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einer Niederung der Ministerialen; der Herr durfte sie vergeben, aber nicht an einen niederen Herrn. Der Schwabenspiegel sagt bestimmt, dass der König seinen Dienstmann nicht an einen Laienfürsten geben darf, weil er ihn dadurch niedern würde.[1] Für eine weitere Niederung würde nach dem Schwabenspiegel überhaupt kein Raum geboten sein, da er sagt, dass mit Recht Niemand Dienstmannen haben möge, als das Reich und die Fürsten; wer sonst vorgebe, er habe Dienstmannen, der spreche Unrecht, denn es seien nur seine eigenen Leute.[2] Dem Sachsenspiegel ist eine solche Abgränzung noch fremd; eben so wenig entspricht sie dem Sprachgebrauche der älteren Urkunden; wir finden nicht allein bei Laienfürsten, sondern auch bei Grafen und Edeln, weiter aber nicht allein bei Pfaffenfürsten, sondern auch bei nichtfürstlichen Kirchen ritterliche Ministerialen mehrfach erwähnt. Eine Edelfrau übergibt sich, dann 1095 ihre Kinder dem Kloster Oeren, welche nun inter optimos ecclesie ministeriales computati sunt.[3] Den Ministerialen des Stifts Wildeshausen bestätigt K. Lothar 1135 ihr altes Recht, wonach sie den herzoglichen Ministerialen gleichgestellt sind.[4] Der Abt von Marienberg erhebt 1150 zwei de familia zu Ministerialen und verleiht ihnen das Recht der Churer Dienstmannen.[5] Ministerialen niederrheinischer Klöster werden häufig ermähnt;[6] in Urkunde des Abts von Brauweiler 1176 werden sie von der Familia ausdrücklich geschieden.[7] Die Aebtissin von Ueberwasser zu Münster hat 1209 einen Miles zum Ministerialen, vor dem Bischofe von Osnabrück werden 1218 Rechtssprüche über die bona feodalia der Ministerialen der seiner Kirche unterworfenen Klöster gefunden.[8]

Dennoch scheint es im zwölften Jahrhunderte allgemein anerkannt gewesen zu sein, dass selbst Grafen und Edle ihre ritterlichen Ministerialen nicht durch Vergabung an nichtfürstliche Kirchen niedern durften; bei Schenkungen an diese behielt man

  1. Schwäb. Ldr. 158.
  2. Schwäb. Ldr. 308.
  3. Beyer UB. 1, 446.
  4. Orig. Guelf. 2, 521.
  5. Mohr Cod. dipl. l. 171.
  6. Lacomblet UB. 1, n. 316. 346. 367. 370. 396. 443. 444.
  7. Lacomblet UB. l, n. 457.
  8. Cod. dipl. Westf. 3, 31. 68.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 182. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_186.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)