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falls diese Fürsten den Königsbann und das Recht haben, Kampfgerichte vor sich abzuhalten. Im andern Falle sollen diese Vasallen ihren Gerichtsstand vor dem königlichen Hofrichter haben. Königsbann und Kampfgericht werden hier als Merkmale einer höheren Gerichtsgewalt, deren nicht alle Fürsten teilhaftig sind, genannt. Nicht gesagt wird hier, ob sich das, was über den Gerichtsstand der auf den Lehen der nichtkurfürstlichen Herren wohnenden Vasallen bestimmt wird, allein auf solche Lehnsleute bezieht, die zugleich Lehnsleute der Kurfürsten sind, oder ob es allgemein für Lehnsleute anderer Fürsten gelten soll. Da es sich hier um Auslegung der Bestimmungen über die Gerichtshoheit der Kurfürsten handelt, kann die Angabe über die Gerichtsbarkeit über Lehnsleute solcher Fürsten, die weder Königsbann noch Kampfrecht hatten, nur die Bedeutung haben, daß dadurch die Gerichtshoheit der Kurfürsten, wenn jene auch kurfürstliche Lehen haben, ohne auf solchen zu wohnen, ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte. Wahrscheinlich aber war der Wohnsitz des Vasallen stets für dessen Gerichtsstand entscheidend, und ebenso wird jeder Vasall, dessen Territorialfürst nicht Königsbann und Kampfrecht hatte, den Gerichtsstand vor dem Hofrichter gehabt haben, da sie Anspruch auf den Gerichtsstand in einem Gericht gehabt haben dürften, in welchem sie das standesgemäße Beweismittel des Zweikampfes zur Anwendung bringen konnten. Auch wäre nicht einzusehen, weshalb denjenigen Vasallen der Territorialfürsten, denen auch Kurfürsten Lehen erteilt hatten, allein diesen Gerichtsstand vor dem kaiserlichen Hofrichter gehabt haben sollten.

Rechtfertigt der Inhalt des Zusatzes die von Harnack auf ihn angewandte Bezeichnung als authentische Interpretation, so ist doch die Form, in welcher diese Interpretation dem Gesetze hinzugefügt wurde, in hohem Grade befremdlich. Ohne jede urkundliche Form, ohne Nennung des Ausstellers oder Gesetzgebers und ohne Datierung ist die Erklärung einfach als Marginalvermerk in das eine Exemplar eingetragen. Die Entstehungszeit aber läßt sich trotzdem ziemlich genau feststellen. Ein dem Bischof Johann von Straßburg von Karl IV. ausgestelltes

Privileg[1] über die Gerichtshoheit der Bischöfe und


  1. Urkunden Nr. 35.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/77&oldid=- (Version vom 1.8.2018)