deme alles Holtzwerck / sonderlich die Bühn (dann es damahln noch nicht gewölbt gewesen) die Orgel / die Glocken / und viel schöner Zierden verbronnen: Ward aber alles viel schöner gemacht / als es zuvor gewesen. Anno 1349. oder ümb selbige Zeit / seyn allhie auff sechtzehen tausend Menschen gestorben an der Pest. Und weil man den Juden die Schuld geben / so seyn derselben bey zweyhundert auff ihrem Kirchhoff verbrandt worden. Anno 1357. war [57] ein grosser Erdbidem im Mäyen. Anno 1372. ward ein Maß Wein zu Straßburg ümb 24. Kreutzer geben / und führeten die von Zürich / und Wormbs / Wein zu: Aber bald darnach ward ein Maß Most ümb ein Kreutzer verkaufft. Anno 1383. bekriegten die Straßburger Homburg / ein Städtlein und Burg / oder Veste / so damahln zween Ritter / genandt die Beyer von Boparten / als einen Pfandschilling vom Bischthumb Metz / innen hatten. Anno 1388. ward die Rheinbrücken gemacht. Anno 1392. Kriegte die Stadt mit ihrem Bischoff / Friderich von Blanckenheim. Anno 1395. ungefähr / oder ümb solche Zeit / bestättigte Käyser Wenceslaus denen von Straßburg die Rhein-Brück ewiglich / daß sie die solten inn haben. Anno 1397. verbronnen allhie auff 400. Häuser. Anno 1398. kauffte man sieben Fuder Weins / ümb 84. Kreutzer. Anno 1415. und 28. Kriegte die Stadt mit ihrem Bischoff: Und gewann in diesem 1428. Jahr Ludwig von Liechtenberg / der Alte / so dem Bischoff beystunde / die Rhein-Brücke / nahm das Zoll-Geldt / und verbrandte das Zoll-Hauß. Anno 1495. war ein grosser Herbst / daß man nicht Faß genug bekommen konte / den Wein auffzuheben. Anno 1496. war grosses Gewässer. Anno 1532. war die Stadt von der Rheinstraß an / biß zum Weissen-Thurn / bey S. Aurelien bevestiget / und ein Wall gemacht / alsdann am eussersten Thor / vor dem Weissen-Thurn / diese Schrifft in Stein gehauen ist: Carolo V. August. Copias Germaniae in Turcam Panonias invadentem ducente, Respond. Argent. portam hanc aggere et fossâ muniri fecit, Anno 1532. Im Jahr 1552. als der König auß Franckreich in diese Land herauß zoge / ward der neue Grab und Wall / von S. Claren Werdt an / biß zum alten Schießrein gemacht / wie dann am neuen Thor / gegen dem Schießrein / diese Schrifft in Stein gehauen steht: Henrico Gallorum Rege militem in Carolum V. Imper. August. per hanc Germaniae partem ducente, S. P. Q. Argentinensis, portam hanc aggere et fossâ muniri fecit, Anno Domini 1352. Mense Majo. Im Jahr 1588. machte Straßburg einen Bund mit den beyden Städten / Zürich und Bern. Anno 1592. war der Lothringische Krieg mit der Stadt. Anno 1610. der Elsassische Unions-Krieg / wegen Gülich. Anno 1621. und 22. durchstreifte das Bischthumb Straßburg der Manßfelder. Anno 1632. gieng der Schwedische Krieg in diesen Landen an / welche Unruhen noch bißhero währen / und ist in solcher Zeit diese Stadt gleichsam blocquiert einsmahls gewesen / und hat durch Pest und Theurung viel auch außgestanden. Besiehe von diesem allem / neben den Alten / auch denen / so von den Kriegen der Bischöffe / und der Stadt / geschrieben / als Annal. Dominican. Colmar. Albert. Argent. Hedione, Bruschio, etc. auß den neuen Scribenten auch Nicl. Reusner. de Urbib. Imperat. Caesar. Ens in delic. apodem. P. Bertium lib. 3. Comment. rer. German. Cluver. lib. 2. antiq. German. cap. 11. Ose. Schadaeum in Beschreibung deß Straßburger Münsters: Crusium in Annal. Suev. P. Hentzner. in Itinerar. German. Dresser. de Urbib. German. Erasmum Roterodamum in Epistola ad Herman. Adolph. Com. Solm. G. Braun im 1. Theil Städt-Buchs / und[WS 3] daselbst auch im Register; Matth. Bernegger. in laud. P. Storckii; Jo. Wolf. tom. 2. rer. memor. fol. 909. Nicod. Frischl. Oper. Poët. part. epist. Herm. Later. de Censu lib. 3. cap. 7. pagin. 554. seq. Vom Korn-Hauß / oder Speicher; in der Elsasser Chronick; Johann. Limnaeum de Jure publico lib. 7. cap. 3. num. 10. Mager. de Advocat. armata cap. 15. num. 186. Jac. Schopper. part. 3. Chorogr. cap. 4. fol. 485. seq. Mich. Stetlers Schweitzer Chronick / part. 2. lib. 7. fol. 286. et 326. von dem Bund mit Straßburg. Theatr. Europ. Merian. die Straßburgische Chronick / Relationes, und Martini Zeillers Itinerar. German. part. 1. et 2. und daselbst / neben der weitläuffen dieser Stadt Beschreibung / auch das Regiment / und die Kunst-Kammer allhie. Dieser Stadt Monatlich Einfacher Reichs-Anschlag ist 900. fl. oder 25. zu Roß / und 150. zu Fuß. Zu Underhaltung deß Kammer-Gerichts zu Speyer / gibt sie Jährlich / wie ich gefunden / nach dem erhöchten Anschlag / (dann vor Jahren es nur 275. fl. gewesen /) 458. fl. 21. Kreutzer / 5. Heller / den Thaler zu 69. Kreutzer gerechnet / so der Zeit / den Thaler zu anderthalb fl. angeschlagen / bey die 398. Thaler / oder 597. fl. 51. Kreutzer und etliche Heller / bringen thut. Hertzog Bernhard sagt / in seiner Elsasser Chronick / daß diese Stadt fünffmahl erweitert worden seye. Und ist bey ihme auch von der öfftern Veränderung deß Regiments allhie / biß es damit Anno 1482. zur heutigen Vollkommenheit gelangt ist; wie auch von den Namen der Städt: und Ammeister / wie Sie auffeinander gefolgt seyn / zulesen. Er setzet deßgleichen den Bürger-Brieff / welcher Jährlichen der Bürgerschafft / vor dem Münster / offentlich fürgelesen / und darauff geschworen wird. Und handelt Er / durch das gantze achte Buch / von dieser Stadt / darzu Er sich neben andern Autorn, und geschriebnen Chronicken / auch deß Jacobi von Königshofen / eines Canonici allhie zu S. Thoman / gebraucht hat. Anno 1653. hat H. Israel Murschel / einen Tractat, Flos Reipubl. Argentorat. genandt / das ist Regiments-Blume der Stadt Straßburg / oder Abdruck nach allen derselben 3. Haupt-Ständen / in Gestaldt einer blühenden Lilien / allhie in 4. außgehen lassen.

