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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

Aberglaubens und komischer Hexenfurcht. Der Verfasser widmet der Gefährlichkeit der Zauberer mehr als zwanzig Kapitel. In widerwärtiger Ausführlichkeit versucht er mit stets sich wiederholenden Gründen aller Art zu beweisen, dass die Zauberer schlimmer seien als Heiden, Juden, Türken, Mameluken, Gotteslästerer, Elternmörder, Hurer, Mordbrenner und dergl., ja, dass ihre Sünde über derjenigen stehe, welche den gefallenen Engeln den Himmel kostete.[1] Dass Agricola zur Ausrottung der Ungeheuer Himmel und Hölle in Bewegung zu setzen suchte, braucht wohl nicht erst versichert zu werden. Er erwähnt in der Vorrede seiner Schrift das in Köln unlängst erschienene Werk von Nicolaus Remigius de daemonolatria. Letzteres hat aber bei uns an Bedeutung hinter den Schriften des Jesuiten Delrio zurückgestanden, da Delrio nach Ausweis der Regiminalprotokolle zuweilen von den kölnischen Hofräten als Handbuch bei Hexenprozessen empfohlen wurde.[2]

Das 17. Jahrhundert war bei uns nicht eben reich an Schriften über den Hexenwahn. Nachdem vorher Weyer, Binsfeld, Delrio, Graminaeus, Agricola und Andere einen gewissen Abschluss zustande gebracht, hatten hauptsächlich unter Bezugnahme auf Karls V. peinliche Gerichtsordnung grössere Erlasse des Kölner Erzbischofs Ferdinand in den Jahren 1607 und 1628 die Führung der Hexenprozesse geregelt. Damit war eine Ruhepause eingetreten. Kleinere, in Köln meist zu Ende der zwanziger Jahre des 17. Jahrhunderts erschienene Schriften[3] über die Macht der Kirche gegenüber Besessenen und Bezauberten, über die Prozessführung gegen Zauberer nach Tanner, über das Hexenstigma, d. h. die angeblich dem Körper der Hexen vom Teufel eingedrückten Zeichen, standen an Einfluss hinter den litterarischen Erzeugnissen des vorhergegangenen


  1. Am Schluss des ersten Traktats. Damit geht F. Agricola selbst über den Malleus hinaus, der (pag. 176) sagt: post peccatum Luciferi omnia alia peccata maleficorum opera excedunt. In kirchlichen massgebenden Kreisen scheint man anderer Ansicht gewesen zu sein, sonst hätten wohl mindestens einige Fälle, die in das Gebiet des Zauberwesens fallen, zu den in der Beichtpraxis dem Papste reservierten Fällen gehört.
  2. Kölner Regiminal-Protokolle 1617 Januar 24.
  3. Im Sammelband „Kulturgeschichte 280“ der Kgl. Landesbibliothek in Düsseldorf vorhanden. Hier folgende gekürzte Titel. De potestate ecclesiastica coercendi daemones circa energumenos et maleficiatos; de potentia ac viribus daemonum; de modo procedendi adversus crimina excepta, praecipue contra sagas et maleficos. Coloniae Agripp. 1629. Commentarius iuridicus ad … stigmata … authore P. Ostermanno. Coloniae Agripp. 1629.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 187. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/54&oldid=- (Version vom 1.8.2018)