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allen Zeiten für dero Schiffe vnd See-Armada / ein sicheren Vffenthalt vnd Standt haben / auch ins künfftig dergestalt wie andere Kayserlichen vnd Reichs Lehen niessen vnd gebrauchen / gleichwol mit Vorbehalt / daß der Statt Wißmar jhre Privilegia in salvo verbleiben / vnd derselben Handlungen vnter Königlichen Schutz vnd Gnad vffs beste befürdert werden möchten.

[Art. X, 7] Für Ertzbisthumb Bremen vnd Stifft Vehrden.das Dritte / vbergibt die Röm. Kays. Mayestet / mit Bewilligung deß gantzen Römischen Reichs / in krafft gegenwärtiger Transaction, der Durchläuchtigsten Königin / dero Erben vnd Nachfahren Königen / vnd Reiche Schweden / das Ertzbisthumb Bremen / vnd Bisthumb Verden / mit dem Stättlin vnd Ampt Wilßhausen / auch aller Gerechtigkeit / so den letztern Ertzbischoffen zu Bremen zugestanden / an das Capitul / vnd dessen Dioecesin zu Hamburg (mit Vorbehaltung dem Hauß Hollstein / wie auch der Statt vnd Capitul zu Hamburg / mit jhren respectivè Rechten / Privilegien / Freyheit / Verträgen / Besitzungen / vnd gegenwärtigem Zustandt in allem / dergestalt / daß die 14. Dorffschafften in den Hollsteinischen Emptern zu Trittow / vnd Rheinbeck / Herrn Friderichen Hertzog zu Hollstein in Gottorff / vnd dessen Nachkommen / hinfüro allezeit / für Entrichtung deß jetzigen Jährlichen Canonis verbleiben sampt allen vnd jeden darzu gehörigen / sie ligen wo sie wöllen / Geist- vnd Weltlichen Gütern vnd Rechten / wie die zu Landt vnd Wasser Namen haben mögen / zu einem jmmerwehrenden / vnd ohnmittelbaren ReichsLehen / zwar mit gewöhnlichen Wappen / aber Führung deß Fürstlichen Tituls / vnd solle der Capitularn vnd Geistlichen Collegien Wahl vnd postulation, oder einiges Rechts an der Verwaltung vnd Regierung der zu diesen Hertzogthumben gehörigen Landtschafften / keine Hinderung thun.

[Art. X, 8] Der Statt Bremen / auch deren Gebieth vnd Vnderthanen / soll gegenwärtiger jhr Standt / Freyheiten / Gerechtigkeit vnd Privilegia in Geist: vnd Weltlichen Sachen ohne Behinderung verbleiben. Da aber zwischen derselben vnd dem Bisthumb / oder Hertzogthumb / oder den Capituln / Strittigkeit weren / oder hernach entstünden / dieselben sollen entweders gütlich verglichen / oder zu recht außgeführt werden / vnter dessen aber jede Parthey in dem Besitz / darinn sie jetzo stehet / verbleiben.

[Art. X, 9] Zum die Königin vnd Cron Schweden ein ohnmittelbarer Standt deß Reichs in berührten Land: vnd Lehen.Vierdten / so nehmen die Röm. Kayserl. Mayestet vnd das Heil. Reich die Durchleuchtigste Könige / vnd dero Reichs Schweden

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 58. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_058.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)