In dem Anno 1604. zu Hagenau / zwischen dem Cardinal von Lothringen / als Bischoffen zu Straßburg / und dieser Stadt / auffgerichtem Vertrag / ist versehen worden / daß die Stadt den Cardinal / gleich nach geleistem Eyd / und vollzogenem Revers / für das eintzig Haupt / und Bischoff / dieses Stiffts / wie auch dessen Thumb-Capitul, für das eintzig rechte ordentliche Thumb-Capitul jederzeit recognosciren, und / mit gewöhnlicher Hüldigung / Ihme / und der ordentlichen Successorn, daß jenige leisten solle / was Sie demnächst verstorbnen Bischoff [58] Johannsen geleistet. Es soll / und wolle auch Ein Ersamer Raht / auff gewöhnlichem Jährlichen Schwör-Tag / den Bischoffe / auch ein Thumb-Capitul, darzu / altem Gebrauch nach / beschreiben / Sie / oder Ihre Abgesandten / auß dem Bischofflichen Hoff / abholen / auff die Pfaltz führen / und begleiten. Es ist aber sonsten die Stadt dem Bischoff nicht underworffen; und muß derselben ein neuerwählter Bischoff / und das Thumb-Capitul, einen Revers geben / wie allbereit angedeutet worden ist. Anno 1549. ward mit dem Bischoff ein Vergleich getroffen / die Geistlichkeit / zehen Jahr lang / in der Stadt zu schützen / und zu schirmen; so dann zugedülden / daß / an gewissen Orthen / das Exercitium der Römisch-Catholischen Religion gebraucht werden möge. Anno 1559. ist durch junge muthwillige Leuth / mit Schneewerffen / ein anfang gemacht worden / so hernach biß ins Münster einander verfolgt; daher die Geistlichen selbsten / vielleicht ein anders ihnen einbildend / die Kirchen verlassen; wie auch Jung / und Alten S. Peter; wiewol die Obrigkeit sich / deß Aufflauffs halber / gehöriger Orthen / enschuldiget / und die Thäter gebürlich abgestrafft hat. Und sagt Franciscus Guillimannus, im Leben Bischoffs Erasmi, also: Aedes Cathedralis, post decimum restitutionis Annum, magis deserta, per paucorum Canonicorum, et Sacerdotum, inanem, et pudendam formidinem, quam vi aliquâ amissa, aut rursus erepta. Als nun diese Kirchen eine gute Zeit läer gestanden / sich auch niemand ferner deren angenommen / so hat Ein Ersam. Rath dieselbe bestellen lassen. Nach dem auch / vor mehr als 300. Jahren / das Kirchen-Gebäu deß besagten Frauen-Münsters / und dessen Versehung / indeß Rahts Handen / und Bestellung kommen: wie dann ingleichem die Pharr-Kirch zum Alten S. Peter / nicht von den Stiffts-Verwandten Anno 1398. von Rheinau hierher gezogen /sondern von der Bürgerschafft etc. in baulichem Wesen erhalten / und mit Pflegern auß der Gemein versehen wird. Es hat aber Wolgedachter Edler Ehrenvester Raht erstlich Anno 1560. die jetzgedachte Kirch zum Alten S. Peter wiederümb eröffnen / so dann das Münster / und die Pfarr-Kirch zum jungen S. Peter / im Jahr 61. und also anderthalb gantzer Jahr / nach deren Verlassung / mit dem Gottendienst auffs neu versehen lassen: Aber der Stiffts-Güter / oder Gefäll / bey solcher Einnahm / wie auch deß Kirchen-Ornats, sich enthalten. Die Bischöfflichen haben sich hernach allein ümb den Weltlichen Schutz der Geistlichen bemühet / und bald hernach die beyden Stifft / zum Jungen / und Alten S. Peter / die Evangelischen Lutherischen Kirchen-Diener / mit Competentzen und Besoldungen / versehen; wie auch an die Deputaten deß Chors Hoher Stifft / zu deroselben Underhaltung / ein gewisses conferirt, und beygeschossen haben. Siehe die Acta, und Handlungen / in Sachen Herren Thumb-Dechand / und Capitularen deß Stiffts Straßburg / Contra-Meister / und Raht deß Heiligen Reichs Freyen Stadt Straßburg / allhie in 4. Anno 1634. gedruckt: und Ihr Käyserl. Majestät etc. Herren Ferdinandi II. Käyserliches Decret, den 10. Aprilis, Anno 1627. an Herren Pfaltz-Graff Friderich Casimirn / so sich deß Straßburgischen Decanats-Praesidenten genandt / abgangen / den Bruder-Hoff hinder dem Münster (von welches Brunsten und auch dem gemeldten Bruder-Hoff / obgedachter Hertzog zulesen /) sampt Zugehörde / dem Catholischen Dom-Capitul wieder abzutretten / deß Caroli Carafae Germaniam Sacram restauratam, und desselben Anhang. So haben Ihre Majestät / etc. auch das Dominicaner Kloster / dem Orden zu überlassen / Anno 28. den 16. Augusti, an die Stadt geschrieben; so aber verblieben ist. Und pflegen in solchem die Herren Professores der Hohen-Schul / oder Universitaet, zu lesen. Auß den 3. Schul-Herren / deren der eine ein Städtmeister / und vom Adel / der