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die Zeit vnnsersz lebensz bestenndiglichen zu verharren entschlossen vnnd vnnsz darneben nichtsz höhersz angelegen, dann dasz wir solche Christliche Lehr sowohll bey vnsern Landten vnd Leuthen erhaltten vnnd forttpflanzen, alsz auch vff vnsere Posteritet vnd Nachkommen transmittiren vnd bringen mögen, vnddt aber zu erhalttung vnnd forttpflanzung reiner vnnd gesundter Göttlicher Lehr, der heillsamen Justitien vnnd gottsehligen weszen vnnd wandelsz negst Göttlicher begnadigung nichts nützlichers, fürträglichersz vnnd nothwendigers, alsz wolbestellte schuellen anzuordtnen vnnd zu fundire, inn welchen alsz desz heilligen Geistesz officinen so wohl zu kirchen vnnd schuellen, alsz auch dem welttlichen Regiment vnnd guter Policey tägliche Personen auferzogen vnnd vnderrichttet werden.

 Dass wir derohalben Gott dem Allmächtigen zu ehren lob vnnd Preysz auch ausz trewherziger landtvätterlicher vnnd Christlicher Affection vnnd Liebe gegen vnsere Landten vnnd Leuthen, auch der lieben Posteritet vnnd Nachkommen zeitlichem vnnd ewigem gedeyen vndt wohlfarth ein Universitet vnnd hohe schuell[1] mit nicht geringen kosten vnd nohtdürfttigem vnderhalt, der Professorn vnd praeceptorn vnnd andern dartzue gehörigen Personen nicht allein zue Giessen angeordtnet, sondern auch dieselbige mit sonderbaren privilegien vnnd freyheiten, auch nützlichen vnnd heillsammen legibus, satzungen vnnd ordtnungen, in allermaszen dieselbige in dieszem brieffe von Puncten zu Puncten gesetzt vnnd hierunden beschrieben seyndt, wissentlich vnnd wohllbedächtlich begnadiget, bewiddumbt vnnd versehen haben.

 Unndt[2] haben vnnsz hierzu anlasz gegeben bedenckliche vnndt wüchtige Ursachenn, deren in denen dabenor vnserm Gymnasio ertheiltten privilegien mitt mehrerm melldung geschieht. Neben dem vnsere getrewe vnnd gehorsame Ritter vnnd Landtschaft sich solchesz vnsers Christlichen Vorhabensz nicht allein höchlichem vnnd hertzlichen erfräwet, sondern vnsz auch rath vnndt that vnd alle getrewe hülff vnnd vnterthenige handtbiethung zugesagt.

 Damitt nun bey dieszem Christlichen vnnd hoch nöthigen werck vmb so viell


  1. Gymnasium vnd Schule: das.
  2. In den Statuten des Gymnas. steht statt dieses Satzes bis „geschieht“ Folgendes: Vnd hatt vns hirzu vornehmlich anlas vnd Ursach gegeben, dieweil der hochgeborne Fürst, vnser freundlicher liber Vetter, Bruder vnd Gevatter, Landgrafe Moritz zu Hessen kurzverrückter Zeit in vnser der Fürsten zu Hessen gemainer Universitet zu Marpurg ohne vnsern Vorwissen vnd willen, newe enderung, sowohl in der Religion als den Kirchengebräuchen vnd Ceremonien fürgenommen, auch diselbige Universitet allein zu sich zu zihen, vnd uns vnd vnsere beliebte Gebrüdere darvon auszuschliszen vnderstehet, vas aber, wie nicht wenigers vnsere Landschaft vnverantwortlichen fallen wollen, vnsere Stipendiaten vnd Landkinder bei solcher eingeführten newerung zu Marpurg zu lassen oder dahin zu schicken.
Empfohlene Zitierweise:
Hermann Wasserschleben: Die ältesten Privilegien und Statuten der Ludoviciana. Louis Wenzel, Gießen 1881, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wasserschleben-ludoviciana.pdf/10&oldid=- (Version vom 13.9.2023)