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pro his omnibus a te nobis hominium fieri coram principibus regni.[1] Die erste mir bekannte urkundliche Erwähnung findet sich in einem Privileg von 1191 für S. Gislen, worin der König bestimmt, dass der Abt facto hominio die Investitur vom Könige erhalten solle;[2] dann sagt der König 1219, dass er den Bischof von Kammerich facto nobis hominio et prestito fidelitatis iuramento mit den Regalien investirt habe.[3]

Dieses erste urkundliche Auftreten des Ausdrucks unter K. Friedrich I erhält nun erhöhete Bedeutung durch die Angaben Ragewins, wonach sich unter den vom Pabste 1159 dem Kaiser gestellten Forderungen auch die befand: Episcopos Italiae solum sacramentum fidelitatis sine hominio facere debere domino imperatori, und der Kaiser darauf antwortete: Episcoporum Italiae ego quidem non affecto hominium, si tamen et eos de nostris regalibus nihil delectat habere. Wir werden daraus schliessen müssen, dass es sich nicht blos um eine sich allmählig entwickelnde, unter Friedrich zufällig zuerst hervortretende Anschauung handelte, sondern dass der Kaiser, wenn jenes auch in Deutschland und Burgund vielleicht der Fall gewesen sein sollte, wenigstens in Italien bewusst darauf ausging, dem Treuverhältnisse der Bischöfe das strengere Lehnsverhältniss unterzulegen. Und es scheint, dass in Italien wirklich von dem Hominium Abstand genommen wurde; es wird anscheinend nur in einer einzigen, nach Massgabe der Zeugen 1162 ausgestellten Urkunde erwähnt, wonach der Kaiser den Abt von S. Zeno suscepta ab ipso debita fidelitate cum hominio investirt; und es ist vielleicht nicht Zufall, dass diese einzige, mit Aufführung der Zeugen abbrechende Urkunde unausgefertigt blieb.[4] Und auch die Formen der Mannschaft ohne den Ausdruck fanden wir nur vereinzelt 1210 wieder beim Abte von S. Zeno,[5] während sonst in Italien nur vom Treuschwure die Rede ist. Damit soll nun freilich nicht gesagt sein, dass man nicht auch in Italien die

Stellung der Bischöfe zum Kaiser als Lehnsverhältniss auffasste;

  1. Mon. Germ. 16, 546.
  2. Huillard H. D. 4, 751.
  3. Huillard H. D. l, 694.
  4. Muratori antiq. It. 6, 245.
  5. Vgl. oben S. 56.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 63. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_067.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)