Ander ein Ammeister / und der Dritte ein Dreyzehener / oder deß Geheimen Rahts / ist allwegen der jenig / so ein Städtmeister / der Hohen-Schul Cantzler. Und seyn / bey dem offterwehnten Hertzog Bernharden / in seiner Elsassischen Chronick / die Namen der erwehnten Schul-Herren oder Scholarchen; wie auch der Professorn, und Praeceptorn, biß auff seine Zeit / zu finden. Under Andern / haben allhie auch gelehret / von Theologis, Martinus Buccerus, Wolfgangus Capito, Paulus Fagius, Caspar Hedio, Johannes Calvinus, Petrus Martyr, Hieronymus Zanchius, Ludovicus Rabus, Johannes und Erasmus Marpachii, Johannes, Pappus, etc. Von Juristen / Franciscus Hottomannus, Franciscus Balduinus, Obertus Gyphanius, Nicolaus Reusnerus, Kilianus Vogler / Georgius Obrechtus, etc. Von Medicis, Johannes Guintherius Andernacus, Sebaldus Hauenreuter / Melchior Sebitius, etc. Von Philosphis, etc. Johannes Sturmius, Valentinus Erythraeus, Melchior Junius, Michael Beutherus, Conradus Dasypodius, Emanuel Tremelius, Theophilus Golius, Johannes Benzius, Matthias Bernegger, etc. Das Stifft zu S. Thoma, so zu dieser Hohen-Schul / mit seinen Einkommen / gewidmet / ist / vor Jahren / anfangs ein Schotten-Kloster gewesen / hernach aber zu einem Weltlichen Stifft gemacht worden. Von andern Kirchen / und Klöstern / den Grabschrifften darinn / auch andern Gebäuen / sampt Bericht / wann selbige auffgerichtet worden / kan offt gedachter Hertzog gelesen werden, der auch von der Straßburger Thaten schreibet. Wie dann selbige Bürger / Wegeleburg / Berbelstein / Sultz / Beinheim / Stauffenberg / gewonnen haben; vor Baden / Stollhofen / Andlau / Erstein / Schuttern / und die Burg Schwanau / gezogen seyn. Sie haben Ramstein / Trachenfeß / Seltz / Rottenburg / Frundsperg / Ochsenstein / und Herlitzheim / zerbrochen; Schattille / Hornberg / Homburg in Westerreich / und Gemar im Elsaß / angegriffen; Herrenstein / Freudeneck / Marle / oder Marlenheim / [59] und Wasselnheim / gewonnen; vor die Vesten Waldesberg / Mutzig / Mülberg / Rheinau / Schauenburg / und Dachstein geruckt / und Dieffenau abgebrandt. So wird von Theils / dem Johann Mentelin / Bürgern allhie / die Erfindung der Buchdruckerey zugeschrieben; und gedenckt obgedachter Murschelius, pagin. 46. eines sehr alten Buchs / Liber pulsuum genandt / so sich auff dem Frauen-Hauß in Straßburg befindet / und in solchem zu lesen / daß man besagtem Mentelin / als Er gestorben / zu seiner Leich-Begräbnüß / auch die grosse Glock zu ehren geleutet hat / mit diesen Worten: Obiit Dominus Johannes Mentelin Impressor, Sabbatho post Conceptionem Virginis Mariae, Anno 1478. et factus est ei pulsus cum Campana magna Dom seq. Zu den andern Geschichten dieser Wollöblichen Stadt / seyn auch nachfolgende zu thun; daß nämlich / Anno 1529. allhie / die Veränderung der Religion ins gemein vorgenommen worden; als die 20. Zunfft-Gesellschafften darauff gedrungen / und bey dem Magistrat supplicando deßwegen einkommen seyn. Anno 1548. ward auch allda das Interim angenommen. Anno 1635. ist man zu Straßburg in voller Arbeit gewesen / den Rhein / oberhalb der Brügge über denselben / ausserhalb der Stadt / so / wie Limnaeus de Jure publico, tom. 4. pagin. 154. bezeuget 68. Joch / und jedes Joch 22. Schritt / so 3794. Werckschuch machen / hat) mit Reducten / Block-Häusern / und starcken doppelten Ketten / dermassen daß zu schliessen / zu Wasser / in der eil nicht anzukommen: zu Lande aber befand sich das Werck bey Kähl (ein Dorff / über der Brüggen / auff Schwäbischer Seiten) schon in seiner Perfection. Man hat auch angefangen / an statt bißherigen kleinen Wercks / beym Zoll-Hause / zu Anfang der Brücken / eine rechte Haupt: und eine solche Schantz zu bauen / gegen welche ohne grosse Ceremonien, nichts außzurichten. Anno 36. war die Anzahl der Frembden allhie über dreissig tausend erwachsen / so täglich einen grossen Vorrath verzehrt / nebenst dem sich undereinander angesteckt; daß daher der Käyserlich Commissarius von Ossa sich solle haben hören lassen / die Stadt Straßburg begehrte man mit Gewalt nicht anzugreiffen; sondern man könte Sie durch ihre eigene Barmhertzigkeit / vielleichter zu Chor treiben: Sintemal man die Leuthe auffm Land nur rechtschaffen Tormentiren dörffte / daß Sie / von dem Ihrigen / nach der Stadt verlieffen / so würde dieselbe / durch Menge der Eingeflohenen / sich bald von