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ihn direkt zu bestreiten. Er fand diesen Ausweg, indem er die Neuerung einführte, daß jeder der drei geistlichen Kurfürsten je ein Wahldekret mit den weltlichen Kurfürsten ausstellte.

Freilich ist uns von den drei über die Wahl Heinrichs VII. ausgestellten Wahldekreten nur eins, und zwar dasjenige, welches Balduin mit den weltlichen Wählern ausgestellt hat, überliefert, daß aber zwei entsprechende Dekrete der beiden andern Erzbischöfe vorhanden waren, dafür spricht deutlich die Analogie der Anzeigen der Wahl Ludwigs des Bayern im Jahre 1314. Über diese Wahl hat Balduin wieder allein mit den weltlichen Kurfürsten ein Dekret ausgestellt, genau in der gleichen Weise, ja unter Benutzung desselben Formulars wie im Jahre 1308. Genau dieselben Schwierigkeiten, welche bisher die Eigenart des Wahldekrets von 1308 den Forschern geboten hat, würde auch das ganz gleichartige Dekret Balduins und der weltlichen Kurfürsten von 1314 bieten, wenn uns nicht hier durch ein glücklicheres Schicksal eine durchaus entsprechende Urkunde erhalten wäre, die von dem andern an dem Wahlakte beteiligten geistlichen Kurfürsten, dem Mainzer, in Gemeinschaft mit den weltlichen Kollegen ausgestellt ist. Wie durch die Mainzer Ausfertigung diejenige Balduins von 1314 ihre notwendige Ergänzung und Erklärung findet, so setzt auch Balduins Dekret von 1308 eine entsprechende Ergänzung durch zwei Wahldekrete voraus, welche der Mainzer und der Kölner, jeder wie Balduin mit den weltlichen Kurfürsten, ausgestellt haben müssen. Daß in Wirklichkeit drei solche Wahldekrete im Jahre 1308 ausgefertigt sind, geht nun deutlich hervor aus dem Verzeichnis der in der guardaroba Heinrichs VII. aufbewahrten Dokumente, welches der Kammernotar Bernardus de Mercato verfaßt hat.[1] Die dort erwähnten tria paria litterarum de electione domini in regem Romanorum können nur die drei Wahldekrete gewesen sein.[2]

In dem Wahldekret von 1308 findet sich zuerst in einem

amtlichen Schriftstück die Bezeichnung eines Trierer Erzbischofs


  1. MG. Const. IV, Nr. 1046, S. 1085.
  2. Tria paria litterarum bezeichnet nach dem Sprachgebrauch der Zeit nur drei gleichartige Urkunden. Mit der oben gegebenen Erklärung erledigen sich die früher versuchten Deutungen; vgl. M. Krammer, Wahl und Einsetzung (Quellen und Studien I, 2), S. 109 f.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 213. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/231&oldid=- (Version vom 1.8.2018)