Seite:Vom Heerschilde 194.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

den Angäben der Rechtsbücher über das Enden der Heerschildes zusammenhängen.[1]

Die Zahl der Heerschilde wird auf sieben angegeben und damit die Zahl der statthaften Verleihungen eines Lehngutes in Verbindung gebracht, welche sowohl bei Reichsgut wie Eigen nur bis in die siebente Hand gehen soll. Das stimmt mit der Zahl der Heerschilde nur für Reichsgut; denn wenn Eigen eines Herrn niederen Schildes sechsmal lehnrechtlich verliehen werden kann, so müsste sich daraus eine grössere Zahl von Ab- stufungen der Lehnsfähigkeit ergeben.[2] Ist schon dadurch eine Unsicherheit über den Abschluss nothwendig bedingt, so wird sich das Nichtbeachten derselben etwa dadurch erklären lassen, dass die Theorie bei ihren Angaben zunächst immer nur den Reichslehnverband im Auge hatte.

Die Zahl der thatsächlich nachweisbaren Verleihungen eines Lehngutes erreicht, soweit ich sehe, nirgends auch nur die Sechszahl von Lehnspersonen. Ist auf eine Kette von vier Lehnspersonen schon anderweitig hingewiesen,[3] so wird auch eine Angabe um 1208: quod iam dicta bona dux Bavariae de Moguntina tenuit ecclesia et comes C. de Rodenburc de manu ducis, et quam plures alii de manu comitis eisdem sunt infeodati,[4] nicht sicher auf eine grössere Zahl schliessen lassen, da die mehreren Ungenannten nicht von einander, sondern sämmtlich unmittelbar vom Grafen belehnt sein könnten. Fünf Lehnspersonen ergeben sich, wenn 1178 der Bischof von Hildesheim dem Stifte Richenberg einen Zehnten schenkt, quam illustris vir B. de Waltingerod a nobis in beneficio tenebat, ab ipso atque a B. de Emissen et W. de Gerike ac C. de Nicke, qui per illum ac post illum consequenter feudali iure eam obtinuerant, plenarie absolutam ac nobis resignatam.[5] Ebenso, wenn 1206 der Bischof von Passau dem Kloster Wilhering zwei Huben schenkt, mit welchen von ihm der Herzog von Oesterreich, von diesem der

  1. Vgl. Homeyer S. 293.
  2. Vgl. Homeyer S. 297.
  3. Homeyer S. 298.
  4. Schultes Directorium 2, 451.
  5. Heineccius Antiq. Gosl. 176.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 190. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_194.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)