Mangel / und Contagion, selbst verzehren; Dahero man allhie andere Anordnungen gethan hat; wie Kemnitzius, vom Schwedischen im Teutschland geführten Krieg / par. 2. fol. 991. a. berichtet; auch saget / daß hernach diese Stadt immer sollicitirt worden / den Prager Frieden anzunehmen; Sie habe aber lieber bey der Neutralität verbleiben wollen. Sonsten ward auch / vor der Zeit vermeldet / daß bey vorgewestem Krieg / man / in annehmung der Bürger / zu Straßburg / ein Zeitlang / der Religion halber / eine fleissigere Auffsicht gebraucht; weilen die Römisch-Catholischen / anderswo / oder an etlichen Orthen / gar streng hierin verfahren seyn / und niemanden zu einem Bürger auffgenommen / so nicht ihrer Religion; auch theils gar die Kinder ihres ererbten Bürger-Rechts / bloß der Religion halber / beraubt; und die Evangelische Bürger / an solchen enden / dem Religions-Friden zuwider / scharpff gehalten haben sollen. Under den Land-Gütern dieser Stadt / ist auch das Schloß / und der Flecken Wasselheim / so / vor Jahren / eigne vom Adel gehabt: Item / der Fleck Doroltzheim: davon oben bey Moltzheim: Item der Fleck Illkrich / so etwan deren von Kageneck gewesen.

Was Endlich das Straßburgische Bischthumb (so in der Länge über 14. und in der Breite über 7. Meilen nicht / wie Wimphelingus, in Ruperto Episcopo, sagt: aber ein stattliche edele Mannschafft / und Lehen-Leuthe / die Hertzog lib. 4. fol. 65. seq. benennet / hat) anbelangt: so wird solches für das Edelste am Rhein / gleich wie das zu Chur das Obriste / das Costnitzische das Gröste / das Baßlerische das Lüstigste / Speyer das Eifferigst / oder Andächtigst / Wormbs das Aermste / Mäyntz das Würdigste / Trier das Aeltist / und Cölln für das Reichste gehalten. Es seyn desselben Vorsteher folgende Personen gewesen. 1. Amandus; auß Aquitanien, so vom König Dagoberto auß Franckreich / als dem Stiffter dieses Bischthumbs / zum ersten Bischoff allhie gemacht worden. Theils sagen / es seye Anno 596. geschehen / und Er / Amandus, Anno 620. im 90. Jahr seines Alters / gestorben. Andere aber setzen seinen Abschied in das 661. Jahr. 2. S. Justus. 3. S. Maximin. 4. S. Valentinus. 5. Solarius oder Solartus. 6. S. Arbogastus, entweder auß Aquitanien, oder aber auß Irrland / deme König Dagobertus Ruffach mit aller Zugehör geschencket hat. Wimphelingus sagt / Er seye Anno 668. gestorben / und ausserhalb Straßburg / beym Hoch-Gericht / begraben / hernach aber eins theils ins Kloster S. Arbogast der regulierten Chor-Herren / zum Theil aber in die Stiffts-Kirch Surburg versetzt worden. Wann der Erste Bischoff Amandus Anno 661. gestorben were / so wurden die Nachfolgende nicht lang gesessen seyn. Deßwegen hält P. Bertius ein andere Ordnung / und macht diesen Arbogastum zum andern Bischoff / lib. 3. Comm. rerum. German. pag. 464. und thut Ihme Rodharium, Florentium, Ansoaldum, Justum, Maximum, Valentinum, und Solarium, nachsetzen. Wir wollen aber bey angefangener Ordnung verbleiben / ob schon / wie in alten Sachen zugeschehen pfleget uns die Jahr deß Abschieds deß ersten / und dieses sechsten Bischoffs / so eigentlich nicht bewust seyn. Und folget also der 7. nämlich / Florentius, auß Schotten / welcher deß Königs Dagoberti stumm / und blind gebohrne Tochter / zu recht gebracht / und Anno 676. wie Wimphelingus wil / gestorben ist. 8. Ansoaldus. 9. Biulffus, oder Bitulffus, der beym Bertio der Zehende. 10. Magnus. 11. Aldus. 12. Garoynus. 13. Rotharius, [60] der dem Bertio der Dritte in der Ordnung ist. 14. Landebertus. 15. Rodobaldus. Und also ordnet Sie Hertzog nacheinander: Aber Wimphelingus hält diese Ordnung / daß Er Garoynum für den zwölfften: Landebertum für den dreyzehenden: Rotharium für den vierzehenden: und hierauff Rodobaldum für den 15. setzet / deme Succedirt haben / 16. Magnibertus, 17. Labyolus, oder Laiboltus. 18. Gundoaldus. 19. Gando. 20. Uto, oder Otto I. 21. Iegernus / oder Wiegernus, Wygernus. 22. Andelfridus, oder Wandelfridus. 23. Heddo, oder Hetto, eines Graffen von Habspurg Sohn / welcher das Städtlein Ettenheim erbaut / entweder Anno 773. oder 780. gestorben / und wie man wil / im Kloster Ettenheim-Münster / vom Bischoff Wiegerno, wie Wimpheling sagt / gestifftet / begraben worden ist / so Er verbessert / und mehrers begabt hat. 24. Aulidulphus. 