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Vber dieses wird höchstermelter Königl. Majestet in Schweden / übergeben die Gerechtigkeit vmb eine Academi oder Vniversitet auffzurichten / wann vnd wo es deroselben anstehen möchte.

Vnd zu deme die jetzige Zölle (so man ins gemein Licenten nennt:) an den Vffern vnd Haaffen in Pommern vnd Meckelnburg / zu einem jmmerwährenden Rechte: Jedoch im Tax also zu moderiren, damit deren Orthen der Kauffhandel nicht in Abgang gerathe.

[Art. X, 14] Endlich so erlesset die Röm. Käys. Mayst. die Stände / Obrigkeiten / Diener vnd Vnderthanen respectivè besagter Landtschafften vnd Lehen / aller Pflichten vnd Vhrgichten / mit welchen sie den vorigen Herrn vnnd Besitzern oder Praetendenten biß dahero obligirt gewesen. Vnd thun selbige hiemit von diesem Tage an der Kön. Mayt. vnd Reiche Schweden / jhrem Erbherrn vndergeben / vnd zu Gehorsamb vnnd Trew anweisen vnd verbinden / vnnd dergestalt die Cron Schweden in völlige vnd rechtmessige Possession einsetzen: Krafft Käys. Zusage versprechend / daß sie nicht allein der jetzigen Königin / sondern auch allen künfftigen Königen vnd Reiche Schweden wegen gedachter Länder / Güter vnd übergebener Gerechtigkeiten / Versicherung laysten: vnd sie gleich andern Reichsständen in deroselben ruhigen Possession gegen jedermenniglichs vnverletzlich erhalten vnd schützen / vnnd solches vermittelst absonderlichen Belehnungs-Brieffen / vffs beste bestettigen wollen.

[Art. X, 15] Da Kön. Mayst. vnd die Cron Schweden sollen obgedachtes für Käyserl. vnd Reichs-Lehen erkennen.hingegen solle die Durchleuchtigste Königin / vnd künfftige Könige / vnd Cron Schweden / gedachte Lehen alle vnd jede für der Käyserlichen May. vnd dem Heyl. Röm. Reich erkennen / vnd solcher wegen / so offt sich der Fall begibt / der Belehnung halben Ernewerung gebührlich suchen / das Iuramentum fidelitatis, vnd was deme Anhangig / gleich dero Vorfahren vnd andere Reichs Lehenleut abstatten.

[Art. X, 16] Die wollen auch den Ständen vnd Vnderthanen / ermelter Länder vnd Oerther / insonderheit den Stralsundern / jhre Freyheit / Güter / Rechte vnd Privilegien / ins gemein vnd absonderlich / so sie ordentlich erlangt vnd in langem Gebrauch erhalten haben / sampt dem freyen ReligionsExercitio, vermög der vnveränderten Augsp. Confess. jederzeit zu üben vnd zu geniessen / nechst Ernewerung vnd Laystung der Pflichten bestettigen: vnd vnter diesen denen Ansee-Stätten diejenige Schiff: vnd Handlungs-Gerechtigkeit / so wol in außländischen Königreichen / Republicquen vnd Provincien / als im Römis. Reiche ebenmessig handhaben / wie sie selbige biß vff gegenwärtigen Kriege gehabt haben.

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 60. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_060.jpg&oldid=- (Version vom 9.11.2016)