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wird wesentlich durch die Entscheidung der Frage bedingt sein, in welchem Stande wir jene Mannen der freien Herren zu suchen, insbesondere, ob wir auch bei diesen an belehnte Schöffenbare zu denken haben. Glaube ich in ihnen Ministerialen sehen zu müssen, so werde ich mich einer etwas eingehendern Begründung dieser von der gewöhnlichen abweichenden Ansicht hier nicht entziehen können, obwohl ich fühle, dass einer genügenden Erledigung mancher einschlagenden Punkte, welche mir erst durch diese Arbeit nahe traten, eine umfassendere Ausnutzung des sächsischen Urkundenvorraths vorangehen müsse, als sie mir jetzt gestattet war. Es führen diese Untersuchungen zugleich vielfach so ins Einzelnste, dass günstige Ergebnisse fast nur auf Grundlage längerer Beschäftigung mit der Geschichte örtlich enger abgegränzter Kreise zu erwarten sind, was es auch erklären mag, wenn ich mich öfter auf das mir bekanntere Westfalen, als auf den sächsischen Osten beziehe, obwohl ich nicht verkenne, dass eine vorzugsweise Beachtung der engern Heimath des Sachsenspiegels hier an und für sich angemessener wäre.

Suchen wir die Mannen der freien Herren unter den Freien überhaupt, so sind wir auf die beiden Klassen der freien Herren und der Schöffenbaren hingewiesen; denn den Pfleghaften und Landsassen wird man weder überhaupt die durch die Ritterbürtigkeit bedingte Lehnsfähigkeit zusprechen dürfen, noch würden sie, wäre das statthaft, in denselben Schild mit den Schöffenbaren gestellt sein.

Gegen die Annahme, dass hier an durch Lehennahme von Genossen geniederte freie Herren zu denken sei,[1] spricht doch wohl der Umstand, dass nach Massgabe der ganzen bisherigen Erörterung die Niederung des Schildes überall nur als Ausnahme erscheint, dass sich zumal für den nächstliegenden Fall ergab, dass im Lande der Entstehung des Sachsenspiegels sich freie Herren als Mannen anderer freien Herren nicht nachweisen lassen; und wäre der Fall vereinzelt vorgekommen, so will das Rechtsbuch doch offenbar zunächst nur die Regel angeben,

  1. Vgl. Weiske De septem clyp. milit. 70. 76.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 158. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_162.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)