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hingeht. Wie es der Masse gefällt, faßt man Platz, in Waffen. Stillschweigen wird durch die Priester geboten, welchen dann auch das Recht der Bestrafung zusteht. Hierauf wird der König oder das Volkshaupt, wie jeweils dessen Alter ist, wie der Adel seines Geschlechtes, wie sein Ruhm aus Kriegen, wie die Wohlredenheit, angehört, mehr mit der Geltung eines Zuspruchs, als durch die Amtsgewalt des Befehlens. Mißfällt der Antrag, so verwerfen sie ihn durch Gemurr; gefällt er aber, dann schlagen sie die geschwungenen Framen zusammen: die geehrteste Art des Beifalls ist, mit den Waffen zu loben.

12.

Es ist gestattet, bei der versammelten Gemeinde auch anzuklagen und Verfolgung auf Leben und Tod zu richten. Die Unterscheidung der Strafen geht nach dem Verbrechen: Verräther und Ueberläufer hängen sie an Bäumen auf, Feiglinge und Kriegsflüchtige und am Körper Geschändete senken sie in Koth und Sumpf, darüber eine Flechte geworfen. Die Verschiedenheit der Todesstrafe zielt dahin, als müsse man die Verbrechen aufzeigen, wenn man sie bestraft, die Schandthaten verbergen. Doch auch bei leichteren Verschulden büßen nach Verhältnis der Strafen die Ueberführten mit einer Anzahl Pferden und Heerdethieren. Ein Theil der Buße wird dem König oder der Gemeinde entrichtet, ein Theil demjenigen selbst, der gesühnt wird, oder seinen Verwandten. In den nämlichen Versammlungen werden auch die Hohen auserwählt, welche durch Gau und Mark das Recht handhaben; Jedem stehen

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Publius Cornelius Tacitus: Die Germania des Tacitus. Freiburg i. Br.: Herder’sche Verlagshandlung, 1876, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Tacitus_Germania_Baumstark_16.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)