Summen in öffentlichen Urkunden (Großh Hess)(1820)

Gesetzestext
fertig
Titel: Vorschrift bei Ausfertigung öffentlicher Urkunden, in welchen Summen ausgedrückt werden.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 53 S. 475.
Fassung vom: 23. October 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. November 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
{{{EDITIONSRICHTLINIEN}}}
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[475]

Vorschrift bei Ausfertigung öffentlicher Urkunden, in welchen Summen ausgedrückt werden.

Es sind seit einiger Zeit mehrere Fälle vorgekommen, wo durch Radiren oder Verändern von Zahlen in öffentlichen Urkunden Fälschungen begangen wurden. Da das Ausdrücken der Summen blos durch Ziffern solche Fälschungen erleichtert, so sieht man sich veranlaßt, allen Behörden, welchen die Ausstellung von öffentlichen Urkunden zukömmt, hierdurch bei Vermeidung einer Strafe von zehn Thalern für jeden Uebertretungsfall, aufzugeben, in öffentlichen, von ihnen auszufertigenden Urkunden, in welchen von einer Summe die Rede ist, solche, oder wenn die Urkunde eine aus mehreren Zahlen bestehende Rechnung enthält, die Hauptsumme nicht mehr blos mit Ziffern, sondern jedesmal auch mit Buchstaben auszudrücken.

Darmstadt, den 23. October 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman.      Freiherr von Gruben.
Hoppé.