Seite:Urkunde Königliche Oberamtsregierung Budissin 17.09.1834 003a.png

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in der Klage nicht angeführt worden ist, so ist solche in so weit angebrachtermaaßen abzuweisen gewesen.[1] Dagegen ist Beklagtens Beschwerde nicht gegründet, inwiefern er die Verurtheilung auf 10 r.-- um deswillen beschränkt wissen will, weil dieses das in den Königlich Preußischen Gesetzen bestimmte Alimentationsquantum ist.

Denn, wenn auch das Kind unter Preußischer Landeshoheit lebt, so ist doch Beklagter als ein im Sächsischen Antheile der Oberlausitz angesessener Unterthan vor einem Sächsischen Foro belangt, muß sich demnach nach den daselbst geltenden Gesetzen richten lassen.

Daher kommt etwas nicht darauf an, wo der Beischlaf vollzogen worden, wo das Kind geboren worden ist und wo Mutter und Kind sich aufhalten. Da indeß Kläger Fol. 5. nur dazu autorisirt ist, 10 r.-- einzuklagen, so hat er noch die obervormundschaftliche Genehmigung des auf 12 r.-- gerichteten Klagegesuchs beizubringen.

Ad grav. 5.,

Endlich sind die bisher erwachsenen Prozeßkosten


  1. Diese Regelung entspricht der heutigen deutschen Gesetzesregelung nach den §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 Abs. 1 ZPO.