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§. 13.

Des stifters verordnung und deren erhaltung beyder universität.

Der in GOtt ruhende herr landgraf Philipp der grosmüthige hat in seinem testamente von diesen der universität zu Marburg gewidmeten vogteyen

§. Die universität etc. folgendes verordnet:

„Die universität sollen unsere söhne bey den gütern, die sie innen haben, bleiben lassen etc.“
Lünig l. c. p. 779.[1]
§. 14.

Einwurf wegen der klostergüter beantwortet.

Wobey nicht zu vergessen, daß man zwar dem durchleuchtigsten stifter der universität die verwendung der klostergüter zu den universitätseinkünften verargen wollen. Allein es hat bischof Julius zu Würtzburg eben dergleichen gethan und der universität Würtzburg zum unterhalte klostergüter angewiesen.

Pater Ignatius Gropp tomo II. scriptorum et rerum Wirceburgensium p. 61.[2]

Derohalben weiland herr landgraf Philipp in seiner so genannten apologia oder an dern wahrhaften verantwortung wider hertzogen Heinrichen den jüngern zu Braunschweig 1540. beym

Hortleder in den handlungen und ausschreiben von den ursachen des Teutschen kriegs kaysers Carls des V. wider die Schmalkaldische bunds-
B

  1. Gemeint sein dürfte: Johann Christian Lünig, Das Teutsche Reichsarchiv, Band 9. Zitation ist hier nochmals verkürzt, da das Werk im vorherigen Kapitel in den Marburgischen Beiträgen bereits zitiert wurde, siehe: Von der stiftung und den schicksalen der universität zu Marburg
  2. Ignaz Gropp, Collectio novissima scriptorum et rerum Wirceburgensium, Band 2, Frankfurt 1744. Wohl noch ohne Digitalisat
Empfohlene Zitierweise:
Anonym: Von den einkünften der universität zu Marburg (1749). Müllersche Buchhandlung, Marburg 1749, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Von_den_eink%C3%BCnften_der_universit%C3%A4t_zu_Marburg_(1749).pdf/9&oldid=- (Version vom 27.2.2024)