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nichtswürdiger Kinderzucht, rechtschaffenern Personen ohnverlängt gegeben werden müssen; so ist mit den dießfallsigen Anzeigen nie, und um so weniger zu verweilen, als, wie gedacht, durch jede Verzögerung der dadurch entstehende Schade größer und stärker, sich auch solchergestalt Verantwortung zugezogen werden würde.

 Signatum Bayreuth, den 28. Junii 1791.

 (L. S.)


2. Nachtrag zur Nürnbergischen Brandassecurations-Ordnung.

Obschon nicht nur in der hiesigen Brand-Assecurations-Ordnung vom 30. Dec. 1782. §. 21. im Allgemeinen, sondern auch in dem Additional-Dekret vom 20. Sept. 1786. §. 29. insbesondere verordnet, und resp. zur Bedinung der, einem Mitglied der hiesigen Brand-Assecurations-Gesellschaft zukommenden Entschädigung eines erlittenen Brand-Schadens gemacht worden ist, „daß die Schlöte eines Hauses von Grund aus mit Baksteinen aufgemauert, wenigstens ein und einen halben Schuh weit gemacht nirgends kein Holz in selbige eingelegt, und nach Beschaffenheit der Umstände, 5 bis 6 Schuh hoch über das Dach hinaufgeführt, auch oben mit einer Kappe versehen, oder wol bedeckt, und in selbige weder ausser- noch innerhalb des Hauses oder Dachs einige Öfnung gemacht werden solle“; so hat sich doch neuerlich bey verschiedenen Gelegenheiten entdeket, daß nicht nur hier und dar, besonders in Gegenden, wo Tobak gebaut und gedörrt wird, noch alte Schlöte, welche innerhalb des Hauses Rauchlöcher haben, vorhanden seyen, sondern auch, in einer gewiesen Gegend solche Häuser existiren, die mit gar keinen gemauerten Schlöten, sondern mit blossen bretternen Rauchlöchern versehen sind.

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 382. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_3,_3).pdf/7&oldid=- (Version vom 13.9.2022)