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eine vollkommene Uebereinstimmung jener mit den thatsächlichen Lehnsverbindungen ergab; wir trafen mehrfach auf eine Verschiedenheit der lehnrechtlichen Gliederung, aber nirgends auf ein Durchkreuzen derselben mit den von der Theorie festgehaltenen landrechtlichen Stufen. Die Erklärung werden wir darin zu suchen haben, dass das sich entwickelnde Lehnwesen die landrechtlichen Stände vorfand, die Abstufungen der Lehnsverbindungen sich thatsächlich an dieselben anknüpften, und dann aus der Masse gleichförmiger Einzelverbindungen, welche Mitglieder eines Standes eingingen, sich die Anschauung einer bestimmten Stellung des ganzen Standes zu den Lehnsstufen bildete; seit einmal die Menge der einzelnen Laienfürsten sich den Pfaffenfürsten zur Mannschaft verpflichtet hatte, ergab sich daraus die Anschauung einer niedern Stellung des ganzen Standes, welche kaum unwirksam geblieben sein würde, auch wenn vereinzelte Mitglieder sich frei gehalten hätten; sie musste sich um so eingreifender erweisen, als anzunehmen ist, dass kaum einzelne Mitglieder jedes Standes auf Lehnsverbindungen verzichtet haben dürften, welche einmal nach dem Vorgange der meisten Standesgenossen nicht mehr als dem Stande unangemessen bezeichnet werden konnten.

Dieser Grund allein würde nun doch für Erhöhung des Schildes noch einen weiten Spielraum gelassen haben. Denn einmal wäre eine solche denkbar durch Erhöhung des landrechtlichen Standes. Weiter aber waren ja nicht alle Heerschildsstufen durch landrechtliche, sondern einige durch rein lehnrechtliche Momente getrennt, wie der vierte und fünfte des Schwabenspiegels, der fünfte und sechste des Sachsenspiegels; und so wäre auch eine Erhöhung des Schildes durch Besserung in der Mannschaft denkbar.

Diese Wege zur Erhöhung des Schildes sind aber anscheinend ausgeschlossen durch die Erblichkeit des Heerschildes; es heisst in den Rechtsbüchern nicht blos im allgemeinen, dass der Sohn des Vaters Schild erbt, sondern es wird ganz bestimmt die Möglichkeit der Erhöhung des ererbten Schildes durch Besserung in der Mannschaft in Abrede gestellt. Aber

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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 201. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_205.jpg&oldid=- (Version vom 5.3.2019)