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einmahl sehen, ob denn nicht auch in seinem Fürstenthum eine Brandversicherungs-Gesellschaft sollte errichtet werden können.

 Es wurde dazu ein vollständiger Entwurf aus den Wirzburgischen, Badendurlachischen, und Brandenburg-Onolzbachischen Brand-Assecuranz-Ordnungen, welche alle durch ihren guten Erfolg sich zu nachahmungswürdigen Mustern legitimirt hatten, zusammengesetzt, vorzüglich aber die Kurmainzische dabey zum Grund gelegt, weil sich dieselbe durch Deutlichkeit vor andern auszeichnet.

 Dieses Project wurde von der fürstlichen Regierung genau geprüft und sehr vortheilhaft beurtheilt. Auch das Domcapitel gab demselben vollen Beyfall, und stellte zugleich die unumwundene Erklärung von sich, dieser Gesellschaft sowohl in Rücksicht der eignen Gebäude, als der Gebäude capitelischer Unterthanen beytreten zu wollen.

 Es wurde daher im Januar 1783 zur Ausführung dieses Plans eine eigne Commission niedergesetzt, welche dem in sie gesetzten Zutrauen so ganz entsprach, daß die Assecuranz den ersten May darauf schon wirklich ihren Anfang nehmen konnte, und auch die zwey in Leippertsloh abgebrannte Häuser noch, weil sie eben zu dieser Gesellschaft die letzte