25. S. Remigius, welcher das Kloster in der Insul / Eschon / Aschau / oder Aschaugia, an der Ill / oder Alsa, wie Wimphelingus schreibet / gestifftet / und die Reliquien Sophiae, Fidei, Spei, und Charitatis, dahin gebracht: auch züchtige Jungfrauen / so nach der Regul S. Benedicti Christo dienen solten / allda angeordnet hat. Ist Anno 803. gestorben. 26. Recho, oder Rachto. 27. Uto. 28. Erlechardus. 29. Adolochus, oder Adelhoch: welcher die Kirch zu S. Thoma in Straßburg / darin S. Florentius, der Bischoff / begraben worden / zu einer Collegiat-Kirchen gemacht / und solche Anno 830. reichlich begabet: da vorhin nur ein kleines Klösterlein / von Schottischen Mönchen bewohnet / da gestanden war. 30. Bernoldus. 31. Utto II. 32. Radoldus. 33. Grimoldus. 34. Radoldus II. 35. Regenhardus. 36. Baldramus, oder Waldramus. 37. Ottobertus, der beym Bertio, so den Uttonem II. und Radoldum II. außlässet / der 35. Bischoff ist / welcher / von seinen eignen Underthanen in dem Schloß Rotenburg (daß nachmahls im Jahr 1368. die Bürger von Straßburg verstört /) Anno 913. erschlagen worden. 38. Gottfridus. 39. Reichwinus, ein geborner Hertzog zu Lothringen. 40. Ruthardus, ein Hertzog auß Schwaben. 41. Utto III. 42. Erkenbaldus, der mit dem Käyser Ottone I. nacher Rom gereiset ist. 43. Baldus. 44. Wilderolffus, oder Wilderaldus, der Anno 997. von den Mäusen solle gefressen worden seyn. Die Ursach dessen hat Hertzog fol. 75. seq. auß deß von Königshofen Chronick. Wimphelingus sagt / es werde in der H. Addalae Legenda geschrieben / daß Er deßwegen von den Mäusen gefressen worden / dieweil / auß zu grossem Eiffer / Ihn verdrossen / daß das Volck / mit den Geschencken / häuffig S. Stephans Kloster zu Straßburg zugelauffen / wegen der Wunderwerck / so nach besagter H. Addala tode / daselbst zugeschehen man glaubte: hergegen die Bischoffliche Haupt-Kirch nicht also fleissig besucht / sondern die gewöhnliche Opffer allda gemindert wurden. Daher Er / der Bischoff / ehrliche Matronen und keusche Jungfrauen / daselbst verjagt: und ihr Einkommen zu sich genommen. Und setzet dieser Priester der Speyrischen Kirchen / Wimphelingus, ümbs Jahr 1508. darzu: Historiam huic similem de Archiepiscopo quodam Maguntino legimus, qui à muribus itidem exesus esse perhibetur, nec id creditu difficile est. 45. Altvicus, oder Alwicus. 46. Erenharius, oder Werenharius, so Anno 1028. gestorben. 47. VVilhelmus I. dieser hat die Kirch zu S. Thoma, in Straßburg / welcher Anno 1007. vom Wetter verbrandt worden / von Grund auff wieder erbauet / und dieselbe im Jahr 1031. eingerichtet: auch auß dem Spital S. Columbae, die Stiffts-Kirchen zum Jungen S. Peter daselbst (dann Alt S. Peter der H. Maternus, wie Wimpheling wil / auffgerichtet /) mit acht Pfründen angeordnet hat / Anno 1047. gestorben / und bey besagtem Jungen S. Peter begraben worden ist. 48. Hetzelo, ein geborner Graff von Dagsperg / Anno 1066. gestorben / dieser hat noch 6. Pfründen zum Jungen S. Peter gestifftet / und ligt auch daselbsten begraben. 49. VVernharius II. ein Graff von Altberg. 50. Theobaldus. 51. Otto / Graff zu Hohenstauffen / der Anno 1100. gestorben. 52. Baldevinus. 53. Cuno. 54. Bruno. 55. Gebhardus. 56. Burkardus, Anno 1161. gestorben. Als under diesem Bischoff / deß Jahrs 1144. die Kirch zu S. Thoma, in Straßburg / widerümb verbronnen / mit den Schrifftlichen Urkunden / und Freyheiten / so hat Käyser Fridericus der Erste Anno 1163. dieselbe mit Käyserlichen Privilegiis, ansehenlich / und genugsamb verwahrt / und Sie / mit ihren Güttern / in seinen Schutz genommen. 57. Rudolphus. 58. Conradus von Geroltzeck. 59. Henricus Frey-Herr zu Hasenberg. 60. Conradus II. ein Herr von Hunnenberg / wie Hertzog sagt. Wimpheling nent ihn von Himenburg / und sagt / daß sein Bildnüß über dem Thor zu Straßburg / so man ins gemein Bischoffs-Burg-Thor nenne / und darüber diese Wort stehen: Conradus de Himenburg / fidelis Argentinensis Episcopus. Er ist Anno 1202. gestorben. 61. Henricus II. Graff von Veringen / Anno 1223. gestorben. Zu dieses Bischoffs Zeit seyn 80. Ketzer zu Straßburg verbrandt worden / Anno 1212. 62. Bertoldus, oder Berchtoldus, ein geborner Hertzog von Teck; welcher Anno 1228. mit Hülff der Straßburger / wieder die Graffen von Pfirdt / und 14. Städt / nahend Bledesheim / gesieget; auch das Schloß Bernstein / oberhalb Dambach / einen gantzen Monat belägert / und endlich Anno 1227. erobert hat. 63. Henricus III. Graff von Staheleck / so Anno 1260. gestorben. Er ist dem Pabst beygestanden / und hat deß Käysers Friderici II. Städt / und Schlösser / im Elsaß / und dessen Nachbarschafft / als Illewickersheim / Gegenbach / Cronenberg / Molberghusen / Ortemberg / Offenburg / und das gantze Kintzgerthal / zum Theil belägert / zum Theil gantz zerstört / und Theils mit Feuer verderbt. 64. VValtherus, ein Herr von Hohen-Geroltzeck / in der Ortenau / welcher einen schweren Krieg mit der [61] Stadt Straßburg geführt / und einsmahls in einem Treffen überwunden worden / und Anno 1263. vor leyd / wie viel darfür gehalten / gestorben ist. 65. Henricus IV. Herr zu Heroltzeck / am Wasichin / oder im Elsaß / der Anno 1272. gestorben. 66. Conradus III. Herr zu Liechtenberg / Anno 1299. verschieden. Under diesem Bischoff / haben die Mannhaffte Blumenauer / so Ritterstands gewesen / Ihr Schloß / und Capell / in der Vorstadt zu Straßburg gelegen / Anno 1280. dem Teutschen Orden übergeben / da hernach ein Teutscher Herr / mit den Seinigen / seinen Sitz gehabt hat; wie dessen in unserm Text gedacht wird. 67. Fridericus, Herr zu Liechtenberg / deß vorigen Bruder. 68. (bey Andern der 66.) Johannes I. von Dirpheim / Käysers Alberti Cantzler / und Bischoff zu Aichstätt / der den Papst zum Bischoff zu Straßburg gemacht / da Er eben / als ein Käyserlicher Gesandter / bey Ihme / und den Dom-Herren allhie / zu Straßburg / über der Wahl eines Bischoffs / strittig waren. Man wil / daß Er Unehelich gebohren worden. Jac. Gretserus, de Episcop. Eychstet. saget / pag. 482. gleichwol hievon also: Johannes hic à Clemente V. ab Eychstettensi throno, ad Argentinensem vocatus, et translatus fuit. Hunc Bruschius audacius fortè; quàm verius, nobilem Helvetium, in agro Tigurino illegitimè natum, pronunciat. Deme aber sey wie da wolle / so hat Er wol Regiert / und verschafft / daß zwölff Dörffer im Bischthumb ümbmauret / und zu Städten gemacht worden seyn. Er besserte / und machte auch / wie man geschrieben findet / die Mauren ümb Moltzheim / Mutzig / Sirneck / Dachstein / Dambach / Belfeld / zum H. Creutz / und Oberkirch; und starb Anno 1328. den man hernach zu Moltzheim / in dem durch Ihn erbauten Spital begraben hat. 69. Bertholdus, oder Bechtholdus II. ein Graff von Bucheck / der Anno 1353. gestorben. VVimphelingus sagt / daß Er die Städtlein / und Schlösser / über Rhein / Offenburg / Gengenbach / und Ortenburg / mit ihrer Zugehör / auß der Hand deß Marggraffen von Baden (deme Sie vom Reich versetzt waren /) ümb 44. tausend Gülden gerissen / und mit sehr grosser seiner Mühe / auch durch Verdienst / und auß sonderbarer Käyserlichen Gnad / und Bewilligung der Chur-Fürsten / zu seiner Kirchen gebracht: Er habe das Schloß Stauffenberg starck belägert / und auff den Grund zerstört; Schlettstatt / so es mit Käyser Ludwigen gehalten / belägert / das Leberthal / und andere benachbarte Orth / auch die Weinberg / verwüstet (wiewol die Schlettstädter / nicht mit geringern Brandschaden / deß Bischoffs Städt / und Dörffer / verherget haben:) das sehr veste Schloß Hornstein biß auff den Grund zerbrochen / und geschleifft: die Dörffer Dambach / und Bers / oder Berche / ümbmauert / und zu Städten gemacht habe. Er sagt auch / daß / zu seiner Zeit / und im Jahr 1349. zu Straßburg / sechzehen tausend Menschen gestorben seyen. Man hatte einen Argwohn auff die Juden / als ob Sie die Brünn vergifftet hätten. Deßwegen dann auch allhie / bey die zwey tausend derselben / von dem Volck / sollen seyn verbrandt worden / den 13. Hornung / deß folgenden Jahrs. Denen / so sich haben tauffen lassen / ist das Leben geschenckt worden. 70. Johannes II. von Liechtenberg. Dieser kauffte zu dem Bischthumb / von seinem Vettern / Land-Graff Johansen / dem letzten / und hernach von desselben Erben / den Graffen von Oettingen / die Undere Land-Graffschafft im Elsaß. Es gehörten aber deß Jahrs 1358. viel Ort / und sonderlich Franckenheim / S. Pildt / und Wördt / und in dieselbe besagter Land-Graff im Elsaß / Johannes, ein geborner Graff von Oettingen / ist Anno 1376. gestorben / und ligt zu Buschweiler / in der Schloß-Capellen; gedachter Bischoff Johannes aber (der zuvor Hagenau / und Schlettstadt belägert hat / und zu dessen Zeit / die Engelländer / und Ihre Gehülffen / ins Elsaß gefallen seyn) starb Anno 1365. 71. Johannes III. Graff zu Ligny, und Lützelburg. 72. Lampertus von Buren (Wimphelingus sagt von Burne, oder vom Bronnen) Wilhelms von Buren / eines Ritters / Sohn / so hernach Bischoff zu Bamberg ward. 73. Fridericus II. Graff zu Blackenheim / an deß vorigen Stell / vom Pabst Anno 1375. verordnet. 74.[WS 4] Burckhardus II. ein Graff von Lützelstein. 75. VVilhelmus II. Graff zu Diest / so Anno 1439. gestorben / und / zu Moltzheim / im Spital / begraben worden. 76. Cunradus von Bußnang; zu dessen Zeit der Gecken-Krieg im Elsaß gewesen. 77. Rupertus, Pfaltz-Graff bey Rhein / der Anno 1478. verschieden / und zu Zabern begraben worden. Under diesem Bischoff hat man die Buchdruckerey erfunden; Davon vielgedachter VVimphelingus also schreibet: sub hoc Roberto nobilis Ars impressoria inventa fuit à quodam Argentinensi, licet incomplete: sed cum is Maguntiam descenderet ad alios in hac arte investiganda similiter laborantes, ductu cujusdam Johannis Genßfleisch / ex senio caeci, in domo Boni Montis Gutenberg / in qua hodiè Collegium est juristarum, ea ars completa, et consummata fuit, in laudem Germanorum sempiternam. Er sagt auch / daß im gemeldten 1478. Jahr man im Münster zu Straßburg erstlich zu Predigen angefangen / und deßwegen Magister Johannes Geyler von Käysersberg / zum ersten Prediger hieher beruffen worden sey. 78. Albertus; Pfaltz-Graff bey Rhein / So Anno 1506. gestorben / und zu Zabern begraben ligt. 79. VVilhelmus III. Graff zu Honstein / ein Thüringer / der Anno 1541. diese Welt gesegnet hat. 80. Erasmus, deß Heil. Römischen Reichs Erb-Schenck von Limpurg / der Anno 1568. gestorben. 81. (bey Etlichen der 79.) Johannes, Graff zu Manderscheid / Herr zu Blanckenheim / der Anno 1592. den 22. Aprilis / verschieden. Under diesem Bischoff waren Dom-Herren / 1. Christoff Ladißla / Graff zu Nellenburg / und Thengen / Thumb-Probst. 2. Gebhard / Druchseß von Walburg / Dom-Dechant. 3. Johann / Graff zu Reifferscheidt / Thumb-Kammerer. 4. Eberhard / Graff zu Manderscheid / Dom-Custer. 5. Eberhard [62] Graff zu Witgenstein. 7. Bernhard / Graff und Herr zu Waldeck. 8. Philips Frey-Herr zu Waldpurg / deß Heiligen Römischen Reichs Erb-Druchseß. 9. Herman Adolff Graff von Solms. 10. Friederich Erb zu Norwegen / Hertzog zu Schleßwig / und Holstein. 11. Johann Wilhelm / Hertzog zu Gülch / Cleve / und Berg. 12. Christoff Graff zu Sultz. 13. Ernst Graff zu Manßfeld. 14. Arnold / Graff zu Manderscheid / und Blanckenheim. 15. Johann Philips Graff zu Manderscheid / Herr zu Geroldstein. 16. Frantz / Frey-Herr zu Krichingen / und Puttingen. 17. Peter Enrst / Graff zu Manßfeld. 18. Ferdinand Frey-Herr zu Waldburg / deß H. Röm. Reichs Erb-Druchseß. 19. Johann Frey-Herr zu Winnenberg / Herr zu Beilstein. 20. Johann Daniel Frey-Herr zu Winnenberg / und Beilstein. 21. Friederich / Hertzog zu Sachsen / Engern / und Westphalen. 22. Johann Ludwig / Graff zu Leiningen / Herr zu Westerburg. 23. Joachim Carle / Hertzog zu Braunschweig / und[WS 5] Lüneburg. 24. Frantz / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg. Dann dieses ein Hohes Stifft ist / von 24. Dom-Herren / die Fürsten / Graffen / oder Frey Herren / der Zeit / und zwar Alten Stammens / und Herkommens / die ihre 16. Ahnen beweisen können / seyn müssen. Nun / nach deß obgedachten Bischoffs Johannis, Graffens zu Manderscheid / Tode / erwöhlten etliche / auß obernandten Dom-Herren / zu dieses Stiffts Administratorn, Herren Johann Georgen / Marg-Graffen zu Brandenburg; so damahln zu Straßburg sich befande: die andern aber Herrn Carolum, Bischoffen zu Metz / Hertzogs Caroli von Lothringen Sohn: darauß ein schädlicher Krieg entstanden / in welchem auch die Stadt Straßburg geflochten worden. Es bleib aber endlich der Stärckere / nämlich hochgedachter Herr Carl von Lothringen / der Römischen Kirchen Cardinal / Bischoff; und ward zwischen Ihme / und dem Thumb-Capitel; und dann der Stadt Straßburg / Anno 1602. ein Vergleich auffgerichtet // in welchem die Stadt / bey ihrem Exercitio, und innhabenden Kirchen / wie Sie dieselbe / zur Zeit deß vorigen Bischoffs Johannis gehabt / gelassen / und solches in Effectu Anno 1604. im Vertrag zu Hagenau auffgerichtet / widerholet worden: darinn auch / under andern / versehen / daß die Acht Fürsten / Graffen / oder Herren / Augspurgischer Confession, den Bürger-Hoff / und andere Thumb-Herren Höffe / und Capituls-Häuser / in der Stadt Straßburg / mit allen Gerechtigkeiten / 15. Jahr lang besitzen; deßgleichen auch das halbe Theil deß Dorffs Lampertheim / und alles Einkommen / und Gefäll / deß Capituls / so under der Stadt Straßburg Jurisdiction gelegen / innhaben / und geniessen: hergegen die der Augspurgischen Confession sich aller Administration deß Gütler-Hoffs zu Straßburg gäntzlich begeben / und desselben Senior, und Deputaten, deß Chors / und Gürtler-Hoffs / sampt aller darzu gehörigen Brieffen / Kleinodien / Kelch / Monstrantzen / Reliquien, etc. allein unternehmen; aber hingegen gemeldte Senior, und Deputaten, über das / was bißhero / auß dem besagten Gürtler-Hoff / dem Stifft zu S. Marx, nämlich / jedes Jahrs 600. fl. für ihre Ministros, geräicht worden / den Herren Augspurgischer Confession im Bruder-Hoff 15. Jahr lang / jedes Jahrs 600. fl. für ihre Pensionarios, anstatt der Vicariaten, lieffern sollen. Der Stadt Straßburg wurden damahln die / vom obernandten Heren Hanß Georgen / Marg-Graffen zu Brandenburg / Herrn Joachim Friederichs / vorhin gewesten Administratoris zu Magdeburg / hernach aber Chur-Fürstens zu Brandenburg Sohn / der Stadt für 800. tausend Gulden Pfandweise verschriebene Stück / biß zu Wiederlösung / gelassen. Als 1. der Zoll-Keller / ausser der Lehens-Gerechtigkeit. 2. Die Gemeinschafft der Vogtey Marlenheim / und darein gehörige Dörffer / jedoch / da die Catholische Religion da gelassen werde. 3. Die Gemeinschafft deß Dorffs Nunnenweyher. 4. Der geringe Spital / oder das Stifft S. Barbarae zu Straßburg. 5. Die Gerechtigkeit deß Schultheissen-Gerichts. 6. Die Gerechtigkeit bey dem Stifft S. Stephan zu Straßburg / jedoch / wann ein Abbtißin abstirbt / sol ein Andere erwöhlet / und dem Bischoff / inrecognitionem Ordinariae Jurisdictionis, jederzeit 100. fl. erlegt werden / etc. Als die obvermeldte 15. Jahr ihr Endschafft erreicht / ward Anno 1620. obgedachter Vertrag / den 12. Februarii Alten Calenders / abermahls zu Hagenau / auff 7. Jahr lang / erlängert. Nach Endung derselben / hat Käyser Ferdinandus II. Anno 27. den 10. Aprilis den besagten Bruder-Hoff / sampt Zugehörde / dem Catholischen Dom-Capitel zu restituiren anbefohlen; wie auch oben allbereit vermeldet worden. Es haben auch darauff Ihre Käyserliche Majestät / etc. der Stadt Straßburg underschiedlich anbefohlen / das Münster / und andere Kirchen / den Catholischen wieder einzuantwortten; deren meistens Fundament dahin gegangen / weilen / zur Zeit deß Interims, Anno 1549. die Stadt / den Bischofflichen etc. die drey Kirchen / das Münster / oder den Dom / Alt / und Jungen S. Peter / wieder eingeraumt / und erst Anno 1560. und 61. den Evangelischen Gottes-Dienst abermahls darinn angericht daß die Stadt / weil ers nach dem Religions-Frieden geschehen / dieselbe den Catholischen wieder abzutretten schuldig seye: Darauff dann die Stadt geantwortet hat; wie dessen auch eben / in derselben Geschichten / Anregung geschehen. Endlich ist die Sach ersitzen geblieben / als die Schweden im Reich überhand genommen / und gibt den heutigen Zustand das Instrumentum Pacis zuerkennen. Aber wieder auff die Herren Bischöffe zugelangen / so ist obhochernandter 82. Bischoff zu Straßburg / nämlich / der Herr Cardinal von Lothringen Anno 1607. gestorben; deme der 83. Herr Leopoldus, Ertz-Hertzog zu Oesterreich / und Ihr Durchläucht / als Sie resignirt, oder das Bischthumb auffgeben / der 84. Bischoff / Herr Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm von Oesterreich / etc. ümbs Jahr 1627. oder 28. Succedirt; und deme nunmehro wiederümb Herr Graff Egon von Fürstenberg. Es gibt aber zum [63] Heiligen Römischen Reich / dieses Bischthumb / Monatlich Einfach 18. zu Pferd / und 100. zu Fuß / oder an Geld / 616. fl. und / zu Underhaltung deß Kammer-Gerichts zu Speyer / nach dem erhöchten Anschlag / (dann vorhin es nur 66. fl. den Thaler zu 69. Kreutzer gerechnet / gewesen /) Jährlich / wie ich gefunden / 129. fl. 10. Kreutzer / 2. Heller.

Besiehe obgedachte Straßburger Chronick / Bruschium de Episcop. German. in Catalog. Episcop. Argentorat. et in Catalog. Episcop. Aystetens. pagin. 190. Lehemann in der Speyrischen Chronick lib. 1. cap. 28. Und Zeillern im ersten und andern Theil seines Teutschen Räiß-Buchs.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Kranckreich
  2. Vorlage: Nonnen-Koster
  3. Vorlage: uud
  4. Vorlage: 34
  5. Vorlage: uud