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bald eine Abschrift verschaffte, noch bevor dieses in das Gesetzbuch aufgenommen war, und diese Abschrift dann die Grundlage für den Privilegientext abgab. Die Auslassung des Wortes penam könnte dann sehr wohl bei der Eintragung des Pfalbürgergesetzes in das Kanzleiexemplar des Gesetzbuches erfolgt, und es daraus zu erklären sein, daß zwar der Urtext aller Ausfertigungen der Goldenen Bulle die Auslassung hatte, das Straßburger Privileg aber nicht. Daß man bei der Wiederholung des Privilegs am 12. Januar einfach dem Texte der Vorurkunde folgte, ist sehr wahrscheinlich und erklärt am einfachsten, daß der Fehler in der Strafklausel auch hier vermieden wurde. Aber auch der Burggraf von Magdeburg teilt als kaiserlicher Landvogt des Elsaß den Bürgern von Straßburg einen Text des Pfalbürgergesetzes mit, der dem der Privilegien genau entspricht. Sollte nicht hier ein aus der kaiserlichen Kanzlei dem Landvogte amtlich mitgeteilter Text vorliegen, der erweisen würde, daß auch der im Privileg enthaltene Text aus der kaiserlichen Kanzlei stammte? Diese Annahme wird jedoch sehr unwahrscheinlich gemacht durch den Umstand, daß der Text des burggräflichen Schreibens nicht nur die richtige Fassung der Pönalklausel, sondern auch den groben Fehler recipisse statt recipi se mit dem Privileg gemein hat, und man kaum annehmen darf, daß die kaiserliche Kanzlei mehrfach den gleichen Fehler in Schriftstücken, die beide in erster Linie für die Stadt Straßburg bestimmt waren, wiederholt haben sollte, ohne ihn zu bemerken. Wahrscheinlicher ist vielmehr, daß der Landvogt jenen Text vom Straßburger Bischof erhielt. Jedenfalls dürfen wir in den Straßburger Texten des Pfalbürgerverbotes der Goldenen Bulle kein sicheres Zeugnis dafür erblicken, daß es neben dem gemeinsamen Archetypus der erhaltenen Ausfertigungen des Gesetzbuches noch ein anderes Exemplar desselben in der kaiserlichen Kanzlei gegeben hätte, dem der Text der Straßburger Urkunden entnommen wurde. Ja, es ist wenig wahrscheinlich, daß ein solcher Text einstmals vorhanden gewesen sein und außerhalb der Straßburger Urkunden keine Spur in der Überlieferung der Goldenen Bulle zurückgelassen haben sollte.



Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 151. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/169&oldid=- (Version vom 1.8